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Was ist eine stille/atypisch stille Beteiligung?

13. Dezember 2019
in Recht und Esport
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Aktuell versuchen einige Esport-Teams Finanzierungen zu akquirieren, um das Wachstum in 2020 zu sichern oder zu ermöglichen.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Zur Grundlage
2. Variationen
3. Es kommt darauf an
3.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Esport-Teams suchen Finanzierungen, um Wachstum in 2020 zu sichern.
  • Investoren können stille Beteiligungen oder strategische sowie finanzielle Interessen haben.
  • Stille Beteiligungen können in finanzieller Form oder als Sachleistung erbracht werden.
  • Der stille Gesellschafter erhält eine Gewinnbeteiligung, ist aber meist nicht am Verlust beteiligt.
  • Stille Gesellschaften sind nicht im Handelsregister eingetragen und oft verschwiegen.
  • Es gibt typische und atypisch stille Gesellschafter, die unterschiedliche Rechte haben.
  • Vielfalt der Regelungsmöglichkeiten erfordert genaue Interessenabwägung und Planung des Gesellschaftervertrags.

Zum Thema Finanzierung habe ich ja bereits einige Artikel veröffentlicht, unter anderem zum Thema Aktiengesellschaft bei Esport Teams (siehe diesen Beitrag). Siehe zu dem Thema auch diesen Post.  Eine weitere Beteiligungsmöglichkeit ist die der stillen Gesellschaft bzw. der atypisch stillen Gesellschaft. Auch hier wird man sich vorher entscheiden/fragen müssen, ob der Investor eher strategischer Natur ist oder ob es sich um einen reinen Finanzinvestor handel. Für mehr Informationen zu diesem Problem siehe diesen Post.

Zur Grundlage

Eine stille Beteiligung kann übrigens in finanzieller Form, als Sachleistung oder Dienstleistung erbracht werden. So könnte z.B. ein Investor statt Geld auch ein Gaminghaus einbringen, in dem Spieler trainieren können.

Der stille Gesellschafter erhält für das Einbringen eine Gewinnbeteiligung, die in vielen Varianten ausgestaltet werden kann. Am Verlust nimmt der Gesellschaft meist nicht teil. Aber auch hier kommt es auf die konkreten Interessen und Ausgestaltungen an.

Die stille Gesellschaft wird nicht in das Handelsregister eingetragen und ist ähnliche für das treuhänderische Verwalten von Gesellschafteranteile daher für Außenstehende nicht erkennbar. Meist wird sogar Verschwiegenheit vereinbart. Geregelt ist die stille Gesellschaft in den §§ 230 bis 236 HGB. An § 230 I HGB:

Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

erkennt man auch, dass es sich bei der Einlage (vor allem von Geld) gerade nicht um Darlehn handelt, weswegen die stille Gesellschaft ein gutes Mittel für Start-ups sein kann, bei denen ansonsten ein Problem bilanzieller Überschuldung auftreten könnte.

Der Abschluss des entsprechenden Vertrages braucht keinen Notar und unterliegt daher auch keiner besonderen Form.

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Formen. Bei der typischen stillen Gesellschaft erhält der Investor eine Gewinnbeteiligung und ist je nach Vereinbarung auch am Verlust beteiligt. Er erhält jedoch keine Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft, nimmt nicht  an der Geschäfts- oder Unternehmensführung teil und darf lediglich den Jahresabschluss überprüfen. Dies ist der typische Fall eines Finanzinvestors, der sich oft nicht einmal besonders mit der Branche auskennt.

Anders ist dies bei einem sogenannten atypisch stillen Gesellschafter. Dieser verfügt über Vermögens- und Kontrollrechte und ist daher als Mitunternehmer anzusehen. Neben dem Gewinn und dem Verlust ist er  an dem Vermögen der Gesellschaft beteiligt und eine Verlustbeteiligung kann nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden.

Variationen

Eine stille Beteiligung kann in vielen Variationen geschlossen werden und Verträge darüber beinhalten meist Regelungen über die Höhe der Gewinnbeteiligung, die Rechte des stillen Gesellschafters, die Art und Weise wie Gewinne entnommen werden, Kündigungsrechte, Laufzeiten der Gesellschaft aber auch Pflichten derjenigen Gesellschaft (bzw. dessen Geschäftsführer) an denen sich beteiligt wird.

Ausgeschlossen werden können beispielsweise bestimmt Grundgeschäft aber auch die Beteiligung weiterer stiller Gesellschafter ohne Zustimmung des bisherigen Gesellschafters.

Es kommt darauf an

Aufgrund der Vielfalt der Regelungsmöglichkeiten ist nicht nur eine genaue Interessenabwägung mit dem Investor notwendig, sondern auch die Planung der Beteiligung und somit die Inhalte des Gesellschaftervertrages. Während Standardsatzungen für eine GmbH oft mehr oder weniger die gleichen Regelungen enthalten und nur leicht unterschiedlich formuliert sind, können Verträge über stille Beteiligungen sehr unterschiedlich ausfallen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: DienstleistungEsportFinanzierungGamingHandelsregisterInformationInvestorKündigungVerträge

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