Rund um die Frage, ob und wann Influencer und Streamer ihre Inhalte kennzeichnen müssen, gibt es bei mir auf dem Blog bereits sehr viele Inhalte. Die meisten davon sind sehr streng mit Influencern und der Frage, was und wie gekennzeichnet werden muss.
Viele Kollegen sind durchaus der Auffassung, dass die Urteil zu streng sind. Bei diesen Kollegen keimte Hoffnung auf, als das OLG München in Sachen Cathy Hummels eine weniger strenge Linie einnahm (siehe diesen Artikel) und damit das Landgericht München bestätigte (siehe diesen Artikel). Kurz später schien auch das OLG Hamburg umzuschwenken und urteilte, dass offensichtliche Werbung nicht zu kennzeichnen wäre (siehe diesen Artikel). Aber wann ist Werbung offensichtlich?
Das Landgericht Köln schließt sich in dieser Frage den strengen Gerichten an und führt aus
Die Posts sind bei objektiver Betrachtung jedenfalls aufgrund der darin enthaltenen Tags zu Modeunternehmen […] und zu einem Hersteller von Make-Up auch auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen von sonstigen Marktteilnehmern gerichtet.
Das reicht dem Gericht, denn
Das Fehlen einer kommerziellen Absicht der Beklagten ist nicht daraus abzuleiten, dass die Tags insoweit einen (geringen) redaktionellen Inhalt haben, als mit ihnen Follower über die Hersteller der getragenen Outfits bzw. der getragenen Make-Up-Marke informiert werden.
Die reine Absicht der Influencerin, eventuell gewerblich handeln zu wollen, reichte dem Gericht:
Für eine entsprechende Absicht der Beklagten spricht, dass sie ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran hat, sich Unternehmen in ihren Posts als potenzielle Werbefigur zu präsentieren. So bestreitet sie durch ihre Influencertätigkeit, die jedenfalls auch in der Veröffentlichung bezahlter Posts besteht, ihren Lebensunterhalt.
Andere Darstellungen wertete das LG Köln als Schutzbehauptungen:
Es ist höchst fernliegend, dass Posts, die die Beklagte in anderen Fällen verkauft, nicht in erster Linie kommerziellen Interessen dienen, sondern vorrangig von dem Wunsch getragen sind, ihre Follower über ihre Modepräferenzen in Kenntnis zu setzen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ihre gewerbliche Influencertätigkeit im großen Umfang und hoch professionell betreibt. Dies belegt neben der Höhe ihrer Einnahmen die Beschäftigung eines Managers.
Als weiteren Indiz sah das Gericht auch hier die Verlinkungen, die nicht notwendig wären, wenn keine kommerziellen Absichten bestehen würde:
Das Setzen von unmittelbar zu den Instagramseiten der Hersteller führenden Unternehmenstags spricht überdies bereits als solches dagegen, dass es der Beklagten vorrangig lediglich darum ging, ihre Follower über die Hersteller der von ihr getragenen Mode und des von ihr getragenen Make-Ups zu informieren. Denn mit den Tags beschränkt sich die Beklagte nicht auf die bloße Mitteilung der Hersteller; sie stellen sich wegen des Erscheinens erst bei Anklicken des Bildes und der Weiterleitungsmöglichkeit vielmehr als eine werbewirksame Warenpräsentation vergleichbar eines Warenkatalogs dar.
Ähnlich hatte im letzten Jahr schon das OLG Braunschweig entschieden (siehe diesen Artikel).