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Keine Löschung von YouTube-Videos bei Unterlassungspflicht

30. Januar 2020
in Sonstiges
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Der BGH hat eine interessante Entscheidung zum Äußerungsrecht und Youtuber gefällt. Unter dem Aktenzeichen Az. I ZB 86/17 entschied der Bundesgerichtshof am 12.07.2018, dass jemand, der zu einer Unterlassung einer Äußerung im Internet verpflichtet ist (hier der NDR), nicht proaktiv gegen illegale Uploads der Äußerung bei YouTube vorgehen müsse. Nachdem der NDR die zu unterlassenden Passagen aus der Mediathek entfernte, waren diese auch nicht mehr bei Google zu finden. Allerdings waren Kopien der ungekürzten Sendung durch Dritte illegal bei YouTube hochgeladen worden und dort nach wie vor verfügbar. Der BGH entschied jedoch, dass dies dem NDR nicht zuzurechnen sei, da die Verbreitung durch Dritte widerrechtlich und ohne Wissen oder wirtschaftlichen Nutzen für den NDR erfolgte.

Wichtigste Punkte
  • Der BGH entschied am 12.07.2018 über das Äußerungsrecht von Youtubern.
  • Az. I ZB 86/17 besagt, dass der NDR nicht proaktiv gegen illegale Uploads vorgehen muss.
  • Nach Entfernung der Passagen aus der Mediathek war die Äußerung nicht mehr bei Google zu finden.
  • Dritte luden unrechtmäßig Kopien der Sendung auf YouTube hoch.
  • Der BGH stellte fest, dass die Verbreitung ohne Wissen des NDR erfolgte.
  • Entscheidung entspricht bisherigen Urteilen, die wirtschaftlichen Nutzen fokussieren.
  • Frage bleibt, wann Unterlassungspflichten aktive Maßnahmen notwendig machen.

Diese Entscheidung ist im wesentlichen stimmig mit bisherigen Entscheidungen diverser Oberlandesgerichte, die oft vor allem auf den wirtschaftlichen Nutzen abstellen, wenn es um die Frage geht, wann aus Unterlassungspflichten eine Pflichtn zum aktiven Handeln wird, um weitere Verletzungen zu unterbinden.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BGHBundesgerichtshofEntscheidungenGoogleinternetYouTubeYouTuber

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