Wie im Vorgänger-Artikel erwähnt, kommt bei vielen Spielen, die Free2Play als Vertriebsmodell nutzen, unter Umständen auch ein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1 Preisangabenverordnung in Betracht.
Nach § 1 Abs. 1 PAngV sind natürlich auch Anbieter von Free2Play-Spielen zur Angabe vom Gesamtpreisen verpflichtet. Lässt sich ein umfassender Gesamtpreis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen (insbes. wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten) vernünftigerweise nicht im Voraus berechnen, können und müssen sie zwar nicht in einen einheitlichen Endpreis einbezogen werden.
In diesem Fall ist aber die Art der Preisberechnung anzugeben und es sind die hierbei einzusetzenden Preisparameter nicht nur pauschal zu benennen, sondern auch zu beziffern. Soweit sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1, S. 1 PAngV ergibt, soll dies nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH jedoch aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 1 Abs. 6, S. 1 PAngV anhand von Art. 7 IV lit. c UGP-RL folgen (BGH vom 14.01.2016 – I ZR 61/14, WRP 2016, 581 – Wir helfen im Trauerfall).
Bei vielen Spielen kann man im Shop eine digitale Währung oder besondere Gegenstände für echtes Geld erwerben. Da hierbei natürlich oft die Verbrauchsbezogenheit maßgeblich ist, ist es selbstverständlich meist nicht möglich Endpreise bei Vertragsschluss anzugeben. Gleichwohl könnten Free2Spiele aber ohne Schwierigkeiten Angaben zu den Preisparametern machen, und zwar bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Der für den Vertragsschluss und die Erfüllung solcher Preisinformationspflichten maßgebliche Zeitpunkt ist nicht erst dann gegeben, wenn der einzelne Spieler digitale Gegenständige oder Währungen während des Spiels für echtes Geld erwirbt, sondern der maßgebliche Zeitpunkt ist die dem Download des Spiels folgende Registrierung/Installation bzw. der Startvorgang. Zu diesem Zeitpunkt findet meist der maßgebliche Vertragsschluss zwischen dem Spielepublisher/Entwickler und dem Spieler statt.
Zu diesem Zeitpunkt informieren Entwickler jedoch regelmäßig, wenn überhaupt, Spieler nur in ihren Nutzungsbedingungen, also „im Kleingedruckten“, über den Umstand, dass das Spiel es ermöglicht virtuelles Geld und virtuelle Güter zu kaufen. Eine Information über die Preisparameter erfolgt meist nicht.
Im Gegenteil: Oft sehen die Nutzungsbedingungen sogar vor, dass die Preisgestaltung der virtuellen Gegenstände oder Währungen der Änderung ohne Ankündigung unterliegen.
Diese Unterlauterkeit ist auch eine spürbare Handlung (was eine Voraussetzung für einen UWG-Verstoß ist), da die Anbieter es bewusst in ihrem Geschäftsmodell darauf anlegen preisintransparent zu sein und damit oft eine besondere Schwere der Handlung vorliegt. Da es bei diesem Vertriebsmodell auch um einen bewussten Paradigmenwechsel der Spieleindustrie geht (wenn dieser nicht schon vollzogen ist) besteht eine erhebliche Nachahmungsgefahr, sofern wettbewerbswidrige Ausgestaltungen des Free2Play-Modells nicht unterbunden werden.
Vielen der häufig anzutreffenden Ausgestaltungen entsprechen daher nicht den Anforderungen von § 1 Abs. 6 PAngV, insbesondere nicht der Preisklarheit und ein solches dieses Verhalten wäre daher nach § 3a UWG als unlauter zu qualifizieren.
Auch bei dieser Rechtsfrage, ähnlich wie in der Konstellation aus meinem Parallel-Artikel, kommt es somit natürlich auf die konkrete Ausgestaltung an. In vielen Fällen, sind die Praktiken jedoch durchaus kritikwürdig, sowohl aus rechtlicher Sicht, als auch bezüglich Marketing. Auch diese Frage ist, wie auch die Lootbox-Problematik, einer heftigen Diskussion ausgesetzt und es ist durchaus nicht abwegig anzunehmen, dass bei besonders krassen Fehlverhalten einiger Entwickler, im nächsten Jahr auch Abmahnungen zwischen Wettbewerber folgen werden. Es sollte daher das eigene Spiel, die AGB und auch die konkrete Ausgestaltung der Prozess einem kritischen Blick unterworfen werden und im Zweifel ein Spezialist auch einen zweiten Blick riskieren.