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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

§44b UrhG im Kontext des Dataminings von KI

21. Dezember 2023
in Recht im Internet, Urheberrecht
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
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urheberrecht 384x192 2

Einführung

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Einführung
2. §44b UrhG: Zulässigkeit des Trainings von KI-Systemen
3. Widerspruchsrecht und Nutzungsvorbehalt
4. Fazit
4.1. Author: Marian Härtel

Einführung

Wichtigste Punkte
  • Der §44b UrhG regelt die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Text- und Datamining.
  • Er ermöglicht das Training von KI-Systemen wie ChatGPT und Stable Diffusion.
  • Das Widerspruchsrecht schützt Rechteinhaber vor unerlaubter Nutzung ihrer Inhalte.
  • Webseitenbetreiber können mit robots.txt die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Crawler unterbinden.
  • Manuelle Nutzung von Inhalten könnte rechtlich andere Anforderungen stellen als automatisierte Verfahren.
  • Ein tiefgehendes Verständnis des Urheberrechts ist für KI-Entwickler und SaaS-Anbieter unerlässlich.
  • Rechtsberatung hilft, innovative KI-Lösungen im Einklang mit dem Urheberrecht zu gestalten.

Die Anwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) im Bereich des Dataminings konfrontiert das Urheberrecht mit neuen und komplexen Fragestellungen. Eine zentrale, jedoch möglicherweise noch nicht weitreichend bekannte Norm in diesem Kontext ist der §44b des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Dieser relativ neue Paragraph regelt die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken für das Text- und Datamining. Angesichts der rasanten Entwicklungen in der KI-Technologie, insbesondere bei fortschrittlichen Systemen wie ChatGPT, Stable Diffusion oder Midjourney, die eigenständig Inhalte generieren können, gewinnt der §44b UrhG an praktischer Relevanz. Er stellt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke im Bereich des maschinellen Lernens und der KI-Entwicklung dar. Dieser Beitrag beleuchtet die Bedeutung des §44b UrhG im Kontext der aktuellen technologischen Entwicklungen und die damit einhergehenden rechtlichen Herausforderungen. Dabei wird insbesondere auf die Auswirkungen dieser Regelungen auf die KI-Entwicklungspraxis und die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Anpassung des Urheberrechts an die sich ständig verändernde Technologielandschaft eingegangen.

§44b UrhG: Zulässigkeit des Trainings von KI-Systemen

Gemäß §44b UrhG sind Vervielfältigungen von im Internet rechtmäßig zugänglichen Werken zu Zwecken des Text- und Dataminings erlaubt, was eine wesentliche Grundlage für das Training von KI-Systemen wie ChatGPT darstellt. Diese Regelung ermöglicht es, dass solche Systeme mit einer Vielzahl von bestehenden Texten oder Bildern trainiert werden können, um ihre Fähigkeiten zur Mustererkennung und Informationsverarbeitung zu verbessern. Trotz ihrer Bedeutung ist diese Regelung in der Praxis jedoch nicht allgemein bekannt, was zu Unsicherheiten und Diskussionen führt, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke. Diese Unklarheiten können insbesondere bei den Entwicklern von KI-Systemen und den Urhebern der verwendeten Inhalte zu rechtlichen Grauzonen führen. Es stellt sich die Frage, inwieweit die Nutzung solcher Inhalte für das Training von KI-Systemen die Rechte der Urheber tangiert und ob zusätzliche Maßnahmen, wie die Einholung von Lizenzen oder die Anpassung der Trainingsmethoden, erforderlich sind, um urheberrechtliche Verletzungen zu vermeiden. Darüber hinaus wirft die Anwendung des §44b UrhG Fragen bezüglich der Abgrenzung zwischen erlaubter Nutzung und potenziellen Urheberrechtsverletzungen auf, was eine genaue Kenntnis und Interpretation dieser Regelung umso wichtiger macht.

