Das Esport-Team “Team 33” hat jüngst bekannt gegeben, dass es einen der jüngsten eSports-Spieler der Welt, Joseph Deen (in der Gaming-Community als 33 Gosu bekannt), zu seinem Roster hinzugefügt hat. Als Teil der Unterzeichnung erhielt Joseph ein Weltklasse-Gaming-Setup im Wert von über $5000 und einen Unterzeichnungsbonus von $33.000.
Deen ist damit einer der jüngsten Spieler, die jemals bei einem professionellen Esport-Team unterschrieben haben und trainiert seit seinem 6. Lebensjahr mit Team 33.
Anders als hier in den USA, wäre ein solcher Vertrag in Deutschland kaum denkbar.
Für den Abschluss eines Arbeitsvertrags benötigt ein Minderjähriger in Deutschland die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, also meistens beide Elternteile. Gemäß § 5 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz darf grundsätzlich mit Kindern unter 15 Jahren kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Ausnahmen vom Verbot des § 5 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz sind in § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 5 Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Spätestens für Jugendliche unter 13 Jahren und erst recht in den typischen Esport-Zeiten zwischen 18 und 8 Uhr ist somit eigentlich nichts möglich. Und das aus gutem Grund wie ich finde.
Auch zwischen 15 Jahren und 18 Jahren führen Arbeitsverträge mit Esport-Teams zu einigen Herausforderungen in der juristischen Gestaltung. Denn in diesem Fall ist eben die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig. Zwar kann eine Ermächtigung der Eltern formfrei sein Es ist somit auch ein stillschweigende Duldung des Verhaltens des Minderjährigen möglich. Dies birgt für den Arbeitgeber jedoch Risiken. Gleiches gilt für “Vermarktungsverträge”, die in der Regel nicht rein rechtlich vorteilhaft für die Jugendlichen sind und somit ebenfalls der Zustimmung der Eltern unterliegen.
Liegt die Zustimmung oder Ermächtigung vor, so ist der Minderjährige für alle das Arbeitsverhältnis betreffenden Rechtsgeschäfte (z.B. Entgegennahme des Entgeltes, Änderung der Arbeitsbedingungen, Beendigung des Vertragsverhältnisses) unbeschränkt geschäftsfähig. Trotzdem ist hier immer auch das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten, welche vor allem Zeiten und Menge der Arbeit sowie die Art und Weise reguliert. In der Zeit zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens ist eine Beschäftigung nicht gestattet ebenso wenig gestattet wie an Samstagen und Sonntagen oder an Feiertagen.