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OLG Köln zu einer „Ein Stern“-Bewertung eines Wettbewerbers

1. Februar 2023
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Oberlandesgericht Köln entscheidet, dass eine negative Bewertung ohne erkennbaren Grund als herabsetzend gelten kann.
  • Eine Bewertung mit einem von fünf Sternen wird nicht als reine Meinungsäußerung verstanden.
  • Die Bewertung basiert auf einem Tatsachenkern, verbunden mit einer subjektiven Meinung.
  • Unzulässige unternehmerische Schmähkritik liegt vor, wenn der sachliche Bezug fehlt.
  • Negative Bewertungen können erhebliche rechtliche Konsequenzen und Kosten nach sich ziehen.
  • Es gibt zahlreiche Rechtsprechungen zu diesem Themenkomplex, die beachtet werden sollten.
  • Vor negativen Bewertungen auf Google sollte man sorgfältig abwägen, insbesondere bei Konkurrenten.

Das Oberlandesgericht Köln hat entscheiden, dass eine die Bewertung eines Mitbewerbers mit einem von fünf möglichen Sternen bei Google ohne erkennbaren Grund (hier lediglich beruflicher Kontakt) ein pauschal herabsetzendes Werturteil i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG darstellen könnte und damit zu einer Abmahnung durch den Wettbewerber führen kann.

1. Die Bewertung eines Mitbewerbers durch Vergabe eines von möglichen fünf Sternen in einem Internetdienst ist auch dann ein pauschal herabsetzendes Werturteil im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG, wenn zwar ein beruflicher Kontakt bestand, dieser Kontakt aber gerade keine erkennbare Grundlage für die Bewertung war.

2. Sterne-Bewertungen unternehmerischer Leistungen auf Google-Profilen werden vom angesprochenen Verkehr nicht als reine Meinungsäußerung verstanden, sondern als persönliche Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – jameda.de). Insoweit enthalten solche Bewertungen einen Tatsachenkern, an den die subjektive Bewertung anknüpft. Eine pauschale Herabsetzung, die mangels Mitteilung der konkreten Umstände, auf die sich die herabsetzende Äußerung bezieht, diesen sachlichen Bezug nicht erkennen lässt, erschöpft sich in der Herabsetzung und ist daher unzulässige unternehmerische Schmähkritik (BGH, Urteil vom 19.05.2011 – I ZR 147/09 – Coaching-Newsletter; BGH, Urteil vom 12.12.2013; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2014 – 6 U 75/12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.07.2021 – 6 W 40/21).

Im Ergebnis sollte man sich immer gut überlegen, wenn man jemanden anderes, erst recht einen Konkurrenten,  auf Google negativ bewertet. Inzwischen gibt es eine ganze Reihe an einschlägigen Entscheidung zu dem Themenkomplex und eine schnell getippte Bewertung kann durch einen Rattenschwanz an Ärger und Kosten nach sich ziehen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungBGHDienstleistungFrankfurtinternetOberlandesgericht KölnSchmähkritik

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