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Onlineshops: Achtung bei Gebühren für Paypal und Sofortüberweisung!

14. Dezember 2018
in Onlinehandel, Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 1 min lesen
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Das Landgericht München hat in einem aktuellen Urteil Flixbus untersagt für die Nutzung von „PayPal“ und „Sofortüberweisung“ gesonderte Gebühren zu verlangen.

Wichtigste Punkte
  • Das LG München untersagte Flixbus gesonderte Gebühren für PayPal und Sofortüberweisung.
  • Geklagt hat die Wettbewerbszentrale aus Frankfurt, die den Urteilsentscheid als branchenübergreifend sieht.
  • Der Fall beruht auf § 270a BGB, der eine EU-Richtlinie umsetzt.
  • Gebühren für SEPA-Basislastschriften, SEPA-Überweisungen oder Zahlungskarten sind untersagt.
  • Das Gericht entschied, dass PayPal als SEPA-Lastschrift angesehen wird und somit § 270a gilt.
  • Onlineshops sollten keine zusätzlichen Gebühren erheben, um Abmahnungen zu vermeiden.
  • Eine Ausnahme stellt die selten verwendete American Express Kreditkarte dar.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale in Frankfurt, die den Gerichtsentscheid als grundsätzlich und branchenübergreifend für die Nutzung der Zahlungsdienste sieht.

Hintergrund des Falls ist der § 270a BGB, mit dem die Bundesregierung seit Mitte Januar eine EU-Richtlinie umgesetzt hat. Danach ist es untersagt Gebühren für „eine SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte“ zu verlangen.

Der aktuelle Streit, den das LG München nun klärte, entfachte sich darum, ob PayPal eine SEPA-Basislastschrift darstellen würde oder eine Zahlung von PayPal-Konto zu PayPal-Konto erfolgt.

Das LG München argumentierte, dass bei einer Vielzahl der Transaktionen entweder eine SEPA-Überweisung oder eine SEPA-Lastschrift verwendet werden würde und § 270a BGB somit auch für Paypal sowie für die Bezahloption „Sofortüberweisung“ gelten würde.

Noch ist mir nicht bekannt, ob Flixbus gegen die Entscheidung in Berufung gegangen ist oder gehen wird, aber da auch schon vor dieser Entscheidung, die Rechtsmeinung zu dieser Auslegung tendiert hat, sind Onlineshops und sonstige Service gut beraten, zur Vermeidung von Abmahnungen, aktuell für die in Deutschland gängigen Zahlungsmethoden keine zusätzlichen Gebühren zu erheben. Einzige mögliche Ausnahme ist wohl aktuell, die, in Deutschland aber sowie nicht sehr verbreitete, American Express Kreditkarte.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungFrankfurtKreditkarte

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