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Rechtsanwalt Marian HĂ€rtel - ITMediaLaw

ITMediaLaw keine Markenrechtsverletzung ;-)

27. September 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 1 min lesen
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Da ich als Rechtsanwalt mich vor allem mit Fragen des IT-Rechts und des Medienrechts beschĂ€ftige und dabei neben der Beratung von Startups, Streamern, Influencern und sonstigen Medienschaffenden im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und im Aufbau der eigenen SelbststĂ€ndigkeit berate, habe ich mich letztes Jahr fĂŒr die Domain www.itmedialaw.com entschieden.

Wichtigste Punkte
  • Bundespatentgericht entschied, dass der Begriff Law++ nicht eintragungsfĂ€hig ist.
  • Den genauen Wortbestandteil „Law“ fehlt jegliche Unterscheidungskraft.
  • Die Bezeichnung deutet auf juristische Themen hin und richtet sich an rechtsberatende Berufe.
  • InlĂ€ndischer Sprachgebrauch versteht „Law“ in gĂ€ngigen Redewendungen.
  • Der Zusatz „++“ wird als gĂ€ngiger Terminus in der Softwareentwicklung interpretiert.
  • Das Urteil verhinderte einen möglichen Markenrechtsstreit.
  • Der Fall zeigt die Bedeutung von Unterscheidungskraft fĂŒr Markeneintragungen.

Nun erfahre ich gerade, dass dies vielleicht beinahe einen Markenrechtsstreit hĂ€tte auslösen können. Gerettet hat mich jedoch, das Bundespatentgericht, welche den Begriff „Law++“ als nicht eintragungsfĂ€hig anerkannte.

Nach diesen GrundsĂ€tzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung fĂŒr die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist sie aus dem Wortbestandteil „Law“, dem englischen Wort fĂŒr „Recht“ bzw. „Gesetz“, und dem Zeichen „++“ zusammengesetzt. Dabei bereitet der  Zeichenbestandteil „Law“ den angesprochenen Verkehrskreisen keinerlei VerstĂ€ndnisschwierigkeiten. Der Begriff zĂ€hlt zum
Grundwortschatz der englischen Sprache und wird auch im inlÀndischen Sprachgebrauch in bestimmten Redewendungen verwendet (wie z. B. in dem Begriff
„Law-and-Order-Politik“).

Der Verkehr wird daher den Zeichenbestandteil „Law“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend verstehen, dass diese juristische Themen betreffen bzw. dass die angebotenen Waren und Dienstleistungen fĂŒr Angehörige der rechtsberatenden Berufe bestimmt sind oder von diesen selbst angeboten werden.

 

Auch dem ++ Anteil sprach das Bundespatentgericht eine Unterscheidungskraft ab und verwies dabei auf gÀngige Termini in der Softwareentwicklung und Programmiersprachen wie C++.

Noch einmal GlĂŒck gehabt 😉

Marian HĂ€rtel
Author: Marian HĂ€rtel

Marian HĂ€rtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt fĂŒr IT-Recht mit einer ĂŒber 25-jĂ€hrigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und KĂŒnstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmĂ€ĂŸig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinĂ€ren Ansatz aus, der juristische Expertise und langjĂ€hrige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner TĂ€tigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte UnterstĂŒtzung bei der Umsetzung innovativer GeschĂ€ftsmodelle zu gewĂ€hrleisten.

Tags: BeratungChatDienstleistungDomainEntwicklungInfluencerIT-RechtLawMarkenrechtMedienrechtPatentSoftwareStartupsUrheberrechtWettbewerbsrecht

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