• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
Kurzberatung
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

KI in Webdesign-Verträgen

Was Webdesigner und Programmierer beachten müssen

26. Juni 2024
in Recht im Internet, Sonstiges
Lesezeit: 7 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
webdesign 3411373 1280
Wichtigste Punkte
  • Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) verändert die Webdesign- und Programmierungsbranche grundlegend.
  • Aktuelle Urheberrechtsgesetze in Deutschland schützen nur geistige Schöpfungen von Menschen, nicht von KI.
  • Klarheitsbetrachtungen der Nutzungsrechte und Haftung sind wichtig für Verträge zwischen Dienstleister und Kunden.
  • Transparenz über den Einsatz von KI minimiert rechtliche Risiken und Haftungsfragen.
  • Datenschutz ist kritisch; Kunden müssen einwilligen und über Datenverarbeitung informiert werden.
  • Vertragliche Regelungen müssen auf die speziellen Anforderungen von KI zugeschnitten sein.
  • IT-Nerds mit juristischer Expertise sind entscheidend für die rechtssichere Nutzung von KI in Projekten.

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) im Webdesign und in der Programmierung eröffnet viele neue Möglichkeiten. Als Webdesigner oder Programmierer kann man mittels KI Kundenaufträge effizienter und innovativer umsetzen. Doch was gilt es vertraglich zu beachten, wenn man KI-generierte Inhalte oder Designs für Kunden erstellt? Hier sind die wichtigsten rechtlichen Aspekte für Ihre Webdesign-Verträge.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2. Haftung und Gewährleistung
3. Datenschutz und Vertraulichkeit
3.1. Fazit: Vertragsgestaltung im KI-Zeitalter braucht IT-Nerds mit Jura-Expertise

Die Nutzung von KI-Tools wie ChatGPT, DALL-E oder Midjourney ist verlockend, da sie in Sekundenschnelle beeindruckende Texte, Bilder und Designs generieren können. Allerdings bewegt man sich dabei in einer rechtlichen Grauzone. Denn bislang gibt es noch keine spezifischen Gesetze, die den Einsatz von KI umfassend regeln. Trotzdem müssen sich Webdesigner und Programmierer an geltendes Recht halten, insbesondere im Hinblick auf Urheberrecht, Nutzungsrechte, Haftung und Datenschutz.

Mit fortschrittlichen KI-Systemen wie Sonnet von Anthropic’s Claude.ai rückt sogar die Möglichkeit in greifbare Nähe, dass Webdesigner und Programmierer selbst gar keinen Code mehr schreiben müssen. Sonnet kann anhand von Beschreibungen in natürlicher Sprache eigenständig Websites erstellen, inklusive HTML, CSS und JavaScript. Das eröffnet völlig neue Perspektiven für die Branche, wirft aber auch Fragen zur Zukunft des Berufsbilds auf. Klar ist: KI wird die Art und Weise, wie wir Websites entwickeln, grundlegend verändern.

Urheberrecht und Nutzungsrechte

Ein zentraler Punkt ist die Frage des Urheberrechts bei KI-generierten Inhalten. Nach aktueller Rechtslage in Deutschland liegt das Urheberrecht grundsätzlich beim Entwickler bzw. Nutzer der KI, nicht bei der KI selbst. Denn laut Urheberrechtsgesetz können nur persönliche geistige Schöpfungen eines Menschen urheberrechtlich geschützt sein. Die bloße Bedienung einer KI reicht dafür in der Regel nicht aus. Nur wenn der Mensch der KI so konkrete Vorgaben macht, dass die Gestaltung des Werkes bereits weitgehend feststeht, könnte ein Urheberrechtsschutz entstehen.

Als Webdesigner oder Programmierer sollte man sich stets die noch teilweise ungeklärten Rechtsfragen stellen, ob und wann man Kunden überhaupt Rechte an KI-generierten Inhalten übertragen kann, die man eventuell durch die Nutzung von KI selbst gar nicht innehat. Dies hat bedeutende Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung mit Kunden.

