Bei der Erstellung von Spielerverträgen im Esport oder dem Beraten von Teams bekomme ich immer wieder die Frage nach Ablösesummen gestellt. Aber was sind Ablösesummen überhaupt und welche Rechtsgrundlagen gelten für diese?
Bei Ablösesummen denken viele immer gleich an die Traum-Summen, die beispielsweise im professionellen Fußball gezahlt werden. Aber in Wirklichkeit, rein juristisch, sind Ablösesummen etwas sehr Langweiliges.
Eine Ablösesumme ist im Prinzip nichts anderes als ein freiwilliger Verzicht auf die Rechte aus einem Vertrag (egal ob Arbeitsvertrag oder Freelancer), wobei eben dieser Verzicht durch einen Dritten vergütet wird.
Hat Esport Team A also einen Spieler unter Vertrag und bindet ein solcher Vertrag den Spieler über einen längeren Zeitraum – wirksam – an das Team, kann der Spieler unter Umständen nicht einen gleichen Vertrag mit Team B abschließen und beispielsweise für diese spielen, als Manager oder Berater auftreten oder ähnliche Verpflichtungen eingehen. Da wir in der Bundesrepublik Deutschland und eigentlich in allen Ländern dieser Welt, Vertragsfreiheit haben, können Verträge natürlich ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden, wenn das Gesetz, oder der Vertrag, den Parteien dazu ein Recht einräumt. Fehlt dieses Recht, kann man sich als Vertragsparteien auf eine Vertragsauflösung einigen, die – unter bestimmten Bedingungen – die gegenseitigen Verpflichtungen beendet. Eben solche Vertragsauflösungsvereinbarungen enthalten oft Ablösesummen oder zumindest einen Bezug zu einer Ablösevereinbarung mit einem Dritten. Im Prinzip sind hier ja drei Parteien involviert und juristisch gilt es aufzupassen, dass keine Verträge zu “Lasten Dritter” abgeschlossen werden.
Aber was sind die Voraussetzungen, damit eine Vertragsauflösung überhaupt notwendig ist und ein Spieler nicht einfach regulär kündigen kann oder den aktuellen Vertrag, mangels Sanktionierungsmöglichkeiten, nicht einfach ignoriert? Nun, die wohl wichtigste Bedingung dazu ist, dass der Spielervertrag derart sicher gestaltet ist, dass dieser einen Spieler, einen Manager oder eine andere Person wirklich über einen längeren Zeitraum binden kann. Infrage kommen hier meist nur Arbeitsverträge mit entsprechend langen Laufzeiten und/oder Kündigungsfristen. Rein theoretisch sind auch Dienstleisterverträge denkbar (dabei sollten aber an all die andere sozialversicherungsrechtlichen Probleme gedacht werden). Dabei muss aber dringend auf die Wirksamkeit und Bindungskraft solcher Verträge geachtet werden. Verträge, die Spieler an ein Team binden, ohne dass es eine angemessene Gegenleistung gibt, sind meist unzulässig und entfalten dann keine Bindungswirkung mehr. Gleiches gilt für Verträge mit Wettbewerbsauschlussklauseln, die sich nicht an die umfassende Rechtsprechung zu Fragen des Wettbewerbsverbotes halten.
In der Erstellung solcher Verträge sollte daher unbedingt jemand mit Rechtskenntnissen involviert sein. Zudem muss die wirtschaftliche Situation (Sponsoren, sonstigen Einnahmen) eine regelmäßige Entlohnung der Spieler, Manager etc. ermöglichen, da eine fehlen Entlohnung wiederum zu einer unangemessenen Beeinträchtigung und somit entfallen der Bindungswirkung oder zu einem Kündigungsrecht des Spielers führen würde. Ist man nicht in der Lage, ein Team/Spieler langfristig zu entlohnen bzw. eine Gegenleistung zu bieten, muss man in aller Regel über Dinge wie Ablösesummen gar nicht erst nachdenken.
Auch im Esport sind Dinge wie Leistungszentren denkbar, die junge Spieler aufbauen und dann daran verdienen, dass große professionelle Teams diese Spieler gegen eine Ablösesumme übernehmen. Mit eine solchen Leistungszentrum könnten sich auch Startups, Teams oder sonstige Anbieter durchaus finanzieren. Aber auch gilt, auf eine genaue juristische Konstruktion zu achten. Tritt ein Leistungszentrum nämlich rein als Vermittler auf, kann ein Spieler wahrscheinlich auch ohne jede Vergütung für das Leistungszentrum/Teams des aufnehmenden Teams wechseln. Provisionen durch den Spieler sind nur in sehr begrenzen Ausmaß möglich. Während bei Profisportler nämlich bis zu 14 % des Bruttojahresgehaltes als Provision vereinbart werden können, ist dies bei Esportlern nach § 296 Abs. 3 SGB III auf 2.000,00 Euro (bzw. 1.500 Euro) begrenzt. Hier spielt tatsächlich ebenso die Rollen, dass der DOSB den Esport nicht anerkennt.