Die aktuelle Corona-Krise führt dazu, dass auch die Neuigkeiten über Urteile und sonstige Entwicklungen im IT-Recht rarer werden. Hin und wieder gibt es aber schon neue Entscheidungen.
So hat das Amtsgericht Saarlouis mit Urteil vom 01.04.2020 (Az.: 25 C 1233/19 (12)) entschieden, dass ein Betreiber eines Forums einen Nutzer nicht einfach so, ohne besonderen Grund, kündigen und somit den Zugang untersagen könne.
Der Kläger hatte sich 2017 auf ww.gvmp.de, eine Community rund um GTA 5, angemeldet und in der Folgezeit den Account genutzt. Durch das Freischalten des Benutzerkontos bzw. Accounts durch den Beklagten ist gemäß § 145 ff. BGB ein Nutzungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.
Der Beklagte hatte zwar bestritten, dass der Account auch wirklich dem Kläger zustehe; ihm sei nur das Geburtsdatum und die E-Mail-Adresse bekannt, kein zugehöriger Name oder weitere Daten. Der Kläger hat jedoch einen Screenshot des Benutzerprofils zur Akte gereicht, welchen er nur nach Eingabe der Zugangsdaten fertigen konnte.
Der Beklagte hat den Account im Jahr 2018 “gekündigt”. Dies erfolgte jedoch nicht wirksam, denn dem Beklagten stand als Betreiber der Community kein Recht zu, das zwischen den Parteien bestehende Dauerschuldverhältnis gemäß § 314 Abs. 1 BGB zu kündigen.
Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung war dieser nicht berechtigt, nach Belieben einzelne Benutzer von seiner Internetplattform auszuschließen.
Dies gilt laut dem Urteil auch, oder erst recht, aufgrund der Nutzungsbedingung „wir erhalten uns ebenso das Recht vor, Benutzer ohne angaben von Gründen auf unserer Plattform zu sperren und zu entfernen“.
Diese Bedingung ist nämlich rechtswidrig, das es sich um eine voraussetzungslose Sperre eines Benutzerkontos handelt, die auf diese Art nicht möglich ist. Dies ergibt sich direkt aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Das Gericht vergleicht das Forum mit einem Gebäude, in das der Eigentümer vorbehaltslos jeden hereinlässt. Auch in diesem Fall braucht es besondere Gründe, um einzelne Personen auszusperren.
Nicht anders verhält es sich hier: der Beklagte richtet sein Angebot, unentgeltlich seine Internetplattform zu nutzen, an alle Besucher des Internets. Besondere Zugangskontrollen finden, abgesehen von der Registrierung zur Plattform unter Eingabe eines Passworts, bei der, wie der Beklagte selbst vorgetragen hat, nicht einmal Klarnamen vonnöten sind, sondern lediglich die Angabe von Geburtsdatum und E-Mail-Adresse, nicht statt.
Der geschlossene Vertrag beinhaltet daher Schutzpflichten des Betreibers, § 241 Abs. 2 BGB. Im Rahmen dieser Schutzpflichten sind im Wege der mittelbaren Drittwirkung die Grundrechte des Betroffenen zu berücksichtigen, was insbesondere dazu führt, dass der Nutzer grundsätzlich ohne Furcht vor Sperren zulässige Aktionen auf der Plattform vornehmen darf. Voraussetzung für eine Sperre ist daher, dass der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist. So bereits das Landgericht Frankfurt.
Das Urteil zeigt, dass auch vermeintlich harmlose Gamingforum kein rechtsfreier Raum sind und durchdachte oder geprüfte Nutzungsbedingungen sinnvoll sein können.