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Pokémon Go: Der Datenschutz und die Nutzungsbedingungen

19. Juli 2016
in Recht und Computerspiele
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Nun kommt von mir schon der dritte Artikel zum Thema Pokémon Go. Das müssen die Leser aber ertragen, denn das Spiel ist nun einmal in aller Munde. Und erfolgreich ist es auch noch. Gerade erst wurde bekannt gegeben, dass Pokémon Go mehr In-App Käufe generiert als alle anderen Mobile-Apps zusammen. Das ist schon enorm und macht es ziemlich sicher, dass sich Juristen wirklich bald mit dem Thema auseinandersetzen werden müssen.

Wichtigste Punkte
  • Pokémon Go generiert mehr In-App Käufe als alle anderen Mobile-Apps zusammen, was juristische Auseinandersetzung anziehen könnte.
  • Negative Berichte von Datenschützern wachsen, doch notwendig ist ein fairer Vergleich mit anderen Apps.
  • Nutzungsverträge erfordern Erstattungen für virtuelle Güter, die noch nicht verwendet wurden.
  • Investierte Zeit in Free 2 Play Spielen wird in der Regel nicht erstattet.
  • Durchsetzung von Rechten gegenüber Anbietern wie Niantic bleibt problematisch, besonders ohne öffentlichen Druck.
  • Die Datenschutzdebatte erfordert einen Vernunftansatz und elterliche Aufsicht bei der Nutzung von Pokémon Go.
  • Nutzer sind oft uninformed über ihre eigenen Datenpraktiken, während sie Apps nutzen und persönliche Informationen teilen.

Gleichzeitig mehren sich auch die negativen Berichte, in Deutschland unter anderem von Datenschützern. Meine eigene Meinung dazu ist etwas gespalten. Während Datenschutz durchaus ein hohes Gut sein sollte, muss man aufpassen, wirklich „fair“ zu vergleiche. So hat beispielsweise das bekannte Magazin CT eine Analyse von Henry Krasemann, dem Referatsleiter beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein veröffentlicht. Deren Schlussfolgerungen sind durchaus im Ansatz ein wenig Panikmacherei, und vor allem auch, keine Besonderheit von Pokémon Go.

So gibt es zahlreiche Apps, Dienste und sonstige Anbieter aus aller Herren Länder, die deutsche Verbraucher nutzen können, deren AGB in Deutschland oftmals nicht wirksam sind, denen jedoch mit Hilfe der deutschen Justiz, zumindest für Endverbraucher und im überschaubaren Kostenrahmen, nicht nachzukommen ist. Das gilt beispielsweise auch für das Problem des Kaufs virtueller Güter, die, wie oben erwähnt, bei Pokémon Go in großer Menge stattfinden. Rein formaljuristisch ist es unter Juristen mit meinem Spezialgebiet eigentlich geklärt, dass

  1. Virtuelle Gegenstände, die noch nicht genutzt wurden, wie „unverbrauchte Booster“, „nicht eingesetzte virtuelle Währung“ und dergleichen in einem angemessen Verhältnis erstattet werden müssten, wenn beispielsweise der Nutzungsvertrag mit dem Endverbraucher gekündigt wird. Rein logisch bedeutet dies, dass der Anbieter des Onlinespieles oder der Mobile-App Ersatz leisten muss, für all die Geldzahlungen, für die er noch keine Gegenleistung in Form von Spielzeit oder Spielvorteilen gewährt hat.
  2. Investierte Zeit in Free 2 Play Spielen in aller Regel nicht ersetzt wird bzw. nicht zu einem Schadensersatz führt.
  3. Genutzte Gegenstände, deren Effekte abgelaufen sind, ebenfalls nicht zu einem Schadensersatz führen

Die Variationsmöglichkeiten sind hierbei vielfältig und am Ende kommt es auf die Details an. Ein Problem bliebt aber: Seine vermeintlichen Rechte gegenüber dem Anbieter geltend zu machen bzw. am Ende durchzusetzen. Und dieses Problem hat man bereits, das kann ich aus eigener Praxiserfahrung mitteilen, bereits mit Unternehmen innerhalb Europa. Niantic in den USA dürfte hier, ohne Druck durch Presse oder ähnliches, noch deutlich unkooperativer handeln.

Auch beim Datenschutz sollte man Pokémon Go fair mit anderen Produkten vergleichen. Datenschutz, gerade bei Produkten wie Pokémon Go, dürfte auch eine Frage der eigenen Vernunft und der elterlichen Aufsicht sein. Da muss sich nicht mit Datenschutzabkommen oder ähnliches herumgeschlagen werden. Diejenigen, die jetzt über Datenschutzprobleme bei Pokémon Go lamentieren sind sich nicht im Klaren dass Anbieter wie Unity (Stellen die Spieleengine her) oder Analyse-Anbieter der überwiegenden Mehrzahl aller Apps vorhanden sind, oftmals überhaupt nicht mit „bösen“ Absichten, sondern nur um Dinge wie „User Experience“, „Retention“ oder „Bezahlbetrug“ zu analysieren. Die gleichen Leute, die bei Pokémon Go jammern, erlauben ihren Kindern ohne jede Kontrolle mit Hilfe der Facebook App ständig ihren eigenen Standort zu veröffentlichen oder auf YouTube regelmäßig ihr Nutzerverhalten zu veröffentlichen. Die gleichen Menschen sind sich meist auch nicht über ihre eigenen Daten im Klaren, wenn sie ein Onlinekonto nutzen und ihre Zahlungsströme preisgeben oder Videostreaming auf ihrem Smart-TV verwenden und dabei ihre Entertainment-Gewohnheiten gegenüber den Anbietern offenbaren.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBAnalyseDatenschutzFacebookKISchadensersatzSchleswig-HolsteinVerbraucherYouTube

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