Immer wieder sieht man, dass die Meinung vertreten wird, dass kostenlose Software, allen voran Shareware oder Freeware auf eigene Server/Webseiten gepackt werden dürfe, da diese ja kostenlos sei. Das ist natürlich Unsinn, allerdings gefühlt ein sehr weit verbreiteter Unsinn.
Nun hat sich auch der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt und mit Urteil von Ende letzten Monats zugunsten von Microsoft entschieden, dass die unter Juristen sicher wenig in Zweifel zu ziehende Rechtsauffassung korrekt sei.
Im vorliegenden Fall betraf der Rechtsstreit die kostenlose Probeversion von Office, die der Betreiber eines Internet-Shops auf seiner eigenen Seite und über Ebay angeboten hatte.
Durch das Hochladen der Probeversionen liegt eine “öffentliche Wiedergabe” im Sinne des Urheberrecht vor, die nur mit Zustimmung von Microsoft zulässig gewesen wäre. Dass Microsoft die Testversion auf seinen eigenen Seiten ebenfalls kostenlos zum Download angeboten habe, ändert daran nichts.
Der BGH stützt sich dabei auch auf EU-Recht, denn beide relevanten Richtlinien seien bei der Auslegung deutschen Urheberrechts zu berücksichtigen. Relevant war hier, dass bei dem Händler ein neues Publikum erschlossen wurde. Zulässig wäre somit lediglich ein Link auf die Downloadmöglichkeit bei Microsoft – oder natürlich eine explizite Vereinbarung mit Microsoft.