• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
Urheberrecht

§44b UrhG im Kontext des Dataminings von KI

21. Dezember 2023
Was ist bei Gewinnspielen auf Social Media zu beachten?

Gewinnspiele im Marketing: Wann ein Abbruch zulässig ist

10. März 2026
Digitalisierung der Vertragserstellung und Mandantenkommunikation

Vibe Coding in Marketingagenturen – rechtliche Einordnung, Haftung für Bugs und Anforderungen an eine belastbare Vertragsgestaltung

9. März 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Fernunterricht, Coaching und synchrone Online-Formate

2. März 2026
bqrsmevl 400x400

Manipulierte QR-Codes und Quishing

27. Februar 2026
KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

26. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

AI-Training-Daten als Vermögenswert: Bilanzierung, IP-Strategie und Exit-Faktor

25. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Influencer: Wann aus Marketing plötzlich Handelsvertreterrecht wird

18. Februar 2026

NRW audits influencers – and suddenly normal rules apply?

12. Februar 2026
Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?

NRW prüft Influencer – und plötzlich gelten ganz normale Regeln?

12. Februar 2026
iStock 1405433207 scaled

Rechtliche Fallstricke bei Revenue-Based Financing für Startups

12. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

9. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

8. Februar 2026
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Umsatzsteuer auf Donations, Spenden und „Support“ bei Influencern?

5. Februar 2026

Jurisdiction in the contract: one word too many, one word too few

4. Februar 2026
Kammergericht zu Unterlassungspflichten bei Handlungen Dritter

Gerichtsstand im Vertrag: Ein Wort zu viel, ein Wort zu wenig

4. Februar 2026
Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages

Kundenhotline und Support im SaaS

2. Februar 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

BGH: FRAND-Einwand scheitert an fehlender Lizenzwilligkeit

28. Januar 2026
marianregel

InformationCheck.de ist live: Nebenprojekt für quellenbasierte Einordnung von Social-Media-Behauptungen

22. Januar 2026
DPMA

Bezahlte Mods, Fan-Guidelines und EULA: Wann Monetarisierung möglich ist

21. Januar 2026
Ist ein 8jähriger als Esport Spieler zulässig?

LOI, Term Sheet, MoU, für Startups oft bindend?

20. Januar 2026
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

§44b UrhG im Kontext des Dataminings von KI

21. Dezember 2023
in Recht im Internet, Urheberrecht
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
urheberrecht 384x192 2

Einführung

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Einführung
2. §44b UrhG: Zulässigkeit des Trainings von KI-Systemen
3. Widerspruchsrecht und Nutzungsvorbehalt
4. Fazit
4.1. Author: Marian Härtel

Einführung

Wichtigste Punkte
  • Der §44b UrhG regelt die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Text- und Datamining.
  • Er ermöglicht das Training von KI-Systemen wie ChatGPT und Stable Diffusion.
  • Das Widerspruchsrecht schützt Rechteinhaber vor unerlaubter Nutzung ihrer Inhalte.
  • Webseitenbetreiber können mit robots.txt die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Crawler unterbinden.
  • Manuelle Nutzung von Inhalten könnte rechtlich andere Anforderungen stellen als automatisierte Verfahren.
  • Ein tiefgehendes Verständnis des Urheberrechts ist für KI-Entwickler und SaaS-Anbieter unerlässlich.
  • Rechtsberatung hilft, innovative KI-Lösungen im Einklang mit dem Urheberrecht zu gestalten.

Die Anwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) im Bereich des Dataminings konfrontiert das Urheberrecht mit neuen und komplexen Fragestellungen. Eine zentrale, jedoch möglicherweise noch nicht weitreichend bekannte Norm in diesem Kontext ist der §44b des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Dieser relativ neue Paragraph regelt die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken für das Text- und Datamining. Angesichts der rasanten Entwicklungen in der KI-Technologie, insbesondere bei fortschrittlichen Systemen wie ChatGPT, Stable Diffusion oder Midjourney, die eigenständig Inhalte generieren können, gewinnt der §44b UrhG an praktischer Relevanz. Er stellt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke im Bereich des maschinellen Lernens und der KI-Entwicklung dar. Dieser Beitrag beleuchtet die Bedeutung des §44b UrhG im Kontext der aktuellen technologischen Entwicklungen und die damit einhergehenden rechtlichen Herausforderungen. Dabei wird insbesondere auf die Auswirkungen dieser Regelungen auf die KI-Entwicklungspraxis und die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Anpassung des Urheberrechts an die sich ständig verändernde Technologielandschaft eingegangen.

