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Werbung mit Selbstverständlichkeiten

16. Januar 2019
in Abmahnung, Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Basierend auf einem Mandat vom letzten Jahr und einer Anfrage von vor Kurzem,  möchte ich heute einmal darauf hinweisen, dass Werbung, auch mit Slogans und Kundenversprechungen, wohlüberlegt sein muss. Das gilt insbesondere auch bei der Benutzung von Textwerbung beispielsweise via. Google Ads oder indem man Slogans im eigenen Shop, auf der Homepage, in Flyern oder ähnlichen Positionen benutzt.

Wichtigste Punkte
  • Werbung muss wohlüberlegt sein, insbesondere bei der Nutzung von Google Ads und Slogans.
  • Kurz gehaltene Slogans können zu Abmahnungen wegen Werbung mit Selbstverständlichkeiten führen.
  • Es ist unzulässig, gesetzliche Rechte wie „2 Jahre Gewährleistung“ als besondere Merkmale hervorzuheben.
  • Slogans wie „Kostenloser Rückversand“ können ebenfalls problematisch sein.
  • Werbung darf nicht irreführend sein und muss aktuelle Rechtsprechung beachten.
  • Selbst eine einfache Shopbeschreibung kann die Grenze zur unzulässigen Werbung überschreiten.
  • Werbung sollte gut durchdacht sein, um Abmahnfallen zu vermeiden.

Die Benutzung kann nämlich aus mehren Fällen kritisch sein. Hält man Slogans kurz, um prägnant zu sein, kann dies schnell zu einer Situation führen, in der eine Abmahnung durch einen Konkurrenten wegen des Werbens mit Selbstverständlichkeiten droht. So ist es beispielsweise unzulässig Slogans in der Art von „2 Jahre Gewährleistung“ oder „14 Tage Geld-zurück-Garantie“ (als Onlineshop) zu benutzen, da einem Verbraucher diese Rechte bereits gesetzlich zustehen. Andere Slogans wie „Kostenloser Rückversand“ können ebenfalls problematisch sein, denn auch wenn es im Rahmen des Widerrufsrechts inzwischen nicht mehr selbstverständlich ist, dass der Händler die Kosten der Rücksendung tragen muss, so kann es andere Situationen geben, in denen das der Fall ist.

Grundsätzlich ist es untersagt, sämtliche Rechte, die einem Kunden bereits nach dem Gesetz zustehen (und sei es unter einer Bedingung) als besonderes Merkmal des eigenen Unternehmens hervorzuheben. Dabei muss auch aktuelle Rechtsprechung beachtet werden. So wäre es inzwischen wohl vollständig unzulässig damit zu werben, dass es für eine bestimmte Bezahlmethode keine Gebühren anfallen würden, außer dies ist eben nicht selbstverständlich (wie beispielsweise für die Verwendung einer American Express Kreditkarte).

Dabei hat übrigens der Bundesgerichtshof schon vor einigen Jahren entschieden, dass es nicht einmal darauf ankommt, ob Werbeaussage besonders hervorgehoben ist. Auch die Darstellung beispielsweise eine Shopbeschreibung oder ähnliches reicht aus, damit die Grenze zur unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten überschritten ist. Die einzige Ausnahme hiervon ist, wenn absolut klar, deutlich und unmissverständlich kommuniziert wird, dass man nur die reinen gesetzliches Rechte wiedergibt.

Werbung sollte also wohldurchdacht sein, nicht nur aus Marketinggesichtspunkten, um nicht in eine Abmahnfalle zu laufen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungBundesgerichtshofGoogleKreditkarteMarketingRechtsprechungVerbraucher

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