Widerspruchsrecht und Nutzungsvorbehalt

Der §44b Abs.3 UrhG sieht ein Widerspruchsrecht vor, das besagt, dass KI-Systeme nur dann mit fremden Werken trainiert werden dürfen, wenn der Rechteinhaber sich nicht explizit gegen eine solche Nutzung ausgesprochen hat. Dieses Widerspruchsrecht ermöglicht es Webseitenbetreibern, durch die Hinterlegung eines Nutzungsvorbehalts in der robots.txt ihrer Webseite die Verwendung ihrer Inhalte durch KI-Crawler zu unterbinden. Diese Möglichkeit ist eine wichtige Maßnahme, um die Kontrolle über die eigenen Inhalte zu wahren und unautorisierte Nutzung zu verhindern.

Die Problematik wird jedoch komplexer, wenn es um die manuelle, nicht automatisierte Nutzung von Inhalten zur Fütterung einer eigenen KI geht. In solchen Fällen könnte argumentiert werden, dass die direkte, bewusste Auswahl und Verwendung von Inhalten für das Training einer KI eine andere Qualität der Nutzung darstellt als das automatisierte Auslesen durch KI-Crawler. Hierbei stellt sich die Frage, inwieweit das Widerspruchsrecht des §44b Abs.3 UrhG greift, wenn eine Person oder ein Unternehmen gezielt und manuell Inhalte auswählt, um eine eigene KI zu trainieren. Dies könnte als eine intensivere Form der Nutzung angesehen werden, die möglicherweise nicht von der Regelung des §44b UrhG abgedeckt ist und daher eine gesonderte urheberrechtliche Bewertung erfordert.

In solchen Fällen könnte es notwendig sein, eine explizite Erlaubnis des Urhebers einzuholen, insbesondere wenn die Inhalte in einer Weise verwendet werden, die über das bloße Auslesen und Analysieren für Text- und Datamining hinausgeht. Dies wirft weitere Fragen auf, etwa in Bezug auf die Grenzen des Urheberrechts und die Rechte der Urheber, insbesondere wenn es um die Verwendung von Inhalten für die Entwicklung und Verbesserung von KI-Systemen geht, die möglicherweise kommerziell genutzt werden. Die Klärung dieser Fragen ist entscheidend, um ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der Urheber und den Bedürfnissen der Entwickler von KI-Technologien zu finden.

Fazit

Der §44b UrhG ist von zentraler Bedeutung im Bereich des Dataminings mittels Künstlicher Intelligenz. Für Urheber und Nutzer von KI-Systemen, insbesondere für Entwickler und Anbieter von Software-as-a-Service (SaaS)-Lösungen, ist ein tiefgehendes Verständnis dieser Regelung unerlässlich. Sie bildet die rechtliche Grundlage für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Kontext des maschinellen Lernens und der KI-Entwicklung.

Als Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Urheberrecht und IT-Recht liegt mein Fokus darauf, KI-Entwicklern und SaaS-Anbietern zu helfen, ihre Systeme und Prozesse im Einklang mit den urheberrechtlichen Anforderungen zu gestalten. Dies umfasst die Implementierung von Mechanismen, die eine urheberrechtskonforme Nutzung von Inhalten sicherstellen, sowie die Aufklärung und Beratung von Kunden über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Für SaaS-Anbieter, die KI-basierte Dienstleistungen anbieten, ist es besonders wichtig, ihre Kunden über die rechtlichen Grenzen und Möglichkeiten aufzuklären. Dies kann durch klare Nutzungsbedingungen und gegebenenfalls durch die Integration von Compliance-Tools in die Software erreicht werden.

Die Einhaltung des §44b UrhG bietet nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern kann auch als Wettbewerbsvorteil dienen. In meiner Rolle als Rechtsanwalt unterstütze ich Unternehmen dabei, innovative KI-Lösungen anzubieten, die sowohl urheberrechtliche Compliance gewährleisten als auch ihr Innovationspotenzial voll ausschöpfen.

Abschließend möchte ich betonen, dass eine fundierte rechtliche Beratung in diesem Bereich entscheidend ist. Ich biete umfassende Unterstützung, um sicherzustellen, dass Ihre Produkte und Dienstleistungen den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Gemeinsam können wir die rechtlichen Herausforderungen in Chancen verwandeln und Ihre Position in der sich schnell entwickelnden Welt der KI-Technologie stärken.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AnpassungBeratungBewertungChatGPTComplianceEntwicklerEntwicklunginternetIT-RechtKIRechtRechtsanwaltSaasserviceSicherheitSoftwareTechnologieUrheberrechtWettbewerbsvorteil

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