• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
Mindestlohn bei Hilfe im Esport, Streams oder Newsportalen

Mindestlohn bei Hilfe im Esport, Streams oder Newsportalen

26. März 2019
Was ist bei Gewinnspielen auf Social Media zu beachten?

Gewinnspiele im Marketing: Wann ein Abbruch zulässig ist

10. März 2026
Digitalisierung der Vertragserstellung und Mandantenkommunikation

Vibe Coding in Marketingagenturen – rechtliche Einordnung, Haftung für Bugs und Anforderungen an eine belastbare Vertragsgestaltung

9. März 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Fernunterricht, Coaching und synchrone Online-Formate

2. März 2026
bqrsmevl 400x400

Manipulierte QR-Codes und Quishing

27. Februar 2026
KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

26. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

AI-Training-Daten als Vermögenswert: Bilanzierung, IP-Strategie und Exit-Faktor

25. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Influencer: Wann aus Marketing plötzlich Handelsvertreterrecht wird

18. Februar 2026

NRW audits influencers – and suddenly normal rules apply?

12. Februar 2026
Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?

NRW prüft Influencer – und plötzlich gelten ganz normale Regeln?

12. Februar 2026
iStock 1405433207 scaled

Rechtliche Fallstricke bei Revenue-Based Financing für Startups

12. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

9. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

8. Februar 2026
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Umsatzsteuer auf Donations, Spenden und „Support“ bei Influencern?

5. Februar 2026

Jurisdiction in the contract: one word too many, one word too few

4. Februar 2026
Kammergericht zu Unterlassungspflichten bei Handlungen Dritter

Gerichtsstand im Vertrag: Ein Wort zu viel, ein Wort zu wenig

4. Februar 2026
Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages

Kundenhotline und Support im SaaS

2. Februar 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

BGH: FRAND-Einwand scheitert an fehlender Lizenzwilligkeit

28. Januar 2026
marianregel

InformationCheck.de ist live: Nebenprojekt für quellenbasierte Einordnung von Social-Media-Behauptungen

22. Januar 2026
DPMA

Bezahlte Mods, Fan-Guidelines und EULA: Wann Monetarisierung möglich ist

21. Januar 2026
Ist ein 8jähriger als Esport Spieler zulässig?

LOI, Term Sheet, MoU, für Startups oft bindend?

20. Januar 2026
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Mindestlohn bei Hilfe im Esport, Streams oder Newsportalen

26. März 2019
in Arbeitsrecht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
case 96184 1280

In den letzten Monaten habe ich mich ja schon des Öftern kritisch zu Fragen geäußert, die ich als sehr problematisch in den Bereichen Esport, im Streamingbereich und bei der redaktionellen Mithilfe von Esport- oder Spieletestportalen betrachte. Aus gegebenen Anlass, heute einmal ein kleiner Ausflug zum Thema Mindestlohn.

Wichtigste Punkte
  • Der Mindestlohn ist für viele im Esport und Streaming tätig, oft unbekannt und unterschätzt.
  • Viele Personen arbeiten kostenlos als Grafiker, Social Media Manager oder Spieler, was rechtlich problematisch sein kann.
  • Das Mindestlohngesetz ist nicht anwendbar auf nicht eingetragene Ehrenamtstätigkeiten - oft ein Trugschluss.
  • Die Abgrenzung zwischen Ehrenamt und Arbeitsverhältnis kann rechtlich kompliziert sein, oft liegt eine Weisungsgebundenheit vor.
  • Im Esport könnten viele Beschäftigte einen rechtlichen Anspruch auf Mindestlohn haben, selbst bei Non-Profit-Projekten.
  • Nachforderungen von Mitarbeitern können hohe Nachzahlungen und rechtliche Konsequenzen mit sich bringen.
  • Verträge müssen sorgfältig formuliert werden, um Risiken und Bußgelder zu vermeiden.

Die meisten Personen, die nicht regelmäßig mit Lohnzahlungen, Steuern oder sonstigen Human Ressource Themen zu tun haben, dürften die tatsächliche Reichweite des Mindestlohngesetzes unterschätzen.

Im Esport dürfte es wohl eher die Regel, als die Ausnahme sein, dass jemand für ein Team (oder welche juristische Konstruktion auch immer dahinter steht) kostenlos arbeitet. Sei es als Grafiker, als Social Media Manager oder eben als Spieler. Gleiches dürfte für hobbymäßig betriebene Newsseiten, Streams oder YouTube-Kanäle und ähnliche Projekte gelten. Schaut man sich jedoch die Gesetzeslage an, kann dies für die – juristischen – Betreiber aber durchaus schnell zum Bumerang werden. Oft wird das ganze dann sogar noch blumig mit Ehrenamt, Hobbytätigkeit oder ähnliches beschrieben.  Dass in der Regel nur eingetragene Vereine, und dann auch nur den Mitgliedern, Ehrenämter, anbieten können, wird daher gerne vergessen. Zwar nimmt das Mindestlohngesetz in § 22 III ehrenamtlich Tätige Personen aus. Zum Ehrenamt wird eine Tätigkeit jedoch nicht, weil diese schlicht so beschrieben ist. Für die Abgrenzung zwischen Ehrenamt und Arbeitsverhältnis ist in den meisten Urteilen entscheidend, ob  die Tätigkeit des ehrenamtlich Tätigen nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern vom Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Auch wenn die Abgrenzung hier schwer und schwammig ist, so dürfte die gesetzgeberische Intention zur Ausnahme von Ehrenämter in aller Regel nicht auf einen Grafiker einen Esport-Teams, auf einen Redakteur eines Spieltestmagazins oder auf den Mitarbeiter eines Streamers Anwendung finden. Eine Personengesellschaft und erst recht eine Kapitalgesellschaft kann schon grundsätzlich kein Ehrenamt anbieten.

