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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

OLG Hamburg haut Inkassobranche fiktive Kosten „um die Ohren“

19. Juni 2023
in Sonstiges
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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vzbv logo
Wichtigste Punkte
  • Die EOS Investment GmbH wurde erfolgreich vom vzbv verklagt wegen künstlicher Inkassokosten.
  • Das OLG Hamburg entschied, dass EOS keine Inkassokosten von Verbrauchern verlangen darf.
  • Urteil betrifft 15 Einzelfälle von Otto Group und anderen Unternehmen.
  • Künstliche Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig, Verbraucher können bereits gezahlte Beträge zurückfordern.
  • Urteil hat Signalwirkung für die Inkassobranche und könnte andere Unternehmen zur Praxisänderung bewegen.
  • EOS plant, Revision einzulegen, da sie das Urteil für rechtlich problematisch hält.
  • Das Urteil stärkt die Verbraucherrechte, endgültige Entscheidung bleibt jedoch abzuwarten.

Künstliche Inkassokosten: vzbv klagt erfolgreich gegen EOS Investment GmbH

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Künstliche Inkassokosten: vzbv klagt erfolgreich gegen EOS Investment GmbH
2. Urteil mit Signalwirkung: Veränderung in der Inkassobranche und darüber hinaus
3. Fazit: Verbraucherrechte gestärkt, doch die endgültige Entscheidung steht noch aus
3.1. Author: Marian Härtel

Die EOS Investment GmbH, ein Inkassounternehmen, das offene Forderungen für die Otto Group eintreibt, wurde vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wegen der Erzeugung künstlicher Inkassokosten verklagt. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat nun zugunsten der Verbraucher entschieden und festgestellt, dass EOS Investment die Kosten für die Beauftragung der Inkassotätigkeit nicht von den Verbrauchern verlangen darf.

Das Urteil, das am 15. Juni 2023 verkündet wurde, betrifft unmittelbar 15 Einzelfälle, in denen unbezahlte Forderungen gegen Verbraucher von Unternehmen der Otto Group oder von konzernfremden Unternehmen an die EOS Investment GmbH übertragen und im Auftrag der Beklagten durch die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID) in den Jahren 2020/21 geltend gemacht wurden.

Das Gericht stellte fest, dass die Kosten, die EOS Investment für die Beauftragung der EOS DID geltend machte, keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen. Diese 15 Verbraucher müssen daher die von ihnen verlangten Inkassokosten nicht zahlen und können bereits geleistete Zahlungen gegebenenfalls zurückfordern.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen, über die – wenn die Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch macht – der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

Das Urteil hat auch Auswirkungen auf Verbraucher, die sich in das beim Bundesamt für Justiz geführte Klageregister haben eintragen lassen, soweit deren Fälle gleich gelagert sind. Für das hiesige Musterfeststellungsverfahren hatten vor der mündlichen Verhandlung insgesamt rund 680 Verbraucherinnen und Verbraucher eigene Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister angemeldet.

Dieses Verfahren ist die erste Musterfeststellungsklage, die seit ihrer Einführung am 1. November 2018 am Hanseatischen Oberlandesgericht anhängig gemacht wurde. Die Musterfeststellungsklage ermöglicht es, Rechtsfragen, die für eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen bedeutsam sind, in einem Musterverfahren zu klären. Sie soll ausgleichen, dass es für Verbraucher oft zu aufwändig ist, Schadensersatz- oder Erstattungsansprüche individuell zu verfolgen, wenn der erlittene Nachteil im Einzelfall gering ist.

Urteil mit Signalwirkung: Veränderung in der Inkassobranche und darüber hinaus

Das Urteil hat eine Signalwirkung für die gesamte Branche. Es zeigt, dass Unternehmen sich nicht auf Kosten der Verbraucher bereichern dürfen und dass künstlich erhöhte Kosten durch Inkassobüros nicht zulässig sind. Dies könnte dazu führen, dass auch andere Unternehmen ihre Praktiken überdenken und ändern müssen.

Die EOS Investment GmbH, Teil der EOS Gruppe und einer der größten Akteure im deutschen Inkassomarkt, hat in der Vergangenheit Forderungen anderer Unternehmen, einschließlich der Otto Group, übernommen und diese durch die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID) geltend gemacht. Durch diese interne Beauftragung innerhalb des Konzerns wurden die Kosten künstlich in die Höhe getrieben, was zu höheren Inkassokosten für die Verbraucher führte.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat diese Praxis nun untersagt und festgestellt, dass die durch diese Art der Beauftragung entstehenden Kosten nicht an die Verbraucher weitergegeben werden dürfen. Dies bedeutet, dass EOS Investment die Kosten für diese Art von Inkasso künftig selbst tragen muss.

Dieses Urteil könnte auch grundsätzliche Auswirkungen auf andere Branchen haben. Gerade in Fällen vieler Abmahnungen oder der Eintreibung sonstiger Forderungen könnten sich in Zukunft die Frage stellen, inwieweit Kosten zu ersetzen sind, die teilweise nie bei den jeweiligen Rechtsanwaltskanzleien angefallen sind oder – zumindest inoffiziell – nur dann anfallen sollen, wenn die Abmahnung etc. erfolgreich war.

Es ist wichtig zu betonen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und die EOS Investment GmbH einen Monat ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Zeit hat, um vor dem Bundesgerichtshof Revision einzulegen.

Fazit: Verbraucherrechte gestärkt, doch die endgültige Entscheidung steht noch aus

Das Urteil des OLG Hamburg markiert einen wichtigen Schritt für die Rechte der Verbraucher. Sollte es rechtskräftig werden, können Verbraucher, die sich ins Klageregister eingetragen und an der Klage teilgenommen haben, sich auf das Urteil berufen und geleistete Zahlungen zurückfordern. Dies könnte dazu beitragen, dass sie sich gegen ungerechte Praktiken wehren können.

Allerdings hat die EOS Investment GmbH angekündigt, gegen das Urteil Revision einzulegen. Sie argumentiert, dass das Urteil gegen wesentliche Grundprinzipien des deutschen Schadenersatzrechts verstoße. Nach Ansicht des Unternehmens hat das Oberlandesgericht wesentliche Punkte außer Acht gelassen, insbesondere die Tatsache, dass in allen Fällen ein Zahlungsverzug vorgelegen habe. Die EOS Investment GmbH ist der Ansicht, dass die bei der Bearbeitung dieser Forderungen entstandenen Kosten vom säumigen Zahler getragen werden sollten, da dieser seiner Pflicht zur fristgerechten Bezahlung nicht nachgekommen sei.

Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof, der voraussichtlich frühestens im kommenden Jahr über die Revision entscheiden wird, diese Argumente bewerten wird. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens unterstreicht dieser Fall jedoch die Bedeutung von Verbraucherrechten und die Notwendigkeit, diese gegenüber Unternehmen zu schützen, die versuchen, ihre Kosten auf die Verbraucher abzuwälzen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BundesgerichtshofVerbraucherschutz

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