Ab 01.07.2020 wird die Umsatzsteuer gesenkt. Aber, auf was muss ich achten, wenn ich Rechnungen stelle? Während der Bäcker um die Ecke eventuell nur in seinem Kassensystem eine Einstellung ändern muss und bei der Buchhaltung etwas aufpassen sollte, gibt es zahlreiche kompliziertere Fälle, bei denen man aufmerksam sein muss
- An vorderster Stelle sind Dauerschuldverhältnisse bzw. fortlaufende Leistungen zu nennen. Hier müssen eventuell Rechnungen angepasst, Zeiträume geändert oder Rechnungen sogar korrigiert werden. Entscheidend bzgl. des korrekten Umsatzsteuersatzes ist dabei der Leistungszeitpunkt.
- Der Steuersatz muss nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 in der Rechnung enthalten sein, ebenso der konkrete Steuerbetrag. Hat man in den Rechnungen als Templates mit Sätzen und Hinweisen, müssen diese angepasst werden.
- Auf Webseiten, Flyern, Werbemittel, Ausdrucken und vieles weiteres müssen ab 1. Juli 2020 die korrekten Steuersätze gedruckt stehen. Fehler im Kleingedruckten etc. können hier ebenfalls zu Abmahnungen führen.
- Softwareprodukte, die automatisiert Auktionen auf Marktplätzen etc. einstellen und/oder updaten müssen kontrolliert werden, dass die Hinweistexte und Steuersätze stimmen. Natürlich muss hier auch kontrolliert werden, dass die Endpreise, Nettopreise etc. korrekt sind, wenn eventuell bereits erstellte Templates und dergleichen verwendet werden. Die falsche Ausweisung oder falsche Berechnung kann zu Abmahnungen führen. Der zu hohe Ausweis von Umsatzsteuer führt wiederum dazu, dass der höher Umsatzsteuersatz geschuldet wird, obwohl man diese eventuell vom Kunden gar nicht eingefordert hat.
- AGB, Preislisten und alles weitere Material sollte auf korrekte Steuersätze und Hinweise überprüft werden. Hier können schnell Stolperfallen drohen.
- Bei Onlineshops oder auch sonstigen Dienstleistungen muss beachtet werden, wann die Leistung erbracht wird. Es gilt nicht das Bestelldatum, sondern das Datum der Leistungserbringung. Beim Onlinehandel kann dies z. B. durch Bestellung im Juni und Versand im Juli auseinander fallen.
- Der niedrigere Steuersatz darf nicht zu früh angezeigt werden, obwohl er noch nicht gilt. Die könnte eine Irreführung darstellen und wäre unter Umständen abmahnbar.
- Nebenleistungen müssen beachtet, korrekt bepreist und ausgezeichnet werden. Dazu gehören Dinge wie Transport, Telekommunikation, Installation, Lieferung, Versand und dergleichen. Wenn dies einzeln aufgelistet ist, müssen hier auch die korrekte Steuersätze, Beträge und alles weitere aufgenommen werden.
- Werden Preise angepasst, muss darauf geachtet werden, dass Dinge wie Daueraufträge, Einzugsermächtigungen und andere automatisierte Prozesse angepasst werden.
Und wen man einmal dabei ist, alles zu überprüfen, sollte man gleich daran denken, dass der Unsinn am 31.12.2020 wieder rückgängig gemacht werden muss.