Mit 10 Monaten Verspätung wird im April endlich auch in Deutschland die Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (EU-Geheimnisschutzrichtlinie) umgesetzt. Die Bundesregierung hatte den von Dr. Katarina Barley vorgelegten Entwurf letzten Juli beschlossen. Mit der Richtlinie wird ein europaweit einheitlicher Mindestschutz für Geschäftsgeheimnisse gewährleistet. Zugleich werden erstmals ausdrückliche Regelungen für den Schutz von Whistleblowern geschaffen.
Kernstück des Gesetzentwurfs ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Danach können Unternehmen bei einer unerlaubten Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung und Schadensersatz geltend machen. Der bereits bestehende Schutz im deutschen Recht wird damit verbessert und die Rechtssicherheit für Unternehmen erhöht. Auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor einer Offenlegung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wird verbessert. So können streitgegenständliche Informationen bei Einreichung einer Klage als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden und dadurch der Personenkreis begrenzt werden, der Zugang zu Dokumenten und Verhandlungen hat, in denen Geschäftsgeheimnisse eröffnet werden.
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen trägt zugleich dem Schutz von Whistleblowern und Journalisten Rechnung. Zu diesem Zweck enthält es Regelungen für Sachverhalte, in denen der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen nicht rechtswidrig ist. Das gilt zum Beispiel für Fälle, in denen die Handlung der Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit oder der Aufdeckung von Fehlverhalten und rechtswidrigen Handlungen dient.
Ein Geschäftsgeheimnis wird in Zukunft jede Information sein_
a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Geschäftsgeheimnisse müssen danach aber auch angemessen geschützt sein. Dies betrifft sowohl Vorkehrungen in der IT und ähnlichen Bereichen, aber auch bei der Vertragsgestaltung. Bei letzten kann ich helfen 😉
Auch die § 17-19 UWG werden geändert, auch wenn sich nicht viel ändert.