§44b UrhG: Zulässigkeit des Trainings von KI-Systemen

Gemäß §44b UrhG sind Vervielfältigungen von im Internet rechtmäßig zugänglichen Werken zu Zwecken des Text- und Dataminings erlaubt, was eine wesentliche Grundlage für das Training von KI-Systemen wie ChatGPT darstellt. Diese Regelung ermöglicht es, dass solche Systeme mit einer Vielzahl von bestehenden Texten oder Bildern trainiert werden können, um ihre Fähigkeiten zur Mustererkennung und Informationsverarbeitung zu verbessern. Trotz ihrer Bedeutung ist diese Regelung in der Praxis jedoch nicht allgemein bekannt, was zu Unsicherheiten und Diskussionen führt, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke. Diese Unklarheiten können insbesondere bei den Entwicklern von KI-Systemen und den Urhebern der verwendeten Inhalte zu rechtlichen Grauzonen führen. Es stellt sich die Frage, inwieweit die Nutzung solcher Inhalte für das Training von KI-Systemen die Rechte der Urheber tangiert und ob zusätzliche Maßnahmen, wie die Einholung von Lizenzen oder die Anpassung der Trainingsmethoden, erforderlich sind, um urheberrechtliche Verletzungen zu vermeiden. Darüber hinaus wirft die Anwendung des §44b UrhG Fragen bezüglich der Abgrenzung zwischen erlaubter Nutzung und potenziellen Urheberrechtsverletzungen auf, was eine genaue Kenntnis und Interpretation dieser Regelung umso wichtiger macht.

Widerspruchsrecht und Nutzungsvorbehalt

Der §44b Abs.3 UrhG sieht ein Widerspruchsrecht vor, das besagt, dass KI-Systeme nur dann mit fremden Werken trainiert werden dürfen, wenn der Rechteinhaber sich nicht explizit gegen eine solche Nutzung ausgesprochen hat. Dieses Widerspruchsrecht ermöglicht es Webseitenbetreibern, durch die Hinterlegung eines Nutzungsvorbehalts in der robots.txt ihrer Webseite die Verwendung ihrer Inhalte durch KI-Crawler zu unterbinden. Diese Möglichkeit ist eine wichtige Maßnahme, um die Kontrolle über die eigenen Inhalte zu wahren und unautorisierte Nutzung zu verhindern.

Die Problematik wird jedoch komplexer, wenn es um die manuelle, nicht automatisierte Nutzung von Inhalten zur Fütterung einer eigenen KI geht. In solchen Fällen könnte argumentiert werden, dass die direkte, bewusste Auswahl und Verwendung von Inhalten für das Training einer KI eine andere Qualität der Nutzung darstellt als das automatisierte Auslesen durch KI-Crawler. Hierbei stellt sich die Frage, inwieweit das Widerspruchsrecht des §44b Abs.3 UrhG greift, wenn eine Person oder ein Unternehmen gezielt und manuell Inhalte auswählt, um eine eigene KI zu trainieren. Dies könnte als eine intensivere Form der Nutzung angesehen werden, die möglicherweise nicht von der Regelung des §44b UrhG abgedeckt ist und daher eine gesonderte urheberrechtliche Bewertung erfordert.

In solchen Fällen könnte es notwendig sein, eine explizite Erlaubnis des Urhebers einzuholen, insbesondere wenn die Inhalte in einer Weise verwendet werden, die über das bloße Auslesen und Analysieren für Text- und Datamining hinausgeht. Dies wirft weitere Fragen auf, etwa in Bezug auf die Grenzen des Urheberrechts und die Rechte der Urheber, insbesondere wenn es um die Verwendung von Inhalten für die Entwicklung und Verbesserung von KI-Systemen geht, die möglicherweise kommerziell genutzt werden. Die Klärung dieser Fragen ist entscheidend, um ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der Urheber und den Bedürfnissen der Entwickler von KI-Technologien zu finden.

