• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Community / Login
      • Profilverwaltung
      • Registrieren
      • Login
      • Foren
      • Passwort vergessen?
      • Passwort ändern
      • Passwort zurücksetzen
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Community / Login
      • Profilverwaltung
      • Registrieren
      • Login
      • Foren
      • Passwort vergessen?
      • Passwort ändern
      • Passwort zurücksetzen
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop

OLG München mit abmahnträchtigen Urteil zum Checkout bei Onlinehändlern

31. Januar 2019
in Onlinehandel, Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
electronic commerce 384x192 2

So eben erreichte mich ein potenziell relevantes Urteil des OLG München, da zwar auf der Checkout-Seite von Amazon beruht, aber eigentlich alle Marktplätze und Onlineshops betrifft.

Wichtigste Punkte
  • Das OLG München hat eine Berufung von Amazon gegen ein Urteil des LG München I zurückgewiesen.
  • Die Wettbewerbszentrale klagte, weil Amazon wesentliche Produktmerkmale auf der Bestellabschlussseite nicht angab.
  • Das Gericht entschied, dass alle wesentlichen Merkmale gemäß § 312j BGB auf dieser Seite aufgeführt sein müssen.
  • Ein Link zur Produktseite reicht nicht aus, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.
  • Das Urteil könnte eine Abmahnwelle auslösen, da viele Online-Händler die Anforderungen möglicherweise nicht erfüllen.
  • Die aktuellen gesetzlichen Regelungen sind unklar und erfordern dringend eine Überarbeitung, um praktikabel zu sein.
  • Online-Händler sollten technische Vorkehrungen treffen, um rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Das Verfahren wurden von der Wettbewerbszentrale gegen die deutsche Niederlassung von Amazon geführt. Das Landgericht München I hatte auf Antrag der Wettbewerbszentrale Amazon in einem konkreten Fall verurteilt, es zu unterlassen, im Onlineshop Sonnenschirme und/oder Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Bestellabschlussseite – d. h. auf der Seite, auf der der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann – die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware anzugeben (LG München I, Urteil vom 04.04.2018, Az. 33 O 9318/17). Gegen dieses Urteil hatte Amazon Berufung eingelegt.

Im konkreten Fall gab es auf der Bestellabschlussseite im Hinblick auf einen zum Kauf ausgewählten Sonnenschirm außer der Abbildung eines Produktfotos nur folgende Produktangaben:

„S. …Sonnenschirm Rhodos, natur
Ca. 300 x 300 cm, 8-teilig, quadratisch
EUR 328,99
Anzahl: 1 Ändern“

Ein Link auf die Produktseite war nicht vorhanden.

Bei einem Kleid beschränkte sich Amazon auf der Bestellabschlussseite auf die Angabe des Namens und der Farbe des Kleides.

In einem Onlineshop sind jedoch nach § 312j Abs. 1 BGB auf der Bestellabschlussseite selbst die wesentlichen Merkmale des Produktes anzugeben. So will es, die sog. Button-Lösung. In dem gegen Amazon geführten und vom LG München I entschiedenen Fall wären dies bei einem Sonnenschirm Informationen über das Material des Stoffes, des Gestells und des Gewichtes und bei dem angebotenen Kleid die Informationen über das Material des Produktes. Die an anderer Stelle der Internetseite, z. B. in der Produktübersicht, gemachten Angaben sind nach Auffassung des Gerichts insoweit ohne Bedeutung. Das Landgericht wies seiner Entscheidung darauf hin, dass auch die Einblendung eines Links auf die Produktseite unzureichend gewesen wäre.

Das OLG München hat heute das die Berufung von Amazon gegen das Urteil zurückgewiesen. In dem Urteil zum Aktenzeichen 29 U 1582/18 hat dieses entscheiden, dass wesentliche Merkmale nach § 312j Abs. 2 BGB auf der Bestellseite vollständig aufgelistet werden müssen und dass eine Verlinkung auf die Produktseite nicht ausreicht. Amazon muss also für Deutschland und für deutsche Händler den Checkout ändern und sicherstellen, dass besondere Angaben technisch überhaupt möglich sind. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ob Revision zugelassen wurde, ist noch unklar. Wenn nicht,

Es ging aus Sicht der Wettbewerbszentrale in dem Verfahren letztlich um die – auch für auf der Plattform agierenden Händler – Grundsatzfrage, ob Amazon selbst als Händlerin den gesetzlichen Informationspflichten im Hinblick auf die Angabe der wesentlichen Merkmale der ausgewählten Produkte auf der Bestellabschlussseite genügt. Dass der einzelne Link nicht genügte, hatte bereits andere Oberlandesgerichte entschieden.

Letztlich hatte das Oberlandesgericht München wohl keine andere Wahl, als diese Entscheidung zu treffen. Das Gesetz ist hier schlecht gemacht und muss dringend überarbeitet werden. Das Problem ist, dass es fast unmöglich ist, dem Gesetz, in der aktuellen Form zu entsprechen. Denn es ist unklar, was überhaupt wesentliche Merkmale sind. Dies kann für jedes Produkt anders gesehen werden, ist letzten Ende eines Auslegungssache, über die gestritten werden kann und es lässt sich fast überhaupt nicht automatisieren. Online-Händlern kann nur angeraten werden, zumindest eigene technische Vorkehrungen zu treffen und dabei vor allem lieber mehr aufzuführen, als zu wenig.

Das Urteil hat auf jeden Fall das Potenzial eine riesige Abmahnwelle loszutreten, da zum einen das Problem wohl kaum jemand auf dem Radar hat, Abmahnvereine wie der IDO sehr aktiv sind aktuell, das Problem aktuell auch technisch eigentlich nicht in den Griff zu bekommen ist (jedenfalls wohl nicht bei Amazon, EBay etc) und ein möglicher Unclean Hands Einwand eines Wettbewerbers auch nicht relevant sein dürfte.

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AmazonButtonDienstleistungEBayGesetzeInformationinternetOberlandesgericht MünchenSchaltflächeTestVerbraucherVerträge

Weitere spannende Blogposts

Datenschutzbehörde kann Betrieb von Facebook-Seite verbieten

Facebook-Seiten, Datenschutz und der 1. August 2019
12. September 2019

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Betreiber einer Unternehmensseite auf Facebook verpflichtet werden kann, seine Fanpage abzuschalten, falls die von...

Mehr lesenDetails

Management für OnlyFans-Künstler: Was zu beachten ist und wie es sich von traditionellem Influencer-Management unterscheidet

OnlyFans Managementverträge: Welche Inhalte?
24. Oktober 2023

Das Management im Influencer-Bereich ist längst kein Neuland mehr. Mit Plattformen wie Instagram, YouTube oder TikTok wurden bereits zahlreiche Erfolgsgeschichten...

Mehr lesenDetails

Esporteinrichtungen und Alkohol?

Esporteinrichtungen und Alkohol?
17. Juli 2019

Auch wenn Esportler eher die Energydrink-Konsumenten sind, so fragen sich Locations wie Esportbars oder LAN-Arenen durchaus, ob es möglich ist,...

Mehr lesenDetails

Esports Europe: Ein Kommentar

Rückrufoption und weitere Chatmöglichkeiten
24. Februar 2020

Gerade erst wurde ein europäischer Dachverband im Esport gegründet. Dies soll mein Kommentar zu der Gründung und den Umständen sein....

Mehr lesenDetails

EuGH: „Adresse“ ist nicht E-Mailadresse oder IP-Adresse

Das cvria-Logo kennzeichnet die Veröffentlichung von Verkaufsanzeigen und die Einstufung als Geschäftsinhaber.
14. Juli 2020

Bei  illegalem Hochladen eines Films auf YouTube kann der Rechtsinhaber nach der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums...

Mehr lesenDetails

Fortnite, Tänze und das deutsche Recht?

EuGH: Generalanwalt bewertet Sampling als Urheberrechtsverletzung
19. Dezember 2018

Gestern wurde bekannt, dass Alfonso Ribeiro, den meisten wohl besser bekannt als der Charakter Carlton Banks aus der Serien "Der...

Mehr lesenDetails

Email in Spam-Order: Zugestellt!

Unerwünschte Emailwerbung durch Werbepartner
20. Mai 2019

Gestern bin ich auf ein interessantes Urteil des Obersten Gerichtshof in Wien gestolpert. Dieser hat - für Österreich - abschließend...

Mehr lesenDetails

Die rechtliche Einordnung von Smart Contracts

Die rechtliche Einordnung von Smart Contracts
21. Dezember 2022

Einleitung – Definition und Begriffsverständnis Smart Contracts sind eine Form von automatisierten Vereinbarungen, die immer häufiger in unterschiedlichen Branchen und...

Mehr lesenDetails

EuGH entscheidet zum Handlungsort einer Markenverletzung

Internationale Markenanmeldung beim WIPO
5. September 2019

Der EuGH hat heute eine hochinteressante Entscheidung zum Markenrecht gefällt, welche durchaus das Potenzial haben könnte, bestimmte Rechtsauslegungen zum Handlungsort...

Mehr lesenDetails
E-Sport endlich gemeinnützig? Was der Regierungsentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 wirklich bringt
Sonstiges

Agile-Entwicklungsverträge in der Praxis

29. Oktober 2025

Ausgangslage und Einordnung Warum eigene Vertragslogik für Agile? Agile Softwareentwicklung arbeitet iterativ, inkrementell und empirisch. Anforderungen werden im Product Backlog...

Mehr lesenDetails
ChatGPT und Rechtsanwälte: Mitschnitte der Auftaktveranstaltung von Weblaw

Private KI-Nutzung im Unternehmen

24. Oktober 2025
Lego-Baustein weiterhin als Geschmacksmuster geschützt

App-Käufe, In-App-Käufe und Umsatzsteuer

21. Oktober 2025
DSGVO

Was gehört in einen AVV? Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO

17. Oktober 2025
Smart Contracts in der Versicherungsbranche: Vertragsgestaltung und regulatorische Compliance für InsurTech-Startups

Werkvertrag vs. Dienstvertrag in Software-, KI- und Games-Projekten

15. Oktober 2025

Produkte

  • Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte 9,99 €

    inkl. MwSt.

  • Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments 5,99 € Ursprünglicher Preis war: 5,99 €0,00 €Aktueller Preis ist: 0,00 €.
  • 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 0,00 €
  • Praxisleitfaden Kanzleimarketing 2025 Digitale Sichtbarkeit und Mandantengewinnung für Anwält:innen Praxisleitfaden Kanzleimarketing 2025 Digitale Sichtbarkeit und Mandantengewinnung für Anwält:innen 49,99 €

    inkl. MwSt.

  • Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell 327,25 €

Podcastfolge

„Digitales Recht Entschlüsselt“ mit Rechtsanwalt Marian Härtel

„Digitales Recht Entschlüsselt“ mit Rechtsanwalt Marian Härtel

25. September 2024

In diesem spannenden 30-minütigen Podcast entschlüsselt Rechtsanwalt Marian Härtel die komplexe Welt des digitalen Rechts für Selbstständige, Startups und Solopreneure....

Mehr lesenDetails
Rechtssichere Influencer-Agentur-Verträge: Strategien zur Vermeidung unerwarteter Kündigungen

Rechtssichere Influencer-Agentur-Verträge: Strategien zur Vermeidung unerwarteter Kündigungen

19. April 2025
Blick in die Zukunft: Wie Technologie das Recht verändert

Blick in die Zukunft: Wie Technologie das Recht verändert

18. Februar 2025
Die Romantisierung des Prinzips ‚Fail Fast‘ in Startups – Wann wird Scheitern zur Täuschung gegenüber Beteiligten?

Die Romantisierung des Prinzips ‚Fail Fast‘ in Startups – Wann wird Scheitern zur Täuschung gegenüber Beteiligten?

20. April 2025
Rechtliche Herausforderungen innovativer Geschäftsmodelle

Rechtliche Herausforderungen innovativer Geschäftsmodelle

26. September 2024

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Community / Login
      • Profilverwaltung
      • Registrieren
      • Login
      • Foren
      • Passwort vergessen?
      • Passwort ändern
      • Passwort zurücksetzen
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung