Ich selber bin eigentlich IT-Nerd und Stammkunde bei Amazon. Aber die Dash-Buttons waren mir auch immer suspekt. Das kann aber nun auch egal sein, denn das Oberlandesgericht München hat den Vertrieb des Gadgets untersagt. Der Senat schloss sich dabei dem Landgericht an, da es in den WLAN-Bestellknöpfen einen Verstoß gegen die Button-Lösung aus § 312j BGB sah, die ansonsten eigentlich eher für Online-Shops Probleme machen kann.
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(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
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Die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte dabei übrigens vor allem Intransparenz bei Preisen und die mangelnde Vergleichbarkeit von Preisen kritisiert. Der Senat stellte zudem klar, dass Amazon den Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren muss. Bisher werden diese Informationen erst nach dem Drücken des Buttons zur App gesendet, also nach der Bestellung. Die Klausel der „Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen“, mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält, bewertete das Gericht ebenfalls als unzulässig.