Marian Härtel
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Soundboard für bekannte YouTuber? Meist rechtswidrig!

Große YouTuber haben oft eine große Fangemeinde. Dementsprechend bilden sich um diese herum oft Drittmärkte. Dazu gehören “Soundboard” genannte Apps. Diese sind jedoch in aller Regel eine Verletzung der Rechte der YouTuber.

Regelmäßig muss ich für YouTuber Soundboards abmahnen bzw. aus dem Appstore von Google und Apple entfernen lassen. Diese ermöglichen das Abspielen bekannter Phrasen der YouTuber, werden aber oft durch Fans in den Appstore veröffentlicht und dabei sogar oft mit Hilfe von Werbung monetarisiert.

Dies ist jedoch eine Verletzung der Rechte dieser YouTuber/Streamer.

Zwar kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an, aber meisten werden in diesen Apps sowohl Fotografien der YouTuber als auch deren Namen, deren Logos und natürlich deren Sprachausgabe wiederverwendet. Dies oft auch noch zum eigenen materiellen Vorteil.

Für die sämtliche Nutzung von Grafiken und Fotos sowie für die Nutzung des Künstlernamens haben die Ersteller vorab in aller Regel keine Lizenz oder Genehmigung erhalten. Dies ist jedoch notwendig, denn den YouTubern/Streamern steht die Verwendung des eigenen Fotos und des eigenen Namens/Marke allein zu, wenn er anderen nicht die Rechte zur Nutzung übertragen hat.

Rein formal-juristisch steht den Streamers daher aufgrund der Veröffentlichung der Apps oft ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs 1 UWG aufgrund des Verstoßes gegen die §§ 3, 4 Abs. 3 a) und b) UWG zu. Die Übernahme der Abbildungen der Streamer in Verbindung mit dem Künstlernamen und – oft- das Einspielen von Werbung Anbieten führt zu dem Eindruck, dass der Streamer die App unterstützt oder ein Lizenzvertrag vorliegt. Das ändert sich auch nicht, wenn Zusätze wie (Fan App) hinzugefügt werden.

Durch die Nutzung des Namens des Streamers werden in aller Regel auch die Markenrechte des YouTubers verletzt. Liegt wirklich überhaupt keine kommerzielle Absicht vor, liegt meist zumindest eine Verletzung des Namensrechtes nach § 12 BGB vor.

Als Folgeansprüche stehen dem Streamer/YouTuber dann ein Vernichtungsanspruch nach § 98 Abs. 1 UrhG und § 18 MarkenG sowie ein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG zu.

Schließlich ist der Anbieter der rechtswidrigen App nach § 101 Abs. 1 UrhG verpflichtet, Auskunft über die Art und Weise sowie die Dauer der Verwendung der Bilder, Sounds etc. zu erteilen. Schließlich kommt meist nach § 97 Abs. 2 UrhG, § 14 Abs, 6 MarkenG und § 9 UWG Schadensersatzansprüche in Betracht.

Natürlich sind viele Streamer/YouTuber froh, wenn sich ein “Fan-Kult” entwickelt. Das endet aber meist dann, wenn die Fans mit der App selber Geld verdienen. Zudem sind die Creator nach dem Markenrecht verpflichtet, ihre eigene Marke zu “verteidigen”, da diese ansonsten unter Umständen selber ihr eigenes Markenrecht riskieren. Die Situation ist daher ein wenig vergleichbar mit dem Streaming von Games als solches, das rein formaljuristisch oft auch eine Urheberrechtsverletzung ist, das aber viele Hersteller tollerieren, zumindest solange die eigenen Interesse nicht schwerwiegend verletzt werden.

Es ist daher nicht anzuraten, ohne Zustimmung der jeweiligen YouTuber/Streamer/Influencer oder anderen Prominenten irgendwie geartete Apps zu veröffentlichen, ohne vorher das Management oder die YouTuber um Erlaubnis gefragt zu haben. Dies kann schnell sehr teuer enden.

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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