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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Recht und Computerspiele

Sind sogenannte Private-Server „illegal“?

27. September 2016
in Recht und Computerspiele
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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folder ga204ae0a4 1920
Wichtigste Punkte
  • Die GVU durchsuchte am 14. September private Wohnungen wegen der Betreiber von zwei illegalen P-Servern für Metin 2.
  • Betrüger angebotene Ingamekäufe führten zu sechsstelligen Einnahmen durch den Verkauf von Items.
  • Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Computer und Speichermedien zur Sammlung weiterer Beweismittel.
  • Die illegalität von P-Servern hängt vom Urheberrecht und der Nutzung originaler Daten ab.
  • Modifikationen der Originalsoftware des Herstellers führen schnell zu Urheberrechtsverletzungen.
  • Bei Patch-Anbietern gibt es meist unklare rechtliche Aspekte bezüglich Wettbewerbsrecht und Urheberrechtsverletzung.
  • Im Bereich der P-Server gibt es oft keine klaren Antworten und zahlreiche komplexe Rechtsfragen.

Vor kurzem machte die GVU in der Szene der Private-Server Betreiber, also derjenigen, die Spieleserver außerhalb des Originalanbieters, für Onlinespiele anbieten, Schlagzeilen.

Die GVU hat unter Federführung der Staatsanwaltschaft Heidelberg  am Vormittag des 14. September  Privatwohnungen von mehreren Personen durchsucht, wegen des Verdachts des Betreibens zweier P-Server genannt für das MMORPG „Metin 2“, auf denen mehrere 100.000 angemeldete Spieler aktiv waren. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sowohl das Spiel für ihre Zwecke illegal modifiziert als auch den fortlaufenden Spielbetrieb auf den Servern betreut zu haben. Über die dazu gehörenden Webseiten wurden die potentiellen Kunden/Spieler angelockt und der Einstieg in das Spiel ermöglicht.

Die Betreiber erzielten Einnahmen in sechsstelliger Höhe, indem sie analog zum Originalspiel sog. Ingamekäufe anboten. So konnten Spieler z.B. ihre Kampfstärke durch den Kauf zusätzlicher Waffen, Schutzschilde etc. (sog. Items) verbessern. Hierzu konnten gegen reales Geld (Euro) Zahlungsmittel für das Spiel (Coins) erworben werden. Mit den Coins konnten im Spiel z.B. bessere Rüstungen oder stärkere Schwerter gekauft werden. So waren z.B. auf einem der Server (Cyperia) 270 dieser Items zu Preisen zwischen 250 und 17.500 Coins zum Kauf verfügbar. Mit den Items wurde die Kampfkraft des eigenen Avatars (Spielfigur) stark erhöht, wodurch ein wesentlich schnellerer Aufstieg in die nächsthöheren Spielelevel möglich war. So mussten bei Cyperia 10,- Euro bezahlt werden, um 10.000 Coins gut geschrieben zu bekommen. Für die teuersten aber auch im virtuellen Kampf wirksamsten Items wie „Drachengottschild“ oder „Sphinxschild“ mussten 17.500 Coins, also 17,50 Euro, bezahlt werden.

Zur Erlangung weiterer Beweismittel beschlagnahmten die Staatsanwaltschaft Rechner, Festplatten und diverse weitere Speichermedien. Auswertungen der Behörden zur Art, Umfang und Quellen der Ingame-Käufe sind eingeleitet. Entsprechende Ermittlungen dauern an.

Nun stellt sich die Frage: Ist das Betreiben eines P-Server illegal? Mitnichten kann dies so einfach behauptet werden. Und wenn man nach der Pressemeldung der GVU geht, ist diese sich auch nicht so sicher, wie sie es behauptet. Die GVU ist sich nämlich nicht einmal selber einig, ob P-Server nun für Privat-Server oder für Piraterieserver stehen soll. Ich finde schon, dass diese beiden Worte ein himmelweiter Unterschied sind.

Eigentlich lassen sich in den meisten Fällen die Fragen, ob das Betreiben eines P-Servers rechtswidrig ist, auf Fragen des Urheberrechts zusammendampfen. Wird bei der Entwicklung des Server Code, Grafiken oder ähnliches des Spieleentwicklers oder des Spielebetreibers verwendet, liegt mit stark erhöhter Wahrscheinlichkeit eine Urheberrechtsverletzung vor. Wird dieser Server dann, wie im aktuellen Fall, auch noch gewerblich betrieben, ist man schnell im Bereich der gewerblichen Urheberrechtsverletzung und somit durchaus im Zuständigkeitsbereich von Staatsanwaltschaften. Natürlich stellen sich hier schnell Detailprobleme und auch Fragen des Territorialitätsprinzips (d.h. wo wurde eine eventuelle Urheberrechtsverletzung begangen, wo wirkt sie sich aus etc.) stellen sich bei der heutigen Art und Weise wie Betreiberteams sich oft über das Internet organisieren.

  • Erfolgt keine Verwendung von Codebestandteilen, liegt auch keine Urheberrechtsverletzung vor. Zwar kann in bestimmten Fällen das Problem auftauchen, ob Schnittstellen und Datenbankstrukturen urheberrechtlich geschützt sind. Das dürfte aber oft nicht der Fall sein und lässt sich meist nicht ohne sorgfältiges Gutachten beantworten.
  • Eine Urheberrechtsverletzung liegt dagegen vor, wenn der sogenannte Client, also die Originalsoftware des Herstellers modifiziert wird, um mit dem P-Server zu funktionieren  und diese modifizierte Version dann auch noch zum Download angeboten wird.
  • Nicht so eindeutig ist es hingegen, wenn nur ein Patch für den Client angeboten wird (der wiederum selber natürlich keinen Code des Clients beinhalten darf) und die Modifizierung die einzelnen Nutzer vornehmen. Dann könnten unter Umständen die einzelnen Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen, jedoch nicht der Anbieter des P-Server bzw. des Patches. Die dann letztendlich einzig noch denkbare Anstiftung zur Urheberrechtsverletzung unterliegt zahlreichen weiteren Rechtsproblemen.
  • Bei der Patchvariante kommen unter Umständen Fragen des Wettbewerbsrechts zum Tragen, beispielsweise wegen denkbarer „Behinderung“ oder „Verleiten zum Vertragsbruch“. Auch hier gibt es aber zahlreiche, meist noch höchstrichterlich ungeklärte weitere Probleme. Außerdem befinden wir uns dann nicht mehr im Bereich des Strafrechts.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es auch beim Betrieb von P-Server, in vielen Fällen kein Schwarz und Weiß gibt, zahlreiche entscheidende Rechtsfragen umstritten und ungeklärt sind und es, wie so oft, auf viele Details des Sachverhaltes ankommt. Im Zweifel sollte man sich vorher bei einem kundigen Rechtsanwalt Auskunft einholen

Tags: EntwicklunginternetRechtsfrageRechtsfragenServerSoftwareSpieleentwicklerUrheberrechtUrheberrechtsverletzungWettbewerbsrecht

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