In sehr vielen Fällen dürften auch Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 611a BGB vorliegen, da in der einen oder anderen Art und Weise eine Weisungsgebundenheit vorliegt, sei es durch den Chefredakteur eines Magazins, den „Geschäftsführer“ des Esport-Teams oder sonstigen Personen.

Sollten also die Ausnahmetatbestände des § 22 I MiLoG

 

1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,

2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,

3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder

4. an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen

nicht gegeben sein und sollte eine Tätigkeit der Art und Weise nach als Dienstvertrag und nicht als Werkvertrag oder GbR zu qualifizieren sein, dürfte der Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes meist gegeben sein.

Dies könnte schnell dazu führen, dass jemand, der für ein Esport-Team ein Forum moderiert, für eine Liga Turniere managed, News auf einem Szeneportal schreibt oder sonstigen Tätigkeiten nachgeht, auch nach der Tätigkeit, rein juristisch, seinen Mindestlohnanspruch durchsetzen könnte. Das gilt vor allem, da der Mindestlohn weder durch Vereinbarungen umgangen werden kann, noch durch den „Arbeitnehmer“ verwirkt werden kann. Auch Sachgegenleistungen, wie Spiele, Gutscheincodes, Messeeintritte, Hardware oder sonstige – nicht geldlichen – Gegenleistungen ändern an diesem Umstand in der Regel nichts. Zudem ist der Mindestlohn ab der ersten Stunde einer Tätigkeit zu zahlen. Jugendliche fallen, sofern es sich nicht um eine Ausbildung handelt, meist auch unter das Mindestlohngesetz.

Ich will ungern jemanden Angst machen, aber das Risiko ist gegeben. Natürlich können viele Projekte gut gehen, man verträgt sich und schafft etwas gemeinsam. Wenn es jedoch Streit gibt, dann kann ein potenzieller Mitarbeiter für ein große Zeit Nachforderungen stellen.

Im besten Falle steht man somit nur eine Nachforderung eines Arbeitnehmers gegenüber, die im Normalfall von Sozialversicherungskosten flankiert wird. Im schlimmsten Fall fallen solche Punkte im Rahmen von Prüfungen oder Meldungen durch Mitarbeiter auf, was zu Bußgeldern oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen kann.

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, diesem Problem aus dem Weg zu gehen, indem Vereinbarungen und/Verträge entsprechend formuliert werden. Ich kann über diese Möglichkeiten beraten und somit das Risiko minimieren.

Übrigens: Natürlich gilt das Thema für zahlreiche weitere ähnlich gelagerte Konstellationen und Themengebiete. Sofern jemand Leistungen irgend einer Art für jemanden anderes erbringt und dabei weder Freelancer, Selbständiger oder Mitgesellschafter (in welcher Form auch immer) ist, ist meist das Mindestlohngesetz anwendbar.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: ArbeitnehmerArbeitsverhältnisEsportForumFreelancerGesetzeKapitalgesellschaftKILigaPortalRessourceSozialversicherungTestUrteileVerträgeYouTubeZins

Weitere spannende Blogposts

Rechtliche Aspekte von Crowdfunding und alternativen Finanzierungsformen für Startups

Rechtliche Aspekte von Crowdfunding und alternativen Finanzierungsformen für Startups
8. Oktober 2024

Crowdfunding und andere alternative Finanzierungsformen haben sich in den letzten Jahren zu wichtigen Instrumenten für die Kapitalbeschaffung von Startups entwickelt....

Mehr lesenDetails

Wenn der Handschlag nicht reicht

Co-Produktionsverträge in der Gamesbranche: Ein Leitfaden für Entwickler
16. September 2024

In der Startup-Szene ist es nicht unüblich, dass Dienstleistungen wie Webdesign oder Softwareentwicklung ohne schriftlichen Vertrag in Auftrag gegeben werden....

Mehr lesenDetails

Warum professionelle Partner auf professionelle Verträge Wert legen

Smart Contracts in der Versicherungsbranche: Vertragsgestaltung und regulatorische Compliance für InsurTech-Startups
17. Juli 2024

Als Rechtsanwalt, der viele junge Startups und Influencer Marketing Agenturen berät, höre ich oft die Meinung, dass schriftliche Verträge langweilig,...

