Aktuell versuchen einige Esport-Teams Finanzierungen zu akquirieren, um das Wachstum in 2020 zu sichern oder zu ermöglichen.
Zum Thema Finanzierung habe ich ja bereits einige Artikel veröffentlicht, unter anderem zum Thema Aktiengesellschaft bei Esport Teams (siehe diesen Beitrag). Siehe zu dem Thema auch diesen Post. Eine weitere Beteiligungsmöglichkeit ist die der stillen Gesellschaft bzw. der atypisch stillen Gesellschaft. Auch hier wird man sich vorher entscheiden/fragen müssen, ob der Investor eher strategischer Natur ist oder ob es sich um einen reinen Finanzinvestor handel. Für mehr Informationen zu diesem Problem siehe diesen Post.
Zur Grundlage
Eine stille Beteiligung kann übrigens in finanzieller Form, als Sachleistung oder Dienstleistung erbracht werden. So könnte z.B. ein Investor statt Geld auch ein Gaminghaus einbringen, in dem Spieler trainieren können.
Der stille Gesellschafter erhält für das Einbringen eine Gewinnbeteiligung, die in vielen Varianten ausgestaltet werden kann. Am Verlust nimmt der Gesellschaft meist nicht teil. Aber auch hier kommt es auf die konkreten Interessen und Ausgestaltungen an.
Die stille Gesellschaft wird nicht in das Handelsregister eingetragen und ist ähnliche für das treuhänderische Verwalten von Gesellschafteranteile daher für Außenstehende nicht erkennbar. Meist wird sogar Verschwiegenheit vereinbart. Geregelt ist die stille Gesellschaft in den §§ 230 bis 236 HGB. An § 230 I HGB:
Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
erkennt man auch, dass es sich bei der Einlage (vor allem von Geld) gerade nicht um Darlehn handelt, weswegen die stille Gesellschaft ein gutes Mittel für Start-ups sein kann, bei denen ansonsten ein Problem bilanzieller Überschuldung auftreten könnte.
Der Abschluss des entsprechenden Vertrages braucht keinen Notar und unterliegt daher auch keiner besonderen Form.
Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Formen. Bei der typischen stillen Gesellschaft erhält der Investor eine Gewinnbeteiligung und ist je nach Vereinbarung auch am Verlust beteiligt. Er erhält jedoch keine Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft, nimmt nicht an der Geschäfts- oder Unternehmensführung teil und darf lediglich den Jahresabschluss überprüfen. Dies ist der typische Fall eines Finanzinvestors, der sich oft nicht einmal besonders mit der Branche auskennt.
Anders ist dies bei einem sogenannten atypisch stillen Gesellschafter. Dieser verfügt über Vermögens- und Kontrollrechte und ist daher als Mitunternehmer anzusehen. Neben dem Gewinn und dem Verlust ist er an dem Vermögen der Gesellschaft beteiligt und eine Verlustbeteiligung kann nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden.
Variationen
Eine stille Beteiligung kann in vielen Variationen geschlossen werden und Verträge darüber beinhalten meist Regelungen über die Höhe der Gewinnbeteiligung, die Rechte des stillen Gesellschafters, die Art und Weise wie Gewinne entnommen werden, Kündigungsrechte, Laufzeiten der Gesellschaft aber auch Pflichten derjenigen Gesellschaft (bzw. dessen Geschäftsführer) an denen sich beteiligt wird.
Ausgeschlossen werden können beispielsweise bestimmt Grundgeschäft aber auch die Beteiligung weiterer stiller Gesellschafter ohne Zustimmung des bisherigen Gesellschafters.
Es kommt darauf an
Aufgrund der Vielfalt der Regelungsmöglichkeiten ist nicht nur eine genaue Interessenabwägung mit dem Investor notwendig, sondern auch die Planung der Beteiligung und somit die Inhalte des Gesellschaftervertrages. Während Standardsatzungen für eine GmbH oft mehr oder weniger die gleichen Regelungen enthalten und nur leicht unterschiedlich formuliert sind, können Verträge über stille Beteiligungen sehr unterschiedlich ausfallen.