In Verträgen sollte man daher sehr sorgfältig regeln, welche Nutzungsrechte man dem Kunden an den mittels KI erstellten Designs und Inhalten einräumt. Umfang und Dauer der Nutzungsrechte sind präzise zu definieren. Auch wenn an den KI-Ergebnissen selbst kein Urheberrecht besteht, können daran sogenannte Leistungsschutzrechte entstehen, z.B. für den Ersteller einer Datenbank.

Zudem ist bei der Verwendung von KI-Outputs stets zu prüfen, ob dadurch Rechte Dritter verletzt werden, etwa wenn die KI mit urheberrechtlich geschütztem Material trainiert wurde. Hier besteht eine Grauzone mit rechtlichen Risiken.

Um größtmögliche Rechtssicherheit zu schaffen, empfiehlt es sich in Verträgen, so umfassend wie möglich alle denkbaren Nutzungsarten an den KI-generierten Inhalten auf den Auftraggeber zu übertragen. Dazu zählen insbesondere das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Senderecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sowie das Bearbeitungs- und Umgestaltungsrecht. Die Nutzungsrechtseinräumung sollte dabei räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt erfolgen.

Gleichzeitig sollte man als Dienstleister in den Verträgen aber auch klarstellen, dass man für durch die KI eventuell entstehende Rechtsverletzungen nicht haftet. Schließlich hat man auf die Trainingsdaten und Funktionsweise der KI keinen Einfluss. Dieses Risiko sollte fair zwischen den Vertragsparteien verteilt werden.

Dies gilt natürlich nur, wenn man als Webdesigner oder Programmierer transparent damit umgeht, dass man KI für die Auftragserstellung nutzt. Verschweigt man hingegen die Verwendung von KI gegenüber dem Kunden, so bewegt man sich nicht nur in einer rechtlichen Grauzone, sondern riskiert auch erhebliche Haftungsrisiken. Denn in diesem Fall kann man sich nicht darauf berufen, dass man die Funktionsweise der KI nicht vollständig durchschaut und kontrollieren kann.

Vielmehr erweckt man beim Kunden den Eindruck, dass es sich um eine rein menschliche Leistung handelt, für die man dann auch in vollem Umfang einstehen muss. Etwaige Fehler oder Rechtsverletzungen durch die KI fallen dann allein in die Verantwortung des Dienstleisters. Zudem dürften die meisten Kunden es als Täuschung empfinden, wenn sie ohne ihr Wissen KI-generierte Inhalte erhalten. Dies kann zu Vertrauensverlust und Reputationsschäden führen.

Aus rechtlicher Sicht ist daher dringend zu empfehlen, die Nutzung von KI bei der Auftragserstellung offenzulegen und vertraglich zu regeln. Nur so können die Risiken und Verantwortlichkeiten fair verteilt und böse Überraschungen vermieden werden. Transparenz schafft Vertrauen – Verschleierung hingegen birgt erhebliche rechtliche und unternehmerische Gefahren.

Die vertragliche Gestaltung bei der kommerziellen Nutzung von KI-Outputs ist also eine Gratwanderung mit vielen Unwägbarkeiten. Hier ist im Einzelfall eine sorgfältige Risikoabwägung nötig. Bis zu einer klaren Regelung durch den Gesetzgeber bewegt man sich in einer rechtlichen Grauzone. Webdesigner und Programmierer sollten sich dessen bewusst sein und Verträge entsprechend sorgfältig gestalten. Im Zweifel empfiehlt sich die Abstimmung mit einem auf IT-Recht spezialisierten Anwalt.

Haftung und Gewährleistung

Trotz Einsatz von KI bleiben Sie als Webdesigner oder Programmierer gegenüber dem Kunden für die Ergebnisse verantwortlich. Schließen Sie Ihre Haftung für Fehler oder Rechtsverletzungen durch die KI vertraglich nicht aus. Prüfen Sie KI-generierte Inhalte sorgfältig, bevor Sie diese an den Kunden übergeben. Stellen Sie außerdem klar, dass Sie für die technische und grafische Einbindung der Inhalte haften, nicht jedoch für inhaltliche Aussagen, die die KI eigenständig trifft.

Denn letztlich sind Sie als Auftragnehmer derjenige, der die KI-Systeme auswählt, konfiguriert und einsetzt. Sie müssen sicherstellen, dass die verwendeten Tools für den jeweiligen Anwendungsfall geeignet und hinreichend trainiert sind. Auch wenn die KI eigenständig Inhalte generiert, tragen Sie die Verantwortung dafür, dass diese Outputs den Qualitäts- und Rechtsanforderungen entsprechen. Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Sie die Grenzen und Risiken der eingesetzten KI-Systeme kennen und transparent an den Kunden kommunizieren. Weisen Sie in Ihren AGB und Projektverträgen explizit darauf hin, dass Sie KI-Tools verwenden und welche Konsequenzen sich daraus ergeben können. Definieren Sie auch klar Ihren Verantwortungsbereich und grenzen Sie sich von Bereichen ab, die außerhalb Ihrer Kontrolle liegen. Zudem ist es ratsam, den Kunden aktiv in den KI-gestützten Erstellungsprozess einzubinden. Lassen Sie sich Zwischenergebnisse abnehmen, holen Sie regelmäßig Feedback ein und justieren Sie die KI-Parameter entsprechend nach.

Je enger Sie mit dem Kunden zusammenarbeiten, desto geringer ist das Risiko, dass am Ende ein unzufriedenstellendes Ergebnis steht, für das Sie geradestehen müssen.

Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen lässt sich eine Haftung für KI-generierte Inhalte nie völlig ausschließen. Dafür ist die Technologie noch zu unausgereift und unberechenbar. Als Webdesigner oder Programmierer sollten Sie sich dessen bewusst sein und stets einen Risikopuffer einplanen. Prüfen Sie auch, ob Ihre Betriebs- oder Vermögenshaftpflichtversicherung Schäden abdeckt, die durch den Einsatz von KI entstehen. So sind Sie im Ernstfall zumindest finanziell abgesichert.

Datenschutz und Vertraulichkeit

Wenn Sie für das Training Ihrer KI-Systeme personenbezogene Daten des Kunden verwenden, brauchen Sie dafür eine Rechtsgrundlage. Holen Sie die Einwilligung des Kunden ein und informieren Sie transparent über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung. Stellen Sie vertraglich zudem sicher, dass der Kunde Ihnen nur Inhalte und Daten zur Verfügung stellt, für die er die erforderlichen Rechte besitzt. Behandeln Sie alle Kundeninformationen stets vertraulich.

Die Einwilligung des Kunden muss freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben werden. Sie sollte in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung erfolgen. Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person stellen daher keine Einwilligung dar. Die Einwilligung muss sich ausdrücklich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für KI-Trainingszwecke beziehen. Eine pauschale Einwilligungserklärung für sämtliche Verarbeitungszwecke ist unwirksam.

Informieren Sie den Kunden klar und verständlich über die geplante Datenverarbeitung. Dazu gehören Angaben zu den Verantwortlichen, Zwecken der Verarbeitung, Kategorien personenbezogener Daten, Empfängern oder Kategorien von Empfängern, Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung der Dauer, Hinweise auf die Betroffenenrechte sowie das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde. Diese Informationen können Sie beispielsweise in die Datenschutzerklärung auf Ihrer Website aufnehmen.

Achten Sie darauf, dass der Kunde Ihnen nur solche Daten überlässt, für die er selbst die erforderlichen Nutzungsrechte besitzt. Dies ist insbesondere relevant, wenn der Kunde seinerseits personenbezogene Daten von Dritten, z.B. seinen eigenen Kunden oder Mitarbeitern, an Sie weitergibt. Hier sollte der Vertrag eine Garantie des Kunden enthalten, dass er für die Überlassung der Daten an Sie über alle erforderlichen Rechte und Einwilligungen verfügt.

Behandeln Sie die vom Kunden erhaltenen Daten stets streng vertraulich und schützen Sie sie durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff. Erstellen Sie ein Verarbeitungsverzeichnis und führen Sie erforderlichenfalls eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch. Binden Sie den betrieblichen Datenschutzbeauftragten frühzeitig in die Planung der KI-Projekte ein.

Beachten Sie auch die Rechte der betroffenen Personen, deren Daten Sie verarbeiten. Dazu gehören insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch. Richten Sie Prozesse ein, um diesen Rechten innerhalb der gesetzlichen Fristen nachzukommen.

