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Home Recht im Internet

LG Wuppertal: Zahlung über PayPal an Onlinecasinos

27. Januar 2020
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Landgericht Wuppertal lehnt Rückzahlungsansprüche gegen PayPal ab, gemäß vorheriger Gerichtsurteile.
  • Das Rechtsverhältnis zwischen PayPal und Nutzern basiert auf dem Zahlungsdiensterahmenvertrag.
  • Das Gericht stellt fest, dass PayPal keine Pflichten verletzt hat bezüglich der Zahlungsabwicklungen.
  • Es liegt in der Verantwortung der Nutzer, sich über rechtliche Aspekte von Online-Glücksspiel zu informieren.
  • Der Kläger konnte keinen Anspruch auf Bereicherung gemäß § 812 BGB nachweisen.
  • Verträge sind gemäß § 134 BGB nicht nichtig, solange sie kein gesetzliches Verbot verletzen.
  • Das Urteil bietet Rechtssicherheit für Anbieter von Glücksspiel und SkillGames.

Für Personen, die in der Vergangenheit meinten, bei Onlinecasinos teilzunehmen und sich später ihr Geld wieder zurückzuholen, ist die Zeit vorbei.

Nachdem ich bereits in diesem Artikel und diesem Artikel darüber berichtet habe, dass Gerichte Ansprüche gegen Kreditkartenanbieter abgelehnt haben, hat sich das Landgericht Wuppertal nun auch dazu entschieden, einen Anspruch auf Rückzahlung gegenüber PayPal abzulehnen.

Das Gericht führt zuerst aus:

Das Rechtsverhältnis zwischen PayPal und seinen Nutzern ist als Zahlungsdienste-rahmenvertrag gem. § 675 f Abs. 2 Satz 1 BGB und im Sinne des Kapitels 3 der europäischen Zahlungsdienstrichtlinie PSD II zu qualifizieren, der durch eine erfolgreiche Registrierung zustande kommt.

 

Kommt dann aber zu dem Ergebnis

Die Beklagte hat die ihr aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag obliegenden (Schutz-)Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB nicht verletzt. Eine solche Pflichtverletzung folgt weder aus dem Abschluss der Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden Online-Casinos noch aus der Ausführung der konkreten Zahlungsaufträge des Klägers. Auch ist es nicht Aufgabe der Beklagten, den Kläger vor der Teilnahme an ggf. verbotenem Glücksspiel zu bewahren.

Das LG schließt sich zudem der Auffassung des OLG München an und führt aus:

 

Entgegen der Ansicht des Klägers besteht auch kein Anspruch aus Bereicherungsrecht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Kläger hat nicht dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat. Das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger ist geregelt durch den Zahlungsdiensterahmenvertrag. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser Vertrag nicht nichtig gemäß § 134 BGB, da dieser als solcher schon gegen kein gesetzliches Verbot verstößt.

Und schließlich:

Weitere Ansprüche, insbesondere solche aus Deliktsrecht gemäß § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 i.V.m den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages scheitern aus den vorstehenden Erwägungen ebenfalls. Der Beklagten ist keine schuldhafte Rechtsgutsverletzung zum Nachteil des Klägers vorzuwerfen.

 

Das Urteil dürfte wohl das Ende für Unternehmen wie „Wir holen dir dein Geld zurück“ sein und Rechtssicherheit für Anbieter von Glücksspiel aber vor allem auch von SkillGames sein. Die in der Vergangenheit notwendigen Gutachten für meine Mandanten zum Skillgaming und der Rechtslage, damit diese Anbieter überhaupt diverse Zahlungsanbieter einbinden konnten, dürfte vorbei sein.

Tags: GamingKIKreditkarteRechtssicherheitRegistrierungSicherheit

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