Ein interessantes Urteil kommt heute vom Bundesgerichtshof in Sachen Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Dieser hat im Rahmen einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass es sich bei einem Gestattungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 – 5 TMG um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO handelt.
Der Grund dafür sei, dass § 14 Abs. 3 – 5 TMG eine Rechtsvorschrift sei, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz des in Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DS-GVO genannten Ziels darstellt, Art. 6 Abs. 4 DS-GVO.
Daraus folgert der BGH, dass Diensteanbieter im Sinne von § 14 Abs. 3 TMG alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG seien, und gerade nicht nur Soziale Netzwerke.
Sowohl das Landgericht Frankfurt, als auch das zuständige Oberlandesgericht lehnten es ab, Auskunft über Personeninformationen zu gewähren, die Facebook-Accounts zugeordnet waren, die die Antragstellerin über den Messenger als u.a. als “größte Schlampe” und “Schandfleck für die Familie” bezeichneten. Der Bundesgerichtshof sah die Rechtslage, durchaus überraschend, anders:
Zugunsten der Antragstellerin ist zu unterstellen, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetzes auf den Messenger anzuwenden sind (§ 1 Abs. 1, § 11 Abs. 3 TMG; unten unter a).
Der BGH verwies das Verfahren daher nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zurück.
Wenn das Beschwerdegericht sich davon überzeugen kann, dass es sich bei dem Messenger der Beteiligten um ein Telemedium handelt, wird es ggf. von Amts wegen zu ermitteln (§§ 26 ff. FamFG) und sich davon zu überzeugen haben (§ 37 FamFG), ob, wann und an wen von den streitgegenständlichen Nutzerkonten rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG versandt worden sind.
Das Urteil könnte so durchaus noch enorme Auswirkungen auf den künftigen Umgang z.B. mit Messenger oder anderen Plattformen und Diensten haben.