Aktuell scheint es wohl wieder eine neue Runde von Abmahnungen zu geben, wenn im Falle von Online-Händlern, in den AGB, nicht auf die gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte von Verbrauchern hingewiesen wird.
Juristisch handelt es sich dabei um die fehlende Erfüllung von vorvertraglichen Informationspflichten nach § 312 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EGBGB, wonach, neben zahlreichen weiteren Aufklärungspflichten, ein Händler den Verbraucher darüber informieren muss, dass in Bezug auf Waren ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht bestehe.
Obwohl diese Aufklärungspflicht eigentlich ein alter Hut ist, gestern Abmahnungen zu diesem Thema immer wieder durch die juristische Landschaft.
Abmahner ist dabei wohl wiedereinmal der nun schon langsam berühmt berüchtigte IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., der aktuell auch Selbstverständlichkeiten wie “Versicherter Versand”, die Verwendung von „Alle Angebote sind freibleibend.“ bei Ebay-Sofortverkäufen, der fehlenden Hinweis auf die Speichermöglichkeit von AGB und die Verwendung von “In der Regel” bei der Angabe von Lieferfristen abmahnt.
Aktuelle ist der Betrieb von Onlineshops wirklich ein Haifischbecken 😉