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Home Recht im Internet

BGH: Allgemein zugängige Daten dürfen auf Informationsportal gespeichert werden

8. März 2023
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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BGHurteil 1 1
Wichtigste Punkte
  • Das Bundesgerichtshof entschied, dass Jameda.de ohne Zustimmung Daten speichern darf.
  • Öffentlich zugängliche Daten können ohne Einwilligung verarbeitet werden.
  • Der Fall betrifft die DSGVO und berechtigte Interessen.
  • Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für Bewertungsportale ist gegeben.
  • Identifizierbarkeit der Ärzte ist essenziell für die Plattform-Nutzung.
  • Nutzer benötigen Informationen über relevante Ärzte und deren Bewertungen.
  • Prüfung anderer rechtlicher Einschränkungen ist für Betreiber wichtig.

Ich bin gerade auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom letzten Jahr aufmerksam geworden, dass eine spannende Frage aus dem Datenschutzrecht beantwortet, welche für viele Internetportale von Relevanz sein könnten. Da ich dazu noch keinen Blogpost hier veröffentlicht habe, hole ich dieses hiermit nach.

So entschied das oberste Zivilgericht, dass eine Online-Plattform, vorliegend ging es um das Ärzteportal Jameda.de, berechtigt sei, allgemein zugängliche Daten auch ohne Zustimmung des Betroffenen auf der eigenen Plattform zu speichern. In eine solchem Fall würde ein Fall der berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO vorliegen. Das würde vorliegend auch geltend, obwohl der hier klagende Arzt auf Jameda.de keinerlei keinerlei kostenpflichtige Angebotspakete gebucht habe und der Veröffentlichung seiner beruflichen Daten auf dem Portal auch nicht zugestimmt hatte.

Die auf Jameda.de gesammelten Daten waren aber allesamt auch nur öffentlich zugängliche Daten, die also jeder auch via Google oder eine andere Suchmasche hätte herausfinden können.

Vorliegend ist das Merkmal der Erforderlichkeit aber erfüllt. Für den Betrieb des Bewertungsportals ist die von der Beklagten vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten der im Portal – möglichst vollständig – gelisteten Ärzte unabdingbar. Denn ohne deren hinreichende Identifizierbarkeit wäre ein solches Portal weder in der Lage, den Portalnutzern einen Überblick über die für sie und ihr Leiden infrage kommenden Ärzte zu verschaffen, noch, diese von den Nutzern des Portals bewerten zu lassen. Die sich auf Namen, akademische Grade, berufsbezogene Informationen und abgegebene Bewertungen beschränkende Darstellung auf den Basis-Profilen erfüllt diesen Zweck und geht über das insoweit unbedingt Notwendige nicht hinaus.

Es ist aber anzuraten, das eigene Portal, welche eventuell andere Daten zusammenstellt, genau zu prüfen. Denn auch andere Einschränkungen, beispielsweise Persönlichkeitsrechte, Bildrechte oder das Datenbankrecht von Dritten, könnten im Zweifelsfall betroffen sein.

Tags: BGHBlogBundesgerichtshofDatenschutzDatenschutzrechtInformationKlagePortal

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