Das Landgericht München hat in einem aktuellen Urteil Flixbus untersagt für die Nutzung von “PayPal” und “Sofortüberweisung” gesonderte Gebühren zu verlangen.
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale in Frankfurt, die den Gerichtsentscheid als grundsätzlich und branchenübergreifend für die Nutzung der Zahlungsdienste sieht.
Hintergrund des Falls ist der § 270a BGB, mit dem die Bundesregierung seit Mitte Januar eine EU-Richtlinie umgesetzt hat. Danach ist es untersagt Gebühren für “eine SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte” zu verlangen.
Der aktuelle Streit, den das LG München nun klärte, entfachte sich darum, ob PayPal eine SEPA-Basislastschrift darstellen würde oder eine Zahlung von PayPal-Konto zu PayPal-Konto erfolgt.
Das LG München argumentierte, dass bei einer Vielzahl der Transaktionen entweder eine SEPA-Überweisung oder eine SEPA-Lastschrift verwendet werden würde und § 270a BGB somit auch für Paypal sowie für die Bezahloption “Sofortüberweisung” gelten würde.
Noch ist mir nicht bekannt, ob Flixbus gegen die Entscheidung in Berufung gegangen ist oder gehen wird, aber da auch schon vor dieser Entscheidung, die Rechtsmeinung zu dieser Auslegung tendiert hat, sind Onlineshops und sonstige Service gut beraten, zur Vermeidung von Abmahnungen, aktuell für die in Deutschland gängigen Zahlungsmethoden keine zusätzlichen Gebühren zu erheben. Einzige mögliche Ausnahme ist wohl aktuell, die, in Deutschland aber sowie nicht sehr verbreitete, American Express Kreditkarte.