Bereits eine Weile, aktuell aber wieder gehäuft, gibt es ein durchaus “Trick” zu nennendes Verhalten einiger Hobbyfotografen, um durch teils anwaltliche Abmahnungen an Gebühreneinnahmen zu generieren. So werden Fotografien, die grundsätzlich durch das deutsche Urheberrecht auch bei Hobbyfotografen geschützt sind, kostenlos auf diversen Stockbild-Plattformen angeboten, jedoch, teils mehr, teils weniger versteckt die Bedingung aufgestellt, dass relativ seltsame Namensnennungen erfolgen müssen, oft auch Attribution genannt. Gegen eine solche Namensnennung kann man allzu schnell, durchaus auch unabsichtlich verstoßen. Ein Verstoß gegen die dann denklogisch vorliegende Creative Commons Lizenz, egal in welcher Version, führt zu Honoraransprüchen oder sogar Anwaltsschreiben des jeweiligen Fotografen und deren Verwertungsagentur.
Fraglich ist jedoch, inwieweit ein derart geltend gemachter Anspruch überhaupt vorliegt; und wenn ja, in welcher Höhe. Um die extreme Höhe der eigenen Forderungen zu begründen, wird sich sodann meist auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) berufen, die zwar erst letztens das OLG Köln für Profi-Fotografen grundsätzlich für anwendbar hält, deren Anwendung bei Hobbyfotografen der BGH aber wiederum gerade erst abgelehnt hat. Beim Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) kommen zudem auch noch angeblich angefallene Rechtsanwaltskosten zur Forderung hinzu.
Oft sind diese Forderungen daher unbegründet. Der Grund dafür ist, dass derjenige, der einen Schaden geltend macht, beweisen muss, dass ein solcher tatsächlich vorhanden ist. Das dürfte aber regelmäßig schwerfallen, wenn man vorher – selbst! – das Bild kostenlos zur Verfügung gestellt hat, oft sogar ausdrücklich zur kommerziellen Nutzung. Letzteres muss natürlich der Verwender beweisen, weswegen anzuraten ist, die Quelle immer zu dokumentieren.
Da aber trotzdem, bei falscher oder fehlender Attribution, eine Urheberrechtsverletzung vorliegen könnte, ist man gut beraten, eine eventuelle Forderungen nicht zu ignorieren, sondern vorsorglich eine ausreichende und anwaltlich geprüfte Unterlassungserklärung abzugeben. Nach der Abgabe ist zumindest eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung nicht mehr möglich und das sonstige Forderungsschreiben kann nicht zu Geld gemacht werden. Leider kostet die Beauftragung eines Rechtsanwalts natürlich Geld. Besser jedoch, als am Ende Forderungen im oft vierstelligen Bereich abwehren zu müssen.
Ob die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt nun wiederum ersetzbar sind, ist sehr umstritten. Während für unberechtigte Abmahnungen in § 97a IV UrhG Ersatzansprüche für Rechtsanwälte vorgesehen sind, ist das eigene Versenden von Forderungsschreiben gesetzlich ungeregelt. Es gibt jedoch erste Gerichtsentscheidungen, die ebenfalls Ersatzansprüche annehmen, wenn der Versender offensichtlich davon ausgehen konnte, dass keine Forderungen bestanden bzw. wenn er davon ausgehen musste. Auch eine negative Feststellungsklage gegen den Fotografen ist grundsätzlich möglich. Hat man also ein wenig Mut, die Sache einem im Urheberrecht versierten Kollegen zu überlassen, kann man diesen Trick durchaus kostenneutral abwehren.
Aber bitte die Schreiben eben nicht ignorieren, sondern schnell handeln!