Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10.09.2024 (Az. I ZR 99/23) entschieden, dass das Anbringen einer Fototapete in einem Hotelzimmer keine Vervielfältigung des darauf abgebildeten Werkes darstellt. Damit hat er die Rechtsprechung der Instanzgerichte bestätigt und für mehr Rechtssicherheit gesorgt.
Hintergrund der Fälle
Geklagt hatte in drei Verfahren eine Fotografin, die ihre Motive auf Fototapeten in den Räumen von Hotels und Tenniscentern entdeckt hatte. Sie sah darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangte Schadensersatz, Auskunft und Erstattung von Abmahnkosten.
Das Amtsgericht hatte die Klagen abgewiesen. Auch die Berufungen der Klägerin vor dem Landgericht Düsseldorf blieben ohne Erfolg (LG Düsseldorf, Urteile vom 27.09.2023 – 12 S 25/22, 12 S 26/22 und 12 S 27/22). Das Landgericht ließ jedoch die Revision zum BGH zu.
BGH bestätigt Instanzrechtsprechung
Der BGH wies die Revisionen der Klägerin zurück und bestätigte damit die Urteile der Vorinstanzen. Er stellte klar, dass das Anbringen einer Fototapete keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt.
Eine Vervielfältigung setze voraus, dass ein Vervielfältigungsstück hergestellt werde, das geeignet sei, das Werk den menschlichen Sinnen wahrnehmbar zu machen. Bei einer rein dekorativen Fototapete sei dies nicht der Fall. Sie ermögliche keine Werkwiedergabe losgelöst von dem Raum, in dem sie angebracht ist.
Auch das Einstellen von Fotos der Räume mit den Fototapeten im Internet sahen die Richter nicht als Urheberrechtsverletzung an. Die Tapeten seien auf den Fotos lediglich unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG. Sie dienten der Dekoration, ohne selbst Gegenstand der Abbildung zu sein.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schafft **Rechtssicherheit** für Hotelbetreiber und andere Gewerbetreibende, die Fototapeten in ihren Räumen anbringen möchten. Sie müssen nicht mehr befürchten, damit eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.
Dennoch ist bei der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken stets Vorsicht geboten. Insbesondere bei der Beauftragung von Fotografen sollten die Nutzungsrechte klar geregelt werden, wie wir bereits in unserem Artikel “Achtung bei Fototapeten: Diese Rechte müssen Sie beachten” erläutert haben.
Auch die Frage, ob der Fotograf Angestellter oder freier Mitarbeiter ist, kann erhebliche Auswirkungen auf die Verwertungsrechte haben. Hierzu haben wir in unserem Beitrag “Freie Mitarbeiter oder Arbeitnehmer: Wem gehören die Rechte?” die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Fazit
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Rechtslage bei Fototapeten abschließend geklärt und die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Gewerbetreibende können Fototapeten nun ohne Sorge vor Abmahnungen in ihren Räumen anbringen.
Bei der Beauftragung von Fotografen und der Verwendung von geschützten Werken ist aber weiterhin Vorsicht geboten. Im Zweifel sollte hier stets rechtlicher Rat eingeholt werden.