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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Recht im Internet > Online Poker darf weiterhin nicht beworben werden

Online Poker darf weiterhin nicht beworben werden

28. März 2019
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bekräftigte das Online-Werbeverbot für Pokeranbieter in Deutschland.
  • Rechtsgrundlage ist der Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011, insbesondere § 9 und § 22 des NGlüSpG.
  • Die Glücksspielaufsicht überwacht die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen und kann unerlaubte Werbung untersagen.
  • Das Gericht entschied, dass Poker zu großen Teilen ein Glücksspiel ist, da die Gewinnchance überwiegend vom Zufall abhängt.
  • Die Rechtsprechung zum Spiel „Texas Hold’em“ unterstützt die Auffassung vom Glücksspielcharakter von Poker.
  • Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV bleibt verfassungs- und unionsrechtlich zulässig und wird unterstützt.
  • Das Verbot zielt auf Jugendschutz sowie die Bekämpfung von Spielsucht und begleitender Kriminalität ab.

Glücksspiel in Deutschland

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Glücksspiel in Deutschland
2. Ist Poker Glücksspiel?
3. Im Result also

Glücksspielanbieter haben es in Deutschland weiterhin nicht leicht. Erst vor kurzem hat das Landgericht Koblenz entschieden, dass die Dienstleistungsfreiheit für Lottovermittlungen nicht gelten würde. Nun bestätigte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg das Online-Werbeverbot für Pokeranbieter.

Rechtsgrundlage für die Untersagung ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (Nds. GVBl. 2012, 190, 196, in Kraft getreten am 1.7.2012) – GlüStV – i.V.m. § 22 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes – NGlüSpG. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV). Insbesondere kann sie nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Während § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV der Glücksspielaufsicht ein Ermessen einräumt, eine unerlaubte Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubten Glücksspiels zu untersagen, normiert § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG eine Verpflichtung zum Einschreiten.

Ist Poker Glücksspiel?

Zudem führte das Gericht aus, dass Poker zu großem Teilen ein Glücksspiel sei:

Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass der Geschicklichkeitsanteil beim Poker hinter dem Glücksspielcharakter zurücksteht, weil die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Dies entspricht hinsichtlich der Pokervariante „Texas Hold’em“ der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 10.8.2009 – 11 ME 67/09 -, NVwZ-RR 2010, 104, juris, Rn. 9; ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.4.2009 – 1 S 203.08 -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.3.2011 – 6 S 2255/10 -, juris, Rn. 7). Die Feststellung, dass bei durchschnittlichen Spielern beim Pokern in der Spielvariante „Texas Hold’em” der Spielausgang und damit die Gewinnchance überwiegend vom Zufall und nur zu einem kleineren Teil von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, hat das Bundesverwaltungsgericht mangels durchgreifender Verfahrensrügen revisionsrechtlich nicht beanstandet (Urt. v. 22.1.2014 – 8 C 26/12 -, NJW 2014, 2299, juris, Rn. 15).

 

Im Result also

Das Gericht schließt sich daher auch dem Bundesverwaltungsgericht an. Dieses hatte mit Urteil vom 26. Oktober 2017 ausdrücklich bestätigt, dass das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV mit Verfassungsrecht und Unionsrecht weiterhin vereinbar ist und auch nach Zulassung der Ausnahmen für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV eine andere rechtliche Bewertung nicht geboten sei. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass mit dem Internetverbot in nicht diskriminierender Weise verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, insbesondere des Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt werden, und auf die spezifischen Gefahren hingewiesen, die das Anbieten von Spielen im Internet mit sich bringt.

Tags: Baden-WürttembergBrandDienstleistungGesetzeinternetJugendschutzKoblenzLandgericht KoblenzRechtsprechung

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