Wenn Sie als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO tätig werden, schließen Sie mit dem Kunden einen Auftragsverarbeitungsvertrag ab. Darin werden insbesondere Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen festgelegt. Zudem werden die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen geregelt.

Durch sorgfältige vertragliche Regelungen und transparente Kommunikation mit dem Kunden lassen sich viele datenschutzrechtliche Risiken beim Einsatz von KI minimieren. Dennoch bleibt es eine Herausforderung, die Vorgaben der DSGVO vollständig auf selbst lernende Systeme zu übertragen. Hier ist im Einzelfall eine genaue Prüfung und Abwägung erforderlich. Im Zweifel empfiehlt sich die Abstimmung mit der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.

Fazit: Vertragsgestaltung im KI-Zeitalter braucht IT-Nerds mit Jura-Expertise

KI revolutioniert die Arbeit von Webdesignern und Programmierern. Doch mit den neuen Möglichkeiten gehen auch rechtliche Fallstricke einher. Um diese zu umschiffen, braucht es Verträge, die auf die speziellen Herausforderungen von KI zugeschnitten sind. Denn nur so lassen sich Haftungsrisiken minimieren, Urheber- und Nutzungsrechte sichern, Datenschutz gewährleisten und Vertraulichkeit wahren.

Doch wer kann solche Verträge erstellen? Gefragt sind Experten, die sowohl die technischen als auch die juristischen Aspekte von KI bis ins Detail verstehen. IT-Nerds mit Jura-Expertise sozusagen. Denn nur wer weiß, wie KI-Systeme funktionieren und welche Daten sie verarbeiten, kann auch die passenden vertraglichen Regelungen treffen.

Anwälte, die selbst programmieren können und mit den neuesten Technologien vertraut sind, haben hier einen klaren Vorteil. Sie können die Brücke zwischen Technik und Recht schlagen und maßgeschneiderte Lösungen entwickeln. Denn sie verstehen die Sprache der Entwickler ebenso wie die Sprache der Juristen.

Als Rechtsanwalt mit jahrelanger Erfahrung in der IT-Branche und einer Leidenschaft für Technologie bringe ich genau diese Kombination mit. Ich kenne die Herausforderungen, vor denen Webdesigner und Programmierer im KI-Zeitalter stehen und kann sie dabei unterstützen, rechtssichere und zukunftsfähige Verträge zu gestalten.

Denn eines ist klar: KI wird die Art und Weise, wie wir Websites und Software entwickeln, grundlegend verändern. Wer hier erfolgreich sein will, muss nicht nur technisch, sondern auch juristisch up-to-date sein. Kontinuierliche Fortbildung an der Schnittstelle von KI und Recht ist daher unverzichtbar.

Mit einem starken Partner an der Seite, der die Sprache der Technik und des Rechts gleichermaßen beherrscht, können Webdesigner und Programmierer die Chancen von KI optimal nutzen – und die Risiken im Griff behalten. So steht einer erfolgreichen Zukunft im KI-Zeitalter nichts mehr im Wege.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBAIChatGPTDatenschutzDeutschlandDSGVOEntwicklerFairGesetzeHaftungIT-RechtKIPersonenbezogene DatenRechtRechtsanwaltRechtsfragenRechtssicherheitRisikoSoftwareTechnologieTransparenzUrheberrechtVerträgeVertragsgestaltungWebsites

Weitere spannende Blogposts

OLG München untersagt Amazon Dash Buttons

Onlineshops: Achtung bei Werbung mit UVP
10. Januar 2019

Ich selber bin eigentlich IT-Nerd und Stammkunde bei Amazon. Aber die Dash-Buttons waren mir auch immer suspekt. Das kann aber...

Mehr lesenDetails

BVerwG: Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

Facebook-Seiten, Datenschutz und der 1. August 2019
21. November 2022

Der Betreiber einer bei Facebook unterhaltenen Fanpage kann verpflichtet werden, seine Fanpage abzuschalten, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte...

