Da ich als Rechtsanwalt mich vor allem mit Fragen des IT-Rechts und des Medienrechts beschĂ€ftige und dabei neben der Beratung von Startups, Streamern, Influencern und sonstigen Medienschaffenden im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und im Aufbau der eigenen SelbststĂ€ndigkeit berate, habe ich mich letztes Jahr fĂŒr die Domain www.itmedialaw.com entschieden.
- Bundespatentgericht entschied, dass der Begriff Law++ nicht eintragungsfÀhig ist.
- Den genauen Wortbestandteil âLawâ fehlt jegliche Unterscheidungskraft.
- Die Bezeichnung deutet auf juristische Themen hin und richtet sich an rechtsberatende Berufe.
- InlĂ€ndischer Sprachgebrauch versteht âLawâ in gĂ€ngigen Redewendungen.
- Der Zusatz â++â wird als gĂ€ngiger Terminus in der Softwareentwicklung interpretiert.
- Das Urteil verhinderte einen möglichen Markenrechtsstreit.
- Der Fall zeigt die Bedeutung von Unterscheidungskraft fĂŒr Markeneintragungen.
Nun erfahre ich gerade, dass dies vielleicht beinahe einen Markenrechtsstreit hĂ€tte auslösen können. Gerettet hat mich jedoch, das Bundespatentgericht, welche den Begriff âLaw++â als nicht eintragungsfĂ€hig anerkannte.
Nach diesen GrundsĂ€tzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung fĂŒr die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist sie aus dem Wortbestandteil âLawâ, dem englischen Wort fĂŒr âRechtâ bzw. âGesetzâ, und dem Zeichen â++â zusammengesetzt. Dabei bereitet der Zeichenbestandteil âLawâ den angesprochenen Verkehrskreisen keinerlei VerstĂ€ndnisschwierigkeiten. Der Begriff zĂ€hlt zum
Grundwortschatz der englischen Sprache und wird auch im inlÀndischen Sprachgebrauch in bestimmten Redewendungen verwendet (wie z. B. in dem Begriff
âLaw-and-Order-Politikâ).Der Verkehr wird daher den Zeichenbestandteil âLawâ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend verstehen, dass diese juristische Themen betreffen bzw. dass die angebotenen Waren und Dienstleistungen fĂŒr Angehörige der rechtsberatenden Berufe bestimmt sind oder von diesen selbst angeboten werden.
Auch dem ++ Anteil sprach das Bundespatentgericht eine Unterscheidungskraft ab und verwies dabei auf gÀngige Termini in der Softwareentwicklung und Programmiersprachen wie C++.
Noch einmal GlĂŒck gehabt đ












































