Das Landgericht Frankfurt am Main hat ein sehr spannendes Urteil zu der Frage gefällt, ob einem deutschen Spieler ein Rückzahlungsanspruch gegen einen Glückspielanbieter in Malta zusteht.
Bei dem Beklagten handelte es sich um MrGreen.de, der Online Glückspiel ein deutscher Sprache anbietet.
Der Spieler bzw. die Klägerin, der der Anspruch abgetreten wurde, ist der Ansicht, das zugrundeliegende Rechtsgeschäft mit der Beklagten sei gemäß § 134 BGB nichtig, weil diese in Deutschland keine Erlaubnis zum Veranstalten von Glücksspielen besitze. Die Beklagte verstoße gegen § 4 Abs. 4 GlüStV sowie § 284 StGB. Die Klägerin ist der Ansicht, ein Bereicherungsanspruch scheitere insbesondere nicht an § 817 S. 2 BGB, da diese Norm teleologisch zu reduzieren sei, weil sich der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 4 GlückStV bewusst für ein absolutes Verbot von Casino-Spielen im Internet entschieden habe und die Intention des Verbotsgesetzes vollständig unterlaufen würde, wenn die Spieleinsätze kondiktionsfest seien.
Das Landgericht Frankfurt am Main erkannte sich als zuständig und befand auch einen Rückzahlungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, 398 BGB für begründet. Deutsche Recht war dabei anzuwenden, denn die von der MrGreen in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel steht ist wegen Verstoßes gegen die Richtlinie EG 93/13 (Klausel-RL) und wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 lit. a) Rom-II-VO unwirksam. Maltesisches Recht findet daher auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung. Besonders fies für die Beklagte ist wohl, dass das Gericht der Auffassung war, dass § 4 Abs. 4 GlüStV nicht gegen Art. 56 AEUV verstößt, da die durch den GlüStV und seine Ausführungsbestimmungen bewirkte Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne des Unionsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2011 – I ZR 92/09; auf dieses Urteil bezugnehmend: LG München I, Urt. v. 13.4.2021 – 8 O 16058/20) dient.
Besonders interessant ist jedoch, dass das Gericht auch keinen Ausschluss des Kondiktionsanspruches erkannte, da dem Spieler die Illegalität des Spieles auf MrGreen.de nicht bekannt war und das Gerichtsverfahren auch keine andere Umständen dargelegt hätte. Insbesondere sei es glaubhaft gewesen, dass der Spieler die AGB, die auf die Umstände hingewiesen haben, nicht gelesen habe und die Beklagte auch keine anderen Umstände beweisen konnte, da es für das Gericht bekannt sei, dass umfangreiche AGB eigentlich nie gelesen werden.
Das wiederum ist eine sehr spannende (aber durchaus auch fragwürdige) Argumentationskette, die viele Auswirkungen auf die Frage hat, wie AGB gestaltet UND eingebunden werden sollten, um in ähnlich gelagerten Fällen, in denen es eventuell um die Abgrenzung von Skillgame und Glücksspiel geht, eine andere Bewertung des Kondiktionsanspruches zu erreichen.
Gerne kann ich dazu beraten.
Klar ist aber auch, dass Anbieter gut beraten sind, AGB und sonstige Umstände zu prüfen und die Möglichkeiten des GlüStV in Deutschland zu nutzen.