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ITMediaLaw keine Markenrechtsverletzung ;-)

27. September 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Da ich als Rechtsanwalt mich vor allem mit Fragen des IT-Rechts und des Medienrechts beschäftige und dabei neben der Beratung von Startups, Streamern, Influencern und sonstigen Medienschaffenden im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und im Aufbau der eigenen Selbstständigkeit berate, habe ich mich letztes Jahr für die Domain www.itmedialaw.com entschieden.

Wichtigste Punkte
  • Bundespatentgericht entschied, dass der Begriff Law++ nicht eintragungsfähig ist.
  • Den genauen Wortbestandteil „Law“ fehlt jegliche Unterscheidungskraft.
  • Die Bezeichnung deutet auf juristische Themen hin und richtet sich an rechtsberatende Berufe.
  • Inländischer Sprachgebrauch versteht „Law“ in gängigen Redewendungen.
  • Der Zusatz „++“ wird als gängiger Terminus in der Softwareentwicklung interpretiert.
  • Das Urteil verhinderte einen möglichen Markenrechtsstreit.
  • Der Fall zeigt die Bedeutung von Unterscheidungskraft für Markeneintragungen.

Nun erfahre ich gerade, dass dies vielleicht beinahe einen Markenrechtsstreit hätte auslösen können. Gerettet hat mich jedoch, das Bundespatentgericht, welche den Begriff „Law++“ als nicht eintragungsfähig anerkannte.

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist sie aus dem Wortbestandteil „Law“, dem englischen Wort für „Recht“ bzw. „Gesetz“, und dem Zeichen „++“ zusammengesetzt. Dabei bereitet der  Zeichenbestandteil „Law“ den angesprochenen Verkehrskreisen keinerlei Verständnisschwierigkeiten. Der Begriff zählt zum
Grundwortschatz der englischen Sprache und wird auch im inländischen Sprachgebrauch in bestimmten Redewendungen verwendet (wie z. B. in dem Begriff
„Law-and-Order-Politik“).

Der Verkehr wird daher den Zeichenbestandteil „Law“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend verstehen, dass diese juristische Themen betreffen bzw. dass die angebotenen Waren und Dienstleistungen für Angehörige der rechtsberatenden Berufe bestimmt sind oder von diesen selbst angeboten werden.

 

Auch dem ++ Anteil sprach das Bundespatentgericht eine Unterscheidungskraft ab und verwies dabei auf gängige Termini in der Softwareentwicklung und Programmiersprachen wie C++.

Noch einmal Glück gehabt 😉

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BeratungChatDienstleistungDomainEntwicklungInfluencerIT-RechtLawMarkenrechtMedienrechtPatentSoftwareStartupsUrheberrechtWettbewerbsrecht

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