Aktuell gibt es ein interessantes Urteil vom OLG Celle bzgl. Abmahnungen und Klagen im Bereich Filesharing. Dabei geht es um die Übertragbarkeit der sogenannten „Faktorrechtsprechung“ auf Computerspiele, nämlich darum, wie viel Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie gefordert werden kann.
Dabei hat das OLG Celle entschieden, dass die Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG auf typische Filesharing-Abmahnungen anzuwenden sei und eine Ausnahme davon nur opportun wäre, wenn gemäß § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG die Verletzungshandlungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Erstveröffentlichung erfolgt oder es um Urheberrechtsverletzungen in einem großen Umfang geht. Etwas anderes ließe ich sich auch nicht aus Art. 14 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG) – der Enforcement-Richtlinie – herleiten.
Dies steht in gewissen Widerspruch zur bisherigen Auffassung anderer Gericht, die die Deckelung bei Filesharing eigentlich grundsätzlich abgelehnt haben, weil in typischen Fällen das Teilen der Dateien stets an eine völlig unüberschaubare, große Anzahl Nutzer erfolgt.
Die Rechtsprechung im Filesharingbereich bleibt weiter spannend und abwechslungsreich. Wer hätte das gedacht.