Das Oberlandesgericht Köln hat entscheiden, dass eine die Bewertung eines Mitbewerbers mit einem von fünf möglichen Sternen bei Google ohne erkennbaren Grund (hier lediglich beruflicher Kontakt) ein pauschal herabsetzendes Werturteil i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG darstellen könnte und damit zu einer Abmahnung durch den Wettbewerber führen kann.
1. Die Bewertung eines Mitbewerbers durch Vergabe eines von möglichen fünf Sternen in einem Internetdienst ist auch dann ein pauschal herabsetzendes Werturteil im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG, wenn zwar ein beruflicher Kontakt bestand, dieser Kontakt aber gerade keine erkennbare Grundlage für die Bewertung war.
2. Sterne-Bewertungen unternehmerischer Leistungen auf Google-Profilen werden vom angesprochenen Verkehr nicht als reine Meinungsäußerung verstanden, sondern als persönliche Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – jameda.de). Insoweit enthalten solche Bewertungen einen Tatsachenkern, an den die subjektive Bewertung anknüpft. Eine pauschale Herabsetzung, die mangels Mitteilung der konkreten Umstände, auf die sich die herabsetzende Äußerung bezieht, diesen sachlichen Bezug nicht erkennen lässt, erschöpft sich in der Herabsetzung und ist daher unzulässige unternehmerische Schmähkritik (BGH, Urteil vom 19.05.2011 – I ZR 147/09 – Coaching-Newsletter; BGH, Urteil vom 12.12.2013; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2014 – 6 U 75/12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.07.2021 – 6 W 40/21).
Im Ergebnis sollte man sich immer gut überlegen, wenn man jemanden anderes, erst recht einen Konkurrenten, auf Google negativ bewertet. Inzwischen gibt es eine ganze Reihe an einschlägigen Entscheidung zu dem Themenkomplex und eine schnell getippte Bewertung kann durch einen Rattenschwanz an Ärger und Kosten nach sich ziehen.