Meine Karriere in der Spielebranche hat als Betreiber eines Computerspielmagazins begonnen (davor war ich selber Redakteur, um mein Studium zu finanzieren), daher finde ich ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf sehr interessant.
Dieses musste sich bzgl. eines Redakteurs eines Wirtschaftsmagazins mit den Urheberrechten eines von diesem verfassten Beitrages befassen.
Im Rahmen seiner Tätigkeit für einen Verlag sollte er über die Eröffnung einer Fabrik eines deutschen Unternehmens in den USA berichten. Dort nahm er an einem Firmenevent teil, über das er für das Wirtschaftsmagazin einen Bericht verfasste. In diesem schilderte er den Verlauf eines Gesprächs mit der ausrichtenden Unternehmerin. Seinen Verzicht etwas zu essen habe er dieser gegenüber damit begründet, dass er „zu viel Speck überm Gürtel“ habe. Die Unternehmerin habe diese Aussage dadurch „überprüft“, dass sie ihm kräftig in die Hüfte gekniffen habe.
Diese Passage wurde mit nachträglicher Billigung des Chefredakteurs gestrichen und der Bericht wurde ohne sie veröffentlicht. Der Versuch des Klägers, eine nachträgliche Veröffentlichung im Wirtschaftsmagazin zu erzielen, schlug fehl. Er kündigte darauf an, den Beitrag anderweitig zu veröffentlichen. Der Chefredakteur antwortete, dass dies wegen der Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag nicht gehe und verwies den Kläger auf eine Rücksprache mit der Personalabteilung.
Dennoch veröffentlichte der Kläger ohne Einwilligung der Beklagten, dem Verlag des
Wirtschaftsmagazins, einen Beitrag mit dem Titel „Ran an den Speck“ in einer Tageszeitung, in dem er seine Erlebnisse über diesen Vorfall schilderte und diese in den
Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte stellte. Der Verlag als Beklagte erteilte ihm deshalb eine Abmahnung.
Die Klage auf Entfernung der Abmahnung hatte vor dem Landesarbeitsgericht jedoch ebenso wie vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften (MTV) Anwendung. Gemäß § 13 Nr. 3 MTV bedarf die Verwertung einer dem Redakteur bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht der Einwilligung des Verlages. Diese Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit des Redakteurs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist durch die allgemeinen Schranken aus Art. 5
Abs. 2 GG, zu denen auch tarifrechtliche Vorschriften gehören, gerechtfertigt. Durch
das Gebot, vor der Verwertung der Nachricht die Einwilligung des Verlags einzuholen,
wurde im konkreten Fall die innere Pressefreiheit des Redakteurs nicht verletzt.
Zwar ist der Kläger auch persönlich betroffen. Es überwiegt aber der dienstliche Zusammenhang, weil sich der vom Kläger erlebte Vorfall gerade bei dem Firmenevent, über das er berichten sollte, ereignete und außerdem handelnde Person die Unternehmerin selbst war. In einem solchen Fall ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger vor der Veröffentlichung des Beitrags in einer anderen Tageszeitung verpflichtet ist, die Einwilligung des Verlages – hier vermittelt durch den Chefredakteur – einzuholen und diese im Falle der Ablehnung ggfs. durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Da er dies nicht getan hat, durfte die Beklagte diese Pflichtverletzung abmahnen. Diese Reaktion war nicht unverhältnismäßig.
Ein solches Verfahren zeigt einmal wieder, dass auch Redakteure von Magazinen geprüfte Verträge haben sollten. Das gilt auch, eigentlich ganz besonders, für Onlinemagazine, die ihre Redakteur oft nicht als Angestellte führen.