Da ich als Rechtsanwalt mich vor allem mit Fragen des IT-Rechts und des Medienrechts beschäftige und dabei neben der Beratung von Startups, Streamern, Influencern und sonstigen Medienschaffenden im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und im Aufbau der eigenen Selbstständigkeit berate, habe ich mich letztes Jahr für die Domain www.itmedialaw.com entschieden.
Nun erfahre ich gerade, dass dies vielleicht beinahe einen Markenrechtsstreit hätte auslösen können. Gerettet hat mich jedoch, das Bundespatentgericht, welche den Begriff “Law++” als nicht eintragungsfähig anerkannte.
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist sie aus dem Wortbestandteil „Law“, dem englischen Wort für „Recht“ bzw. „Gesetz“, und dem Zeichen „++“ zusammengesetzt. Dabei bereitet der Zeichenbestandteil „Law“ den angesprochenen Verkehrskreisen keinerlei Verständnisschwierigkeiten. Der Begriff zählt zum
Grundwortschatz der englischen Sprache und wird auch im inländischen Sprachgebrauch in bestimmten Redewendungen verwendet (wie z. B. in dem Begriff
„Law-and-Order-Politik“).Der Verkehr wird daher den Zeichenbestandteil „Law“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend verstehen, dass diese juristische Themen betreffen bzw. dass die angebotenen Waren und Dienstleistungen für Angehörige der rechtsberatenden Berufe bestimmt sind oder von diesen selbst angeboten werden.
Auch dem ++ Anteil sprach das Bundespatentgericht eine Unterscheidungskraft ab und verwies dabei auf gängige Termini in der Softwareentwicklung und Programmiersprachen wie C++.
Noch einmal Glück gehabt 😉