Zum Thema Keyselling gibt es zwei aktuelle Urteile, die Unruhe in die Branche bringen.
Am meisten Unruhe, und daher auch besorgte Anrufe bei mir in der Kanzlei, brachte wohl ein Urteil des Amtsgerichts Gießen. Dieses betrachtete Keyselling aufgrund §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 106 Abs. 1, 108a Abs. 1 Urhebergesetz als Betrug zu Lasten dem Kunden und somit als Straftat. Da vorliegend, trotz aktueller BGH-Rechtsprechung sogar Vorsatz unterstellt wurde, ist der verhängte Strafrahmen mit 18 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung sogar sehr drakonisch. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
Allerdings ist Vorsicht geboten, dieses Urteil beispielsweise auf das Keyselling von Computerspielen anzuwenden. Im vorliegenden Fall ging es nämlich um DreamSpark-Lizenzen, die speziell für Schulungseinrichtungen und ihre Teilnehmer von Microsoft zur Verfügung gestellt werden und deren Weiterverkauf ausdrücklich ausgeschlossen war. Dies ist, wenn überhaupt, nur sehr bedingt, auf den Fall übertragbar, dass jemand in einem außereuropäischen Land ein Computerspiel erwirbt, dieses nie installiert oder registriert, sondern es an Kunden in einem anderen Land weiterverkauft und dabei nicht die gesamte Verpackung versendet, sondern nur den Lizenzschlüssel zur Einlösung beispielsweise bei Steam via EMail versendet.
Trotzdem ist anzuraten, sein Geschäftsmodell zu überprüfen sowie AGB und Geschäftsprozesse anzupassen. Dies gilt vor allem auch aufgrund eines Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichtes, welches die Auffassung vertritt, dass der Verkauf von Lizenzschlüsseln dann wettbewerbswidrig sei, wenn der potentielle Käufer nicht vor dem Kauf auf alle Umstände hingewiesen wird, vor allem darauf, dass eine vorherige Kopie wirklich deinstalliert wurde. Allerdings ist auch dieses Urteil nur sehr bedingt auf alle Keyselling-Anbieter anwendbar. Denn wenn eine Lizenz vorher nie genutzt wurde, sondern nur Preisunterschiede innerhalb von Europa genutzt werden, muss auch nicht nachgewiesen werden, dass eine Software vor dem Verkauf deinstalliert wurde.