Ich könnte mir vorstellen, dass viel Betreiber von Handelsplattformen noch nicht von dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz gehört haben, welche seit dem 1. Januar gilt. Dieses Gesetz regelt die Meldepflicht von Plattformbetreibern und den automatischen Informationsaustausch aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/514. So jedenfalls die ersten Worte in diesem doch eventuell sehr relevanten Gesetz.
Wenn Sie eine Online-Plattform betreiben und Verkäufer die Möglichkeit haben, mit potenziellen Käufern in Kontakt zu treten und sogenannte relevante Tätigkeiten auszuüben, sind Sie vom PStTG grundsätzlich betroffen. Darunter fallen insbesondere die Vermietung von Immobilien, die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen und der Verkauf von Waren. Nicht betroffen sind nur Online-Portale, die nur die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen (meist wohl Bezahlanbieter) . Auch nicht betroffen sind Plattformen, die nur das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer anbieten (Kleinanzeigenportal etc. die keine Abwicklung der Transaktion beinhalten) oder die nur die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform zum Inhalt haben (unter anderem wohl z.b. Preissuchmaschinen) .
Den Steuerbehörden müssen dabei unter anderem Name, Anschrift und Steuernummer des Verkäufers gemeldet werden, sowie unter gewissen Voraussetzungen der Inhaber und die Kennung des Finanzkontos. Außerdem müssen Plattformen die einzeln erzielten Umsätze und Tätigkeiten mitteilen. Gesondert anzugeben sind Gebühren, Provisionen oder Steuern, die als Gebühren r einbehalten oder berechnet werden. Wichtig ist zudem, dass man verpflichtet ist, die gesammelten Informationen auf Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen und eventuell zu korrigieren. Die Pflicht trifft somit fast alle Anbieter, denn ausgenommen ist man unter anderem nur, wenn im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten wurden erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2.000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurden. Das dürfte in der Regel nur echte private Verkäufer betreffen.
Es ist somit ratsam, zeitnah zu prüfen, ob man unter die Pflichten folgt und was nunmehr alles aufgezeichnet werden muss.