Anfang des Jahres hat das OLG Frankfurt entschieden, dass ein deutsches Gericht für Wettbewerbsfragen zuständig ist, wenn der Verletzer die Handlungen (hier Aussagen zu einer Spitzenstellung) auf einer Messe in Deutschland tätigt. Das würde auch dann gelten, wenn es sich um eine internationale Fachmesse handelt und der Aussteller selbst die ausgestellten Gepäckstücke nicht nach Deutschland liefert, der inländische Fachbesucher jedoch tatsächlich die Möglichkeit hat, sich die Gepäckstücke auf anderem Weg aus dem Ausland zu beschaffen.
Gleichzeitig entschied das Gericht im gleichen Fall, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine im Internet verbreitete Werbung gegeben sei, wenn es sich um eine “de”-Top-Level-Domain handelt und der Internetauftritt keine Hinweise darauf enthält, dass das Angebot sich nicht an deutsche Interessenten richtet; ein solcher Hinweis können nicht allein in der Verwendung der englischen Sprache gesehen werden.
Und schließlich entschied das Oberlandesgericht, dass als Beauftragter (§ 8 II UWG) bzw. Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) eines Herstellers auch ein Vertriebsunternehmen anzusehen sei, an dem der Hersteller jedenfalls die Mehrheit der Gesellschaftsanteile besitzt und dessen Geschäftstätigkeit er maßgeblich beeinflussen kann.
Diese, bereits Anfang des Jahres ergangene, Entscheidung, ist hoch relevant für inländische Anbieter, die sich gegen ausländische Anbieter wehren wollen, die über Internetwerbung oder auf Fachbesuchermessen mit inländischen Wettbewerbern konkurrieren und dabei vielleicht nicht ganz so fair agieren. Durch das Urteil ist klar gestellte, dass in diesem Fall die Wettbewerbsverstöße nach dem UWG der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen waren und es somit nicht auf das Herkunftsland ankommt, sondern auf den Ort, an dem sich die Interessenkollision auswirkt.