Nun habe ich ja schon vielfach über das Thema Influencer, Trennungsgebot bzw. Werbekennzeichnungen im Blog geschrieben und damit auch viele hilfreiche Hinweise gegeben. Man kann die aktuelle Tendenz der Rechtsprechung kritisieren (auch wenn richtige Aspekte dabei sind), sie zu ignorieren ist aber aktuell keine gute Idee. Gerade Abmahnvereine sind aktuell in dem Bereich sehr aktiv und Abmahnungen können nicht nur kostenintensiv werden, sondern vor allem auch komplizierte Frage zum Ob und Wider der Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen auslösen. Auch wenn ich zu diesen Themen umfassend beraten kann, so kann sich jeder, bei mir auf dem Blog, aber auch in anderen Quellen, erkundigen und zumindest rudimentäre Vorkehrungen treffen. Eine durchaus gelungene Quelle ist der Leitfaden der Medienanstalten zur Kennzeichnung in Social Media Angeboten, den man unter dem vorstehenden Link als PDF herunterladen kann.
Gerade bei professionell agierenden Influencern oder Agenturen ersetzt dieser zwar keine professionelle Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt, er leistet aber genau das, was er sein möchte: Ein Leitfaden.
Er ist damit eine gute Ergänzung zur FAQ und weiteren Informationen beispielsweise für Streamer, die ich in diesem Post vorgestellt habe. In acht weiteren Punkten stellt der Leitfaden zudem dar, wie die Medienanstalten die aktuelle Rechtslage sehen. Daher: durchaus einen Blick wert.
Übrigens noch eine weitere kleine Anmerkungen: Ich habe ja schon mehrmals in diversen Posts erwähnt, dass man schneller als gewerblich i.S. vieler Vorschriften angesehen wird: Die Gewerbeanmeldung selber ist aber keine Voraussetzung dafür. Oft muss ich hören, man sei ja nicht bei Gewerbeamt gemeldet und würde daher nicht gewerblich handeln. Das ist meist gleich doppelt falsch, denn die Gewerbeanmeldung, bzw. die Bestätigung der Anmeldung, ist nichts anderes als eine schriftliche Bestätigung darüber, dass man der Anmeldeverpflichtung nachgekommen ist. Daher ist diese natürlich auch nicht Voraussetzung für die Gewerblichkeit, sondern es ist vielmehr mit einem Bußgeld behaftet, dass die Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgte.