Heute habe ich über dieses Urteil des OLG Nürnberg berichtet. Abseits von den eigentlichen Rechtsfragen zum Thema Werbung äußert sich das Gericht auch zu einem anderen Rechtsproblem, bei dem ich sicher bin, dass es viele, die geschäftlich unterwegs sind, nicht auf “auf dem Radar haben”.
Und zwar geht um die Frage, wann eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vorliegt, im Volksmund Spam genannt. Dabei stellt das OLG Nürnberg ausdrücklich klar, dass Spam nicht nur bei der Verwendung von E-Mail vorliegt.
Neben E-Mails fallen unter den Begriff der elektronischen Post auch SMS (short message service) und MMS (multimedia messaging service) sowie elektronische Nachrichten innerhalb von sozialen Netzwerken. Da die elektronische Post den Empfänger direkt und individuell erreicht, ist ihr Werbepotential um einiges höher als eine allgemeine Publikumswerbung […]
Unter elektronischer Post ist die asynchrone Übermittlung von Nachrichten zu verstehen, bei der Nachrichten gespeichert werden, bis der Empfänger sie abruft. Neben E-Mails fallen hierunter auch Nachrichten über soziale Netzwerke, SMS und Instant Messaging […] Beispiele sind neben E-Mails, SMS und MMS sämtliche Nachrichten über Social Media-Dienste wie Xing, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp.
Das bedeutet, dass gerade auch auf den Businessportalen wie Xing oder LinkedIn, vor allem für die privaten Nachrichten, dieselben Maßstäbe anzusetzen sind, wie bei der Kontaktaufnahme über E-Mail. Dies führt dazu, dass eine Kontaktaufnahme über diese Plattformen also durchaus auch als unzumutbare Belästigung angesehen werden kann, die im Zweifel zu einer Abmahnung durch den Kontaktierten führen kann. Ausnahmen finden sich dabei nur im Gesetz:
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Dies macht insbesondere die völlig wahllose Kontaktaufnahme von irrelevanten Personen auf Xing oder LinkedIn zu einem riskanten Faktor, vor allem wenn die Kontaktaufnahme mit werbenden Charakter erfolgt. Gerichte haben dabei Streitwerte ähnlich wie bei E-Mail, zwischen 2.000,00 und 6.000,00 Euro, angenommen.