Nun kommt von mir schon der dritte Artikel zum Thema Pokémon Go. Das müssen die Leser aber ertragen, denn das Spiel ist nun einmal in aller Munde. Und erfolgreich ist es auch noch. Gerade erst wurde bekannt gegeben, dass Pokémon Go mehr In-App Käufe generiert als alle anderen Mobile-Apps zusammen. Das ist schon enorm und macht es ziemlich sicher, dass sich Juristen wirklich bald mit dem Thema auseinandersetzen werden müssen.
Gleichzeitig mehren sich auch die negativen Berichte, in Deutschland unter anderem von Datenschützern. Meine eigene Meinung dazu ist etwas gespalten. Während Datenschutz durchaus ein hohes Gut sein sollte, muss man aufpassen, wirklich „fair“ zu vergleiche. So hat beispielsweise das bekannte Magazin CT eine Analyse von Henry Krasemann, dem Referatsleiter beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein veröffentlicht. Deren Schlussfolgerungen sind durchaus im Ansatz ein wenig Panikmacherei, und vor allem auch, keine Besonderheit von Pokémon Go.
So gibt es zahlreiche Apps, Dienste und sonstige Anbieter aus aller Herren Länder, die deutsche Verbraucher nutzen können, deren AGB in Deutschland oftmals nicht wirksam sind, denen jedoch mit Hilfe der deutschen Justiz, zumindest für Endverbraucher und im überschaubaren Kostenrahmen, nicht nachzukommen ist. Das gilt beispielsweise auch für das Problem des Kaufs virtueller Güter, die, wie oben erwähnt, bei Pokémon Go in großer Menge stattfinden. Rein formaljuristisch ist es unter Juristen mit meinem Spezialgebiet eigentlich geklärt, dass
- Virtuelle Gegenstände, die noch nicht genutzt wurden, wie „unverbrauchte Booster“, „nicht eingesetzte virtuelle Währung“ und dergleichen in einem angemessen Verhältnis erstattet werden müssten, wenn beispielsweise der Nutzungsvertrag mit dem Endverbraucher gekündigt wird. Rein logisch bedeutet dies, dass der Anbieter des Onlinespieles oder der Mobile-App Ersatz leisten muss, für all die Geldzahlungen, für die er noch keine Gegenleistung in Form von Spielzeit oder Spielvorteilen gewährt hat.
- Investierte Zeit in Free 2 Play Spielen in aller Regel nicht ersetzt wird bzw. nicht zu einem Schadensersatz führt.
- Genutzte Gegenstände, deren Effekte abgelaufen sind, ebenfalls nicht zu einem Schadensersatz führen
Die Variationsmöglichkeiten sind hierbei vielfältig und am Ende kommt es auf die Details an. Ein Problem bliebt aber: Seine vermeintlichen Rechte gegenüber dem Anbieter geltend zu machen bzw. am Ende durchzusetzen. Und dieses Problem hat man bereits, das kann ich aus eigener Praxiserfahrung mitteilen, bereits mit Unternehmen innerhalb Europa. Niantic in den USA dürfte hier, ohne Druck durch Presse oder ähnliches, noch deutlich unkooperativer handeln.
Auch beim Datenschutz sollte man Pokémon Go fair mit anderen Produkten vergleichen. Datenschutz, gerade bei Produkten wie Pokémon Go, dürfte auch eine Frage der eigenen Vernunft und der elterlichen Aufsicht sein. Da muss sich nicht mit Datenschutzabkommen oder ähnliches herumgeschlagen werden. Diejenigen, die jetzt über Datenschutzprobleme bei Pokémon Go lamentieren sind sich nicht im Klaren dass Anbieter wie Unity (Stellen die Spieleengine her) oder Analyse-Anbieter der überwiegenden Mehrzahl aller Apps vorhanden sind, oftmals überhaupt nicht mit „bösen“ Absichten, sondern nur um Dinge wie „User Experience“, „Retention“ oder „Bezahlbetrug“ zu analysieren. Die gleichen Leute, die bei Pokémon Go jammern, erlauben ihren Kindern ohne jede Kontrolle mit Hilfe der Facebook App ständig ihren eigenen Standort zu veröffentlichen oder auf YouTube regelmäßig ihr Nutzerverhalten zu veröffentlichen. Die gleichen Menschen sind sich meist auch nicht über ihre eigenen Daten im Klaren, wenn sie ein Onlinekonto nutzen und ihre Zahlungsströme preisgeben oder Videostreaming auf ihrem Smart-TV verwenden und dabei ihre Entertainment-Gewohnheiten gegenüber den Anbietern offenbaren.