Das Problem
Die Pressefreiheit ist ein hohes Gut in der Bundesrepublik Deutschland und wir allen können unseren Eltern/Großeltern dankbar dafür sein, dass wir uns dieses Recht erkämpft haben.
Inzwischen wurde aber auch durch das Internet ein neues Spannungsfeld erzeugt, das immer öfter deutsche Gerichte beschäftigt. Es geht dabei um die Frage, was Meinungsäußerung ist, was legitime Presseberichterstattung ist und was Schmähkritik und eventuell sogar aufgrund von Schädigung von Marktteilnehmern Unterlassungsansprüche auslöst.
Natürlich ist der Esport hier nicht alleine mit dem Problem oder hat irgend eine exponierte Stellung, aber dieser Artikel basiert auf Geschehnisse der letzte Tage zum Nachteil einer meiner Mandanten, den nicht nachgewiesene Handlungen vorgeworfen wurden.
Ich möchte daher sowohl Presseorganen wie Webseiten, Streamer, Blogger und dergleichen wie auch eventuell betroffenen Unternehmen, Teams oder Spielern ein paar Punkte an die Hand geben, um zu beurteilen, ob veröffentlichte Inhalte eher rechtskonform oder eher problematisch sind.
Meinungsäußerung vs. Tatsachenbehauptung
Zunächst ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um eine Meinungsäußerung oder um eine Tatsachenbehauptung handelt. Zwar sind auch mitunter die Abgrenzungen schwammig, gerade wenn man in den Bereich der Schmähkritik kommt. Im Grundsatz darf Meinung aber ungehindert veröffentlicht werden.
Meinungen sind nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Ein Beispiel dafür wäre “Ich mag Team ABC nicht” oder auch “Ich finde Team XYZ hat schlecht gespielt”. Eine Tatsachenbehauptung hingegen beschreibt wirklich geschehene oder existierende, dem Beweis zugängliche Umstände. Beispiele hierfür wären “Team XYZ hat gecheatet” oder “Team ABC zahlt Gelder nicht pünktlich aus”. Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es dann zwischen “Ich glaube Team XYZ hat gecheatet.”, also Tatsachenbehauptungen, die als Meinungsäußerungen kaschiert werden sollen.
Die Beurteilung, ob eine Äußerung als eine Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, bestimmt sich danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise sie nach Form und Inhalt in dem Gesamtzusammenhang verstehen, in den sie gestellt ist. Formulierungen wie “mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit”, “ich meine, das”, “soviel ich weiß” oder “offenbar” einer Qualifizierung als Tatsachenbehauptung nicht prinzipiell entgegen, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang des beanstandeten Texts vom Verfasser aufgestellte rufbeeinträchtigende Behauptungen ergibt.
Viele Urteile zu Unterschied von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung
Die Vielzahl von Urteilen zu diesen Bereichen ist unendlich lang, sodass ich nicht im Ansatz eine Rechtsprechungsübersicht präsentieren kann. Sie reicht von Problemen auf Bewertungsportalen über Presseartikel mit vermeintlichen Informanten bis hin zu Posts auf Social Media Netzwerken wie Twitter. Ich wäre aber insgesamt vorsichtig mit Aussagen, die einem möglichen Beweis zugänglich sind, denn auch wenn Gericht das hohe Gut der Meinungsfreiheit oft genug anerkennen. Das Risiko ist durchaus gegeben, in Anspruch genommen zu werden, was sodann dazu führt, dass man wegen eines möglichen Schadensersatzes auch finanzielle Risiken eingeht. Zudem können unter Umständen Meinungen über Mitbewerber oder ihr Angebot nach § 4 Nr. 1 UWG oder § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unzulässig sein.
Tatsachenbehauptungen können hingegen immer veröffentlicht werden, sofern diese wahr sind. Die wenigen Fälle, in denen Gerichte auch dies untersagt haben, blenden wir jetzt einmal aus. Ein Irrtum, auf den ich dabei jedoch immer wieder treffe, ist der, dass derjenige, der eine Aussage tätigt, die Richtigkeit der Aussage im Zweifel beweisen können muss. Die Unmöglichkeit des Beweises geht dabei stets zulasten desjenigen, der die Aussage getätigt hat. Der Betroffene kann den Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung einfach bestreiten und muss nicht, wie ich oft zu hören bekommen, beweisen, dass ein Umstand nicht vorliegt oder vorgelegen hat. Der Grund dafür ist, dass sich derartige Ansprüche oft auf § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB iVm. § 186 StGB stützen und daher eine Beweislastumkehr gegeben ist.
Die Rechtsfolgen
Unwahre Tatsachenbehauptungen können je nach Fallkonstellationen Ansprüche des Betroffenen aus Persönlichkeitsrecht, aus § 823 BGB oder aus dem UWG ergeben. Auch ist hier die Fallkasuistik sehr umfangreich und mitunter auch nicht stringent. Im Grundsatz kann ich aber folgenden Rat geben.
Nur Inhalte veröffentlichen, die entweder eindeutig eine Meinungsäußerung darstellen oder zu denen man stichhaltige und nachprüfbare Beweise hat. Diese sollten auch jederzeit präsent und abrufbar sein. Handelt es sich also um Aussagen von Personen, sollte man dies schriftlich haben. Im Zweifel kann man bei einer eigenen Inanspruchnahme eben diese Person in Regress nehmen. Das Risiko ist durchaus enorm. Falschaussagen können zu erheblichen Schäden bei betroffenen Unternehmen führen, indem beispielsweise ein Sponsor bei einem Team abspringt oder sonstige Schäden eintreten. Diese könnten uneingeschränkt gegen das Presseorgan, den Podcast-Betreiber, den Streamer oder den Blogger geltend gemacht werden. Kosten für den Rechtsbeinstand kommen dann noch obendrauf.
Also Betroffener sollte man gegen Falschaussagen oder Rufschädigung nicht alleine vorgehen. Die Komplexität ist zu groß und die Bewertung daher oft nicht leicht. Zudem kann man mithilfe eines Rechtsanwaltes nicht nur auch besser und zuverlässiger Schadensersatz wegen Falschaussagen geltend machen, sondern beispielsweise auch über Sekundäransprüche wie einer Gegendarstellung, die in den Pressegesetzen der Bundesländer geregelt sind, nachdenken.
Unverbindliche Anfrage an mich
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