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Kündigungsbutton muss ohne Login möglich sein

OLG Nürnberg schließt sich Rechtsprechung an

23. September 2024
in Onlinehandel
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in seinem Endurteil vom 30.07.2024 (Az. 3 U 2214/23) wichtige Klarstellungen zur Gestaltung des Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB getroffen. Diese Entscheidung reiht sich in eine Serie von Urteilen ein, die die praktische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für Online-Kündigungen konkretisieren. Der § 312k BGB, der am 1. Juli 2022 in Kraft trat, verpflichtet Unternehmen, die Verbrauchern den Abschluss von Verträgen über ihre Website ermöglichen, auch eine einfache und unmittelbare Kündigungsmöglichkeit bereitzustellen. Ziel dieser Regelung ist es, den Verbraucherschutz zu stärken und sogenannte „Dark Patterns“ zu verhindern, die Kunden das Kündigen erschweren. Der Gesetzgeber reagierte damit auf die zunehmende Praxis einiger Unternehmen, den Abschluss von Verträgen einfach zu gestalten, die Kündigung jedoch durch komplizierte Prozesse zu erschweren. Die Norm schreibt vor, dass der Kündigungsbutton gut lesbar, unmittelbar und ständig verfügbar sein muss, was in der Praxis zu zahlreichen Fragen und rechtlichen Auseinandersetzungen geführt hat.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Kernpunkte des Urteils
2. Bedeutung für Unternehmen
3. Trend in der Rechtsprechung
4. Fazit
4.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Urteil: OLG Nürnberg konkretisiert Anforderungen an den Kündigungsbutton gemäß § 312k BGB.
  • Beschriftung: Formulierung "Hier kündigen" erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.
  • Positionierung: Kündigungsbutton muss jederzeit und ohne Login zugänglich sein.
  • Funktionalität: Button muss direkt zur Kündigung führen, ohne zusätzliche Schritte.
  • Zugänglichkeit: Einfache Erreichbarkeit des Kündigungsbuttons ist essenziell für Unternehmen.
  • Klarheit: Die Verwendung von "Hier kündigen" ist rechtssicher und klar verständlich.
  • Handlungsanweisung: Unternehmen sollten ihre Kündigungsprozesse regelmäßig überprüfen und anpassen.

Kernpunkte des Urteils

Das OLG Nürnberg befasste sich mit der Frage, ob der von einem Unternehmen verwendete Kündigungsbutton den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Dabei stellte das Gericht folgende Punkte klar:

1. Beschriftung: Die Formulierung „Hier kündigen“ wurde als ausreichend erachtet, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.

2. Positionierung: Der Kündigungsbutton muss unmittelbar und ständig verfügbar sein. Eine Platzierung im Kundenkonto, das erst nach Login erreichbar ist, genügt nicht den gesetzlichen Vorgaben.

3. Funktionalität: Der Button muss direkt zu einer Kündigungsmöglichkeit führen, ohne dass weitere Zwischenschritte erforderlich sind.

Bedeutung für Unternehmen

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen, die Online-Verträge anbieten:

– Zugänglichkeit: Der Kündigungsbutton muss ohne vorherige Anmeldung oder Login erreichbar sein.
– Direktheit: Nach Klick auf den Button sollte der Nutzer unmittelbar zur Kündigungsmöglichkeit gelangen.
– Klarheit: Die Beschriftung „Hier kündigen“ ist ausreichend und rechtssicher.

Trend in der Rechtsprechung

Das Urteil des OLG Nürnberg ist Teil einer breiteren Entwicklung in der Rechtsprechung zum Thema Kündigungsbutton. Auf itmedialaw.com finden sich mehrere Artikel, die diese Entwicklung dokumentieren und analysieren:

1. Kündigungsassistenten und Verbraucherschutz: Einhaltung von § 312k BGB
2. Kündigung von Online-Abonnements muss ohne Passwort möglich sein
3. LG Frankfurt a.M.: Neben Kündigungsbutton auf Webseite auch noch weitere Kündigungsmöglichkeiten erlaubt
4. Onlinedienste: Kündigungsbutton nicht vergessen!
5. Neues Urteil des LG München: Der Fall des Sky Kündigungsbuttons und seine Bedeutung

Fazit

Das Urteil des OLG Nürnberg stellt einen signifikanten Beitrag zur Konkretisierung der Anforderungen des § 312k BGB dar. Es präzisiert die gesetzlichen Vorgaben und schafft damit Rechtssicherheit für Unternehmen bei der Implementierung des Kündigungsbuttons. Die Entscheidung unterstreicht die teleologische Auslegung der Norm, indem sie den Verbraucherschutz in den Vordergrund stellt und eine verbraucherfreundliche Gestaltung der Kündigungsmöglichkeit fordert.

Für die Praxis ergeben sich hieraus konkrete Handlungsanweisungen: Unternehmen sind gut beraten, ihre Online-Kündigungsprozesse einer kritischen Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls anzupassen. Insbesondere die Zugänglichkeit ohne Login und die unmittelbare Weiterleitung zur Kündigungsmöglichkeit sind als essentielle Merkmale eines rechtskonformen Kündigungsbuttons zu betrachten.

Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung in weiteren Entscheidungen verfestigt und ob der Gesetzgeber gegebenenfalls nachsteuert. Unternehmen sollten die Entwicklung in diesem dynamischen Rechtsgebiet aufmerksam verfolgen, um compliance-konform zu agieren und potenzielle Abmahnrisiken zu minimieren. Eine regelmäßige rechtliche Überprüfung der eigenen Online-Präsenz unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung ist daher dringend zu empfehlen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: ButtonComplianceEntscheidungenEntwicklungFrankfurtKündigungolgRechtsgebietRechtsprechungRechtssicherheitUrteilVerbraucherschutzVerträge

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