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Home Recht im Internet

OLG Frankfurt zu Influencer & Schleichwerbung

4. Juli 2019
in Recht im Internet, Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Ein Bleistift im Influencer-Stil.
Wichtigste Punkte
  • OLG Frankfurt am Main untersagte getarnte Werbung auf Instagram, wenn der kommerzielle Zweck nicht kenntlich gemacht wird.
  • Der Influencer, ein Aquascaper, gestaltet Aquarienlandschaften und präsentiert relevante Produkte auf seinem Instagram-Account.
  • Produktpräsentationen wurden als verbotene redaktionelle Werbung eingestuft, da der kommerzielle Zweck nicht transparent war.
  • Das OLG stellte fest, dass das Verhalten des Influencers als geschäftliche Handlung gilt und den Absatz fördert.
  • Die Präsentation war darauf ausgelegt, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu bewegen.
  • Verlinkungen der Produkte mit den Herstellern unterstützen den Verdacht auf einen kommerziellen Zweck.
  • Der Influencer unterhält geschäftliche Beziehungen zu den Firmen, deren Produkte er auf Instagram zeigt.

Empfiehlt ein Influencer ein Produkt, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar, wenn er sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt. 

Mit dieser Begründung untersagte das OLG Frankfurt am Main gestern  getarnte Werbung auf Instagram.

Der vorliegende Fall ist auch leicht anders, als die bisher bekannten Urteile, über die ich bereits vielfältig berichtet habe, siehe dazu nur meine ganzen Beiträge unter dem Stichwort Influencer.

Der Influencer hier arbeitet als sog. Aquascaper und gestaltet Aquarienlandschaften. Über seinen Instagram-Account präsentiert er Aquarien, Aquarienzubehör und Wasserpflanzen. Er zeigt dort u.a. Wasserpflanzen einer Firma, für die er seinen eigenen Angaben nach den Bereich „social media“ verantwortet.

Der abmahnende Wettbewerbsverband stufte die Produktpräsentationen als verbotene redaktionelle Werbung ein. Das Landgericht Frankfurt hatte den dagegen gestellten Antrag auf eine einstweilige Verfügung zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG jedoch Erfolg. Der Antragsgegner handele unlauter i.S.d. §§ 3, 5 a Abs. 6 UWG, stellte das OLG fest. Er habe den kommerziellen Zweck seiner Handlung nicht kenntlich gemacht, der sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen ergebe. Der Instagram-Account des Antragsgegners stelle eine geschäftliche Handlung dar. Erfasst werde insoweit jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss, der mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhänge. Bei dem streitgegenständlichen Internetauftritt handele es sich um Werbung, die den Absatz der dort präsentierten Aquarien und Aquarienzubehörartikel fördern solle.

„Dass es sich hierbei um eine Präsentation des auf Instagram als (…) auftretenden Antragsgegners handelt, steht der Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht entgegen, weil dieser nach der Einschätzung des Senats hierfür Entgelte oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhält“, ergänzt das OLG. Dafür spreche zum einen, dass der Antragsgegner sich beruflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftige. Zum anderen liege es nicht nur nahe, sondern sei hinsichtlich einer Firma auch belegt, dass er geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhalte, deren Produkte er präsentiere. „Im Übrigen ist die Verlinkung der präsentierten Produkte mit dem Instagram-Account des jeweiligen Herstellers ein starkes Indiz dafür, dass es dem Antragsgegner nicht nur um eine private Meinungsäußerung geht, er vielmehr mit der Präsentation einem kommerziellen Zweck verfolgt“,

stellte das OLG fest.

Die geschäftliche Handlung sei hier auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Insoweit genüge das Öffnen einer Internetseite, die es ermögliche, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen. Dies sei hier der Fall.

Tags: FrankfurtInfluencerInstagraminternetRabattUrteileVerbraucher

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