Mehr lesenDetails

Dringlichkeitsvermutung bei GeschGehG

Dringlichkeitsvermutung bei GeschGehG
16. September 2019

Inzwischen trudeln die ersten Urteile zum Geschäftsgeheimnisgesetz ein und wie ich in diesem Artikel geschrieben habe, sollte man jetzt sowohl...

Mehr lesenDetails

Spieleaccounts in Onlinespiele: Welche rechtliche Natur?

Spieleaccounts in Onlinespiele: Welche rechtliche Natur?
8. Januar 2019

Beim Einbinden meines neuen YouTube-Kanals hier auf der Seite bin ich auf ein ca. 2 Jahre alte Video gestoßen, dass...

Mehr lesenDetails

Können Verträge mit KI erstellt werden?

Können Verträge mit KI erstellt werden?
7. März 2023

Einleitung In der aktuellen Zeit suchen viele Mandanten nach kosteneffizienten Alternativen, um ihre Verträge zu gestalten und zu überprüfen. Die...

Mehr lesenDetails

Sind Lootboxen Glückspiel?

Glücksspiel mit Lootboxen.
22. Oktober 2018

Lootboxen sind ein Phänomen, das aus dem Free2Play Bereich in Asien kommt, und inzwischen in fast allen Mobile-Spielen zu finden...

Mehr lesenDetails

Eine Blockchain-GmbH gründen? Geht das

Eine Blockchain-GmbH gründen? Geht das
1. Februar 2023

Worum geht es? Wie hier im Blog schon oft zu lesen war, stellen Blockchains (egal von welchem Anbieter und auf...

Mehr lesenDetails

EUGH: Wie ist „berechtigtes Interesse“ in der DSGVO auszulegen?

privacy policy 3583612 1920
2. Januar 2023

Der EuGH hat auf Basis eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 98 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs über eine interessante Rechtsfrage...

Mehr lesenDetails
Was ist bei Gewinnspielen auf Social Media zu beachten?
Sonstiges

Gewinnspiele im Marketing: Wann ein Abbruch zulässig ist

10. März 2026

Gewinnspiele sind eines der beliebtesten Marketinginstrumente im Internet. Influencer, E-Commerce-Shops, SaaS-Unternehmen oder Agenturen nutzen sie, um Reichweite zu erhöhen, Newsletter-Listen...

Mehr lesenDetails
Digitalisierung der Vertragserstellung und Mandantenkommunikation

Vibe Coding in Marketingagenturen – rechtliche Einordnung, Haftung für Bugs und Anforderungen an eine belastbare Vertragsgestaltung

9. März 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Fernunterricht, Coaching und synchrone Online-Formate

2. März 2026
bqrsmevl 400x400

Manipulierte QR-Codes und Quishing

27. Februar 2026
KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

26. Februar 2026

Produkte

  • Kanzlei-SEO & Sichtbarkeit 2025: Das Content- und KI-Bundle für moderne Rechtsanwält:innen Kanzlei-SEO & Sichtbarkeit 2025: Das Content- und KI-Bundle für moderne Rechtsanwält:innen 54,99 €

    inkl. MwSt.

  • Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte 9,99 €

    inkl. MwSt.

  • Kanzlei-Power-Bundle 2025: KI-Kompetenz & Sofort-Produktivität für Rechtsanwält:innen Kanzlei-Power-Bundle 2025: KI-Kompetenz & Sofort-Produktivität für Rechtsanwält:innen 99,99 €

    inkl. MwSt.

  • Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments 5,99 € Ursprünglicher Preis war: 5,99 €0,00 €Aktueller Preis ist: 0,00 €.

    inkl. MwSt.

  • 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 0,00 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

Juristische Trends für Startups 2025: Chancen und Herausforderungen

Juristische Trends für Startups 2025: Chancen und Herausforderungen

19. April 2025

In dieser Episode beleuchten wir die rechtlichen Entwicklungen, die das Startup-Umfeld 2025 prägen werden. Von der KI-Regulierung über neue Kryptowährungsrichtlinien...

Mehr lesenDetails
Rechtliche Herausforderungen innovativer Geschäftsmodelle

Rechtliche Herausforderungen innovativer Geschäftsmodelle

26. September 2024
Die Romantisierung des Prinzips ‚Fail Fast‘ in Startups – Wann wird Scheitern zur Täuschung gegenüber Beteiligten?

Die Romantisierung des Prinzips ‚Fail Fast‘ in Startups – Wann wird Scheitern zur Täuschung gegenüber Beteiligten?

20. April 2025
Rechtssichere Influencer-Agentur-Verträge: Strategien zur Vermeidung unerwarteter Kündigungen

Rechtssichere Influencer-Agentur-Verträge: Strategien zur Vermeidung unerwarteter Kündigungen

19. April 2025
Auf der dunklen Seite? Ein Rechtsanwalt im Spannungsfeld innovativer Startups

Auf der dunklen Seite? Ein Rechtsanwalt im Spannungsfeld innovativer Startups

25. September 2024

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung