Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass Facebook die Nutzung von Pseudonymen verbieten dürfe und das vor allem wie folgt begründet
Angesichts eines mittlerweile weitverbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet – Cyber-Mobbing, Belästigungen, Beleidigungen und Hassrede – hat die Beklagte ein legitimes Interesse daran, bereits präventiv auf ihre Nutzer einzuwirken. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass die Verpflichtung zur Verwendung des wahren Namens grundsätzlich geeignet ist, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten. Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger.
Damit ist wohl auch die Meinung vom Tisch, dass die Regelungen der Klarnamenpflicht bei Facebook eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB begründe, da es gegen den allgemeinen Grundsatz der Datensparsamkeit, insbesondere aber gegen die zwingende Vorschrift des § 13 Abs 6 Telemediengesetzes (TMG) verstoße. Facebook war schon immer der Meinung, dass § 13 Abs. 6 TMG gegen EU-Recht verstoßen würde, da die Regelung in unzulässigerweise das Schutzniveau der Datenschutzrichtlinie 95/46 EG verschärfe.
Dazu das OLG:
Dem Internet ist zwar nach der bereits mehrfach zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine anonyme Nutzung grundsätzlich immanent (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328, Rn. 38). Aufgrund der dominierenden Stellung der Beklagten als Betreiberin von „F.“, der mit Abstand größten Social-Media-Plattform, wird die verkehrsübliche Gestaltung solcher Plattformen allerdings auch durch die von der Beklagten auf dieser Plattform verfolgte Klarnamenpolitik geprägt. Die Inanspruchnahme der von der Beklagten angebotenen spezifischen „F.“-Dienste ist auch nicht nur unter Verwendung eines Pseudonyms sinnvoll möglich.
Bei der Prüfung der Frage, ob die verkehrsübliche Gestaltung mit den Grundwerten der Rechtsordnung im Einklang steht, sind wiederum die Vorgaben der unmittelbar geltenden Datenschutzgrundverordnung zu berücksichtigen, die gerade keine Verpflichtung des Diensteanbieters zur Ermöglichung der pseudonymen Nutzung von Telemedien kennt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die obigen Ausführungen unter lit. bb verwiesen. Aus der Natur des mit der Beklagten abgeschlossenen Nutzungsvertrages kann der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Verwendung eines Pseudonyms im Rahmen seines eigenen Profils ableiten.
Die Datenschutzgrundverordnung enthält keine dem § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG entsprechende Bestimmung. Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob dieser Umstand für sich genommen ausreichen würde, um einen Widerspruch zwischen der nationalen Gesetzesbestimmung und dem europäischen Datenschutzrecht zu begründen. Denn der von der Beklagten referierten Entstehungsgeschichte der Datenschutzgrundverordnung lässt sich entnehmen, dass der europäische Normgeber bewusst davon abgesehen hat, dem Anbieter von Telemedien die Verpflichtung aufzuerlegen, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen.