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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Streamer und Sendezeiteinschränkungen? KJM erklärt JusProg für unwirksam

15. Mai 2019
in Jugendschutzrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat in ihrer heutigen Sitzung festgestellt, dass die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstleister e.V. bei der Eignungsbeurteilung des Programms „JusProg“ als Jugendschutzprogramm gemäß § 11 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten habe. Die KJM hat daher die Beurteilung der FSM zur Eignung des Programms „JusProg“ als Jugendschutzprogramm gemäß § 19b Abs. 2 S. 1 JMStV einstimmig für unwirksam erklärt. Aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme beschlossen.

Wichtigste Punkte
  • KJM hat die Eignungsprüfung von JusProg als unwirksam erklärt, da rechtliche Grenzen überschritten wurden.
  • Das Programm erfasst wesentliche Mediennutzungen von Minderjährigen nicht, da es nur für Windows-PCs mit Chrome gedacht ist.
  • Media-Anbieter benötigen alternative Methoden zur Altersprüfung, da JusProg nicht mehr verwendet werden kann.
  • Personalausweiskontrollen könnten als Altersverifikation in Betracht gezogen werden.
  • Die KJM zeigt sich gesprächsbereit, jedoch könnte die Usability von Streaming-Diensten leiden.
  • Die FSM wird wahrscheinlich gerichtlich gegen die KJM-Entscheidung vorgehen, was rechtliche Unsicherheiten schafft.
  • Wichtige Diskussionen und Entwicklungen in den kommenden Wochen sind zu erwarten.

Die FSM hätte nach Überzeugung der KJM bei ihrer Eignungsprüfung dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass das Programm „JusProg“ wesentliche Teile der Nutzung von Medieninhalten durch Minderjährige nicht erfasst, da es ausschließlich für Windows-PC mit Chrome Browser ausgelegt ist. Gleichwohl sind Anbieter durch die Eignungsanerkennung aber umfassend privilegiert – sie können ihre mit einer Alterskennzeichnung versehenen Angebote ohne sonstige Schutzvorkehrungen verbreiten, obwohl gerade auf den von Kindern und Jugendlichen meist genutzten mobilen Endgeräten und Betriebssystemen eine Auslesung der Alterskennzeichnung nicht möglich ist.

Das bedeutet, dass Medienangebote, die bisher eine Kennzeichnung für Jusprog nutzen in Zukunft wieder auf andere technische Mittel zur Überprüfung des Alters zurückgreifen müssen. Hier würde aber durchaus auch Dinge wie Personalausweiskontrollen reichen. Keiner muss also ein PostIdent + Jugendschutz-PIN für Twitch befürchten. Können oder wollen diese das nicht, müssen man – erneut – verschiedene Sendezeiten für unterschiedliche Inhalte bestimmen. Gerade bei Streamer auf Portalen wie Twitch, YouTube, Smashcast, sowie weiteren Esport-Streaming-Diensten dürfte das sehr schwer, wenn nicht unmöglich, umsetzbar sein. Aus gutem Grund wurde hier oft Jusprog verwendet. Relevant ist dies vor allem bei Computerspielen oder sonstigen Inhalten ab 16 oder gar ab 18. Diese ohne JusProg und ohne eigene Funktionen der Streaminganbieter zu senden, dürfte zumindest ein Risiko darstellen. Die KJM gibt sich zwar gesprächsbereit, weswegen mit kurzfristigen Bußgeldern nicht zu rechnen ist, gerade die Usability und – vielleicht auch- die Reichweite könnte in Zukunft bei einigen Streamern aber leiden. Letzteres ist anscheinend aber auch durchaus ein Effekt, den die KJM erreichen will. Zudem ist zu erwarten, dass der FSM gegen die Entscheidung der KJM gerichtlich vorgeht; in eine solchen Verwaltungsrechtsverfahren könnten ein Gericht, hätte es Zweifel an der Entscheidung der KJM, oder würde es die Probleme des plötzlichen Wegfallen vons JusProg für die Anbieter erkennen, die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen. Man wird wohl die nächsten Wochen und Monate abwarten müssen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: ComputerComputerspielComputerspieleEsportJugendschutzKIKlagePortalTwitchYouTube

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