Fazit

Der §44b UrhG ist von zentraler Bedeutung im Bereich des Dataminings mittels Künstlicher Intelligenz. Für Urheber und Nutzer von KI-Systemen, insbesondere für Entwickler und Anbieter von Software-as-a-Service (SaaS)-Lösungen, ist ein tiefgehendes Verständnis dieser Regelung unerlässlich. Sie bildet die rechtliche Grundlage für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Kontext des maschinellen Lernens und der KI-Entwicklung.

Als Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Urheberrecht und IT-Recht liegt mein Fokus darauf, KI-Entwicklern und SaaS-Anbietern zu helfen, ihre Systeme und Prozesse im Einklang mit den urheberrechtlichen Anforderungen zu gestalten. Dies umfasst die Implementierung von Mechanismen, die eine urheberrechtskonforme Nutzung von Inhalten sicherstellen, sowie die Aufklärung und Beratung von Kunden über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Für SaaS-Anbieter, die KI-basierte Dienstleistungen anbieten, ist es besonders wichtig, ihre Kunden über die rechtlichen Grenzen und Möglichkeiten aufzuklären. Dies kann durch klare Nutzungsbedingungen und gegebenenfalls durch die Integration von Compliance-Tools in die Software erreicht werden.

Die Einhaltung des §44b UrhG bietet nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern kann auch als Wettbewerbsvorteil dienen. In meiner Rolle als Rechtsanwalt unterstütze ich Unternehmen dabei, innovative KI-Lösungen anzubieten, die sowohl urheberrechtliche Compliance gewährleisten als auch ihr Innovationspotenzial voll ausschöpfen.

Abschließend möchte ich betonen, dass eine fundierte rechtliche Beratung in diesem Bereich entscheidend ist. Ich biete umfassende Unterstützung, um sicherzustellen, dass Ihre Produkte und Dienstleistungen den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Gemeinsam können wir die rechtlichen Herausforderungen in Chancen verwandeln und Ihre Position in der sich schnell entwickelnden Welt der KI-Technologie stärken.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AnpassungBeratungBewertungChatGPTComplianceEntwicklerEntwicklunginternetIT-RechtKIRechtRechtsanwaltSaasserviceSicherheitSoftwareTechnologieUrheberrechtWettbewerbsvorteil

Weitere spannende Blogposts

Bundesregierung und Esport: Kein eigene Gutachten zur Anerkennung als Sport

pexels photo 896851 1
25. August 2020

Die Bundesregierung hat laut eigener Aussage keine gesonderten Gutachten zur Frage der Anerkennung von  Esport in Auftrag gegeben. Hinsichtlich der...

Mehr lesenDetails

Schadenersatzanspruch für Online-Stadtplan-Urheberrechtsverletzung

EuGH: Generalanwalt bewertet Sampling als Urheberrechtsverletzung
23. April 2019

Eigentlich hätte ich schwören können, dass Thema von Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen für die rechtswidrige Nutzung von Stadtplänen seit vielen Jahren...

Mehr lesenDetails

Rechtliche Herausforderungen für Influencer bei kritischen Äußerungen über Unternehmen

Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf
19. September 2024

In der gegenwärtigen Rechtspraxis häufen sich Fälle, in denen Influencer aufgrund kritischer Äußerungen über Dritte in juristische Auseinandersetzungen verwickelt werden....

Mehr lesenDetails

BGH zum OS-Link (Streitbeilegungsplattform der EU)

Achtung: Gutscheine an Bestandskunden kann Werbung sein!
19. September 2019

Hin und wieder hab ich als Rechtsanwalt den Verdacht, dass es Kollegen und Gerichte doch zu langweilig ist, wenn diese...

Mehr lesenDetails

Finanzamt kann Domain pfänden

Kleine Zusammenfassung – Blizzard vs. Bossland
16. Oktober 2015

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Internetdomain im Grundsatz vom zuständigen Finanzamt pfändbar ist. Die DENIC hatte gegen die...

Mehr lesenDetails

Blockchain und KI im Recht – Neuland oder bewährtes Terrain?

Blockchain und KI im Recht – Neuland oder bewährtes Terrain?
9. November 2023

Einleitung: Diskurse an der Schnittstelle von Technologie und Recht Letzte Woche ergab sich an der Universität Hannover eine spannende Diskussion...

Mehr lesenDetails

Investorenverträge für SaaS-Startups

iStock 1405433207 scaled
11. Oktober 2024

Als SaaS-Startup stehen Sie vor der spannenden Herausforderung, Investoren für Ihr innovatives Geschäftsmodell zu gewinnen. Die Gestaltung von Investorenverträgen ist...

Mehr lesenDetails

BGH: Bereitschaft zur Schlichtung löst keine Hinweispflicht aus

Keine kostenlosen Taschentücher mehr in der Apotheke?
2. Dezember 2019

Die Frage wie und auf welche Weise auf die Streitschlichtungsplattform der EU hingewiesen werden muss, ist bei Abmahnungen eigentlich ein...

Mehr lesenDetails

Facebook muss gelöschten Post wiederherstellen

Facebook-Seiten, Datenschutz und der 1. August 2019
3. Juli 2019

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat in einem Eilverfahren Facebook dazu verpflichtet, einen ursprünglich gelöschten Post wieder einzustellen. Das...

Mehr lesenDetails
Was ist bei Gewinnspielen auf Social Media zu beachten?
Sonstiges

Gewinnspiele im Marketing: Wann ein Abbruch zulässig ist

10. März 2026

Gewinnspiele sind eines der beliebtesten Marketinginstrumente im Internet. Influencer, E-Commerce-Shops, SaaS-Unternehmen oder Agenturen nutzen sie, um Reichweite zu erhöhen, Newsletter-Listen...

Mehr lesenDetails
Digitalisierung der Vertragserstellung und Mandantenkommunikation

Vibe Coding in Marketingagenturen – rechtliche Einordnung, Haftung für Bugs und Anforderungen an eine belastbare Vertragsgestaltung

9. März 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Fernunterricht, Coaching und synchrone Online-Formate

2. März 2026
bqrsmevl 400x400

Manipulierte QR-Codes und Quishing

27. Februar 2026
KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

26. Februar 2026

Produkte

  • Kanzlei-SEO & Sichtbarkeit 2025: Das Content- und KI-Bundle für moderne Rechtsanwält:innen Kanzlei-SEO & Sichtbarkeit 2025: Das Content- und KI-Bundle für moderne Rechtsanwält:innen 54,99 €

    inkl. MwSt.

  • Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) 0,00 €

    inkl. MwSt.

  • Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM 5,99 €

    inkl. MwSt.

  • Effiziente Arbeit mit KI in Kanzleien – Praxiswissen für die tägliche Mandatsarbeit Effiziente Arbeit mit KI in Kanzleien – Praxiswissen für die tägliche Mandatsarbeit
    Bewertet mit 5.00 von 5

    geprüfte Gesamtbewertungen

    49,99 €

    inkl. MwSt.

  • Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert 163,63 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

eda7ba83 c559 4e68 8441 41159a0751f3

Blitzskalierung und rechtliche Herausforderungen: Der Balanceakt für Startups

20. April 2025

In dieser Episode sprechen Anna und Max über die rechtlichen Herausforderungen von Blitzskalierung und disruptiven Geschäftsmodellen. Am Beispiel von Plattformen...

Mehr lesenDetails
Rechtskette beim Spieleentwickler

Rechtskette beim Spieleentwickler

19. April 2025
Juristische Trends für Startups 2025: Chancen und Herausforderungen

Juristische Trends für Startups 2025: Chancen und Herausforderungen

19. April 2025
„Digitales Recht Entschlüsselt“ mit Rechtsanwalt Marian Härtel

„Digitales Recht Entschlüsselt“ mit Rechtsanwalt Marian Härtel

25. September 2024
Leben als IT-Anwalt, Work-Life Balance, Familie und meine Karriere

Leben als IT-Anwalt, Work-Life Balance, Familie und meine Karriere

25. September 2024

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung