Die Diskusssion rund um die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Hakenkreuze in Computerspielen erlaubt sind, ist gerade wieder in vollem Gange. Siehe dazu nur diesen Beitrag zur Frage, ob solche Ausschnitte aus Computerspielen auf YouTube oder Twitch gezeigt werden dürfen.
In seiner letzten Sitzung beschloss der USK-Beirat nun einstimmig eine Erweiterung der Leitkriterien zur Berücksichtigung der Sozialadäquanz bei Spielen. Die Leitkriterien der USK sind die Grundlage für die jugendschutzrechtliche Bewertung von Computer- und Videospielen.
Hintergrund für die Ergänzung der Leitkriterien ist die seit August 2018 geänderte Rechtsauffassung der zuständigen Obersten Landesjugendbehörde, die aktuellen rechtlichen Bewertungen Rechnung tragen soll. Demnach können o.g. Computer- und Videospiele im Einzelfall eine USK-Altersfreigabe erhalten, sofern die Kriterien zur sozialadäquaten Verwendung erfüllt sind. Zuvor wurden solche Spiele nicht zur Prüfung zugelassen.
Dem Beirat der USK gehören Vertreter*innen von Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Medienpädagogik, des Bundesjugendministeriums, der Jugendministerien der Länder, der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, der Jugendorganisationen sowie der Computerspielewirtschaft, und Vertreter*innen der USK-Mitglieder und der Jugendschutzsachverständigen an.
Das Update der USK-Leitkriterien findet man hier.
Die USK-Prüfgremien prüfen, ob Tatbestände der Jugendgefährdung (insb.
Verherrlichung oder Verharmlosung der NS Ideologie, Verrohung durch
Banalisierung des Nationalsozialismus) festgestellt werden können, welche die
Vergabe eines Alterskennzeichens nach § 14 JuSchG durch die OLJB ausschließen.
Bei der Entscheidung über die Vergabe/Verweigerung eines Alterskennzeichens ist
auch bei Spielen, die verbotene Kennzeichen nach § 86a StGB enthalten – wie bei
jedem anderen Computerspiel – insbesondere eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und den Belangen des Jugendschutzes vorzunehmen.
Zur Einschätzung des Beeinträchtigungspotenzials von digitalen Spielen, in denen
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß §86a StGB (insbesondere
des Nationalsozialismus) enthalten sind, ist deren Verwendung im Einzelfall zu
prüfen. Dabei ist insbesondere die Rahmung des Kontextes der Darstellung (z. B. ein
differenziert-kritischer Umgang mit den historischen Begebenheiten, rein fiktionale
Stoffe mit dystopischen Szenarien oder die Ideologie entlarvende Satiren) zu
beurteilen. Die Handlungsoptionen der Spieler*innen sind auf ihre mögliche
Vermittlung sozial-ethisch desorientierender Botschaften zu analysieren.