Der BGH hat eine interessante Entscheidung zum Äußerungsrecht und Youtuber gefällt. Unter dem Aktenzeichen Az. I ZB 86/17 entschied der Bundesgerichtshof am 12.07.2018, dass jemand, der zu einer Unterlassung einer Äußerung im Internet verpflichtet ist (hier der NDR), nicht proaktiv gegen illegale Uploads der Äußerung bei YouTube vorgehen müsse. Nachdem der NDR die zu unterlassenden Passagen aus der Mediathek entfernte, waren diese auch nicht mehr bei Google zu finden. Allerdings waren Kopien der ungekürzten Sendung durch Dritte illegal bei YouTube hochgeladen worden und dort nach wie vor verfügbar. Der BGH entschied jedoch, dass dies dem NDR nicht zuzurechnen sei, da die Verbreitung durch Dritte widerrechtlich und ohne Wissen oder wirtschaftlichen Nutzen für den NDR erfolgte.
Diese Entscheidung ist im wesentlichen stimmig mit bisherigen Entscheidungen diverser Oberlandesgerichte, die oft vor allem auf den wirtschaftlichen Nutzen abstellen, wenn es um die Frage geht, wann aus Unterlassungspflichten eine Pflichtn zum aktiven Handeln wird, um weitere Verletzungen zu unterbinden.
Zugehörige Beiträge:
- Filesharing und Familienangehörige
- Programmierer in Heimarbeit ist…
- Streaming für 5 Tage, Abofalle!
- EuGH: Generalanwalt bewertet Sampling als…
- LG Köln zum Erlöschen des Widerrufsrecht bei…
- EuGH: Arbeitszeiterfassung für Unternehmen verpflichtend
- Onlineshops: Achtung bei Werbung mit UVP
- OLG Düsseldorf hebt BKartA Entscheidung zu Facebook auf