- Zugang ist ein zentraler juristischer Begriff, der für viele Rechtsfragen entscheidend ist.
- Klarheit über den Zugang ist oft streitbar, insbesondere in der digitalen Kommunikation.
- Traditionelle Auslegungen, wie der Briefkasten, sind nicht immer auf digitale Kommunikation anwendbar.
- BGH hat eine wichtige Entscheidung zur E-Mail Kommunikation im Geschäftsverkehr getroffen.
- Eine E-Mail gilt als zugegangen, wenn sie innerhalb der Geschäftszeiten auf dem Mailserver abrufbereit ist.
- Die tatsächliche Abholung der E-Mail ist für den Zugang nicht notwendig.
- Details zur Entscheidung sind in der vollständigen Urteilsbegründung zu finden.
Der juristische Begriff „Zugang“ ist für zahlreiche Rechtsfragen relevant. Wann dies genau der Fall ist, kann im Einzelfall jedoch strittig sein, denn allbekannte Auslegungen wie „Wenn ein Schreiben in den Machtbereich gelangt ist“ sind für die digitale Kommunikation nur bedingt tauglich.
Jetzt hat der BGH sich hierzu geäußert.
Dabei erinnert die Entscheidung sehr an den guten alten „Briefkasten“.
Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen.
Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.
Die ganze Entscheidung findet man hier.