- Bundespatentgericht entschied, dass der Begriff Law++ nicht eintragungsfähig ist.
- Den genauen Wortbestandteil âLawâ fehlt jegliche Unterscheidungskraft.
- Die Bezeichnung deutet auf juristische Themen hin und richtet sich an rechtsberatende Berufe.
- Inländischer Sprachgebrauch versteht âLawâ in gängigen Redewendungen.
- Der Zusatz â++â wird als gängiger Terminus in der Softwareentwicklung interpretiert.
- Das Urteil verhinderte einen mĂśglichen Markenrechtsstreit.
- Der Fall zeigt die Bedeutung von Unterscheidungskraft fĂźr Markeneintragungen.
Da ich als Rechtsanwalt mich vor allem mit Fragen des IT-Rechts und des Medienrechts beschäftige und dabei neben der Beratung von Startups, Streamern, Influencern und sonstigen Medienschaffenden im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und im Aufbau der eigenen Selbstständigkeit berate, habe ich mich letztes Jahr fßr die Domain www.itmedialaw.com entschieden.
Nun erfahre ich gerade, dass dies vielleicht beinahe einen Markenrechtsstreit hätte auslĂśsen kĂśnnen. Gerettet hat mich jedoch, das Bundespatentgericht, welche den Begriff âLaw++â als nicht eintragungsfähig anerkannte.
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung fĂźr die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist sie aus dem Wortbestandteil âLawâ, dem englischen Wort fĂźr âRechtâ bzw. âGesetzâ, und dem Zeichen â++â zusammengesetzt. Dabei bereitet der Zeichenbestandteil âLawâ den angesprochenen Verkehrskreisen keinerlei Verständnisschwierigkeiten. Der Begriff zählt zum
Grundwortschatz der englischen Sprache und wird auch im inländischen Sprachgebrauch in bestimmten Redewendungen verwendet (wie z. B. in dem Begriff
âLaw-and-Order-Politikâ).Der Verkehr wird daher den Zeichenbestandteil âLawâ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend verstehen, dass diese juristische Themen betreffen bzw. dass die angebotenen Waren und Dienstleistungen fĂźr AngehĂśrige der rechtsberatenden Berufe bestimmt sind oder von diesen selbst angeboten werden.
Auch dem ++ Anteil sprach das Bundespatentgericht eine Unterscheidungskraft ab und verwies dabei auf gängige Termini in der Softwareentwicklung und Programmiersprachen wie C++.
Noch einmal GlĂźck gehabt đ