Wird jemand zu einer Unterlassung im Internet verurteilt, vergessen viele oft, dass sämtliche Inhalte entfernt werden müssen und nicht nur der eigentliche Beitrag oder die eigentliche Webseite. Das inkludiert Backups, nicht verlinkte Webseite oder auch der Google-Cache.
Ein besonders interessantes Urteil gab es kürzlich vom OLG Celle. Diese entschied nämlich, dass eine gerichtliche Unterlassungsverfügung auch die Durchsuchung von Facebookgruppen nach möglichen geposteten Verlinkungen zu einem Ursprungs-Beitrag auf Facebook umfassen würde. Ansonsten droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Oft ist in einer Verlinkung in Facebookgruppen, durch die Vorschau, nämlich der eigentlich e Vorwurf, der zu dem Unterlassungsurteil führte, enthalten. Sowohl das Landgericht Stade als auch das OLG Celle bestätigten, dass die Nichtentfernung aus Facebookgruppen zu einem Ordnungsgeld führen würden. Die bestehenden Links stellen selbst würden einen Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot darstellen. Als aktiver Nutzer von Facebook habe es dem Unterlassungsschuldner in diesem Fall oblegen, in den von ihm frequentierten Gruppen aktiv nach seinen auch längere Zeit zurückliegenden Beiträgen zu forschen und diese zu löschen. Wenn die Zahl der vom Unterlassungsschuldner verfassten Beiträge und Verlinkungen so groß ist, dass er den Überblick über seine Inhalte verloren hat (so der Vortrag in diesem Fall), gehe das zu Lasten des Unterlassungsschuldners.