Mehr lesenDetails

AG Heidelberg verurteilt Betreiber von Metin2-Server

6. Februar 2019

Das Amtsgericht Heidelberg hat gegen den Betreiber mehrerer Piraterie-Server für das Online-Spiel Metin2 eine Geldstrafe verhängt. Dem Urteil war eine...

Mehr lesenDetails

Rechtliche Herausforderungen für Influencer: Identifizierbarkeit und Unterlassungsansprüche in sozialen Medien

Rechtliche Herausforderungen für Influencer: Identifizierbarkeit und Unterlassungsansprüche in sozialen Medien
24. Mai 2024

Einleitung: Die rechtliche Grauzone der Influencer-Welt In meiner Praxis als Anwalt, der eine Vielzahl von Influencern betreut, stoße ich immer...

Mehr lesenDetails

Angebot: Referendar für die Rechtsanwalts- oder Wahlstation gesucht

Angebot: Referendar für die Rechtsanwalts- oder Wahlstation gesucht
17. Juni 2019

Aktuell biete ich wieder eine Position für einen Rechtsreferendar in Berlin, der Interesse hat, seine Rechtsanwaltsstation oder - alternativ -...

Mehr lesenDetails

SpoPrax – Erste Zeitschrift für Esport Recht

SpoPrax – Erste Zeitschrift für Esport Recht
7. April 2021

Gerade halte ich die erste juristische Zeitschrift in meinen Händen, die sich dem Esport-Recht widmet. Sie will Esport-Recht in der...

Mehr lesenDetails

BGH entscheidet erneut zum Keyselling

EuGH: Generalanwalt bewertet Sampling als Urheberrechtsverletzung
14. Mai 2019

Das Thema Keyselling ist vielfältig und auch mit unzähligen falschen (Rechts)informationen gespickt. Zudem wird es von einigen Kanzleien, die gerade...

Mehr lesenDetails

Ein Nerd in der Anwaltsrobe: Wie ich als Rechtsanwalt die Brücke zwischen Recht und Technologie baue

Ein Nerd in der Anwaltsrobe: Wie ich als Rechtsanwalt die Brücke zwischen Recht und Technologie baue
8. Juli 2023

Es gibt Momente in meiner Karriere als Rechtsanwalt, in denen ich mich frage, ob ich zu nerdig für meinen Beruf...

Mehr lesenDetails

Als Esportler nur mit Rechtsanwalt?

Als Esportler nur mit Rechtsanwalt?
21. Mai 2019

Letzte Woche fand das Esport-Recht Event an der Uni Augsburg statt und wir haben sehr viele interessante Themen besprochen, die...

Mehr lesenDetails
Kryptowertetransferverordnung - KryptoWTransferV

Kryptowertetransferverordnung – KryptoWTransferV

28. Juni 2023

Einleitung Die Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV) ist ein wichtiges regulatorisches Instrument in Deutschland, das sich mit der Übertragung von Kryptowerten befasst. Es...

Mehr lesenDetails
Urheberrecht im digitalen Zeitalter: Worauf Startups achten sollten

Bürgschaft

10. November 2024
Gefahrübergang

Gefahrübergang

16. Oktober 2024
Stufenklage

Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid

25. Juni 2023
Doxing

Doxing

15. Oktober 2024

Podcast Folgen

4f3597d5481e0f38e37bf80eaad208c7

The IT Media Law Podcast. Episode No. 1: What is this actually about?

26. August 2024

Yeah, the first real episode with myself! In this podcast, we dive into the exciting world of IT law and...

092def0649c76ad70f0883df970929cb

Influencers and gaming: legal challenges in the digital entertainment world

26. September 2024

In this captivating episode, lawyer Marian Härtel takes listeners on an exciting journey through the dynamic world of influencers and...

43a60cb39d7ea477ac8f3845c1b7739c

Legal advice for start-ups – investments that pay off

8. Dezember 2024

This episode of the ITmedialaw.com podcast is all about the importance of legal advice for startups. Host Marian Härtel talks...

d00527fd01b1f807a4f80c0f202069e7

Legal basics for startup founders – how to start on the safe side!

9. November 2024

In this episode of the Itmedialaw podcast, lawyer and entrepreneur Marian Härtel takes you on a journey through the legal...

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung