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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

AGB und verbotene Klauseln

1. März 2019
in Recht im Internet, Recht und Computerspiele
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Verträge müssen als AGB betrachtet werden, wenn sie nicht verhandelbar sind und zur mehrfachen Verwendung bestimmt sind.
  • Klauseln dürfen nicht gegen geltendes Recht oder zentrale Normen des deutschen Rechts verstoßen.
  • Das Aufrechnen nicht rechtskräftiger Schulden zwischen Vertragspartnern ist nicht erlaubt.
  • Pauschale Schadenersatzansprüche sowie Vertragsstrafe bei Nichterfüllung sind nichtig.
  • Rücktritts- und Widerrufsrechte dürfen nicht ausgeschlossen werden.
  • Einstufung als AGB begrenzt die Laufzeit von Dienstleistungsverträgen auf 2 Jahre.
  • Eine gesamte Klausel wird unwirksam, ohne Möglichkeit zur Umdeutung.

Verbotene Klauseln in Spielerverträgen von Esport Teams

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Verbotene Klauseln in Spielerverträgen von Esport Teams
2. Welche Klausel darf man nicht verwenden bzw., welche sind unwirksam?
3. Wichtige Klauseln
4. Weitere Problematische Klauseln
4.1. Author: Marian Härtel

Vor ein paar Tagen habe ich berichtet, wie viele Vertragstypen in Wirklichkeit als AGB anzusehen zu sind. Neben den dort erwähnten Arbeitsverträgen, Spielerverträgen oder Mietverträgen können auch Dinge wie Verträge für Streamer von Streaming-Netzwerken, Kooperationsverträge für Influencer genauso gehören wie ein Vertrag für einen Freelancer, Sponsoringverträge für Esport-Teams als AGB angesehen werden. Voraussetzung ist dabei eigentlich nur, dass die Verträge, oder auch nur einige der Klausel, zur mehrfachen Verwendung vorgesehen waren und dass die einzelnen Klauseln und Inhalte nicht wirklich verhandelbar waren. Für diesen Umstand ist der Steller der Verträge/AGB im Zweifel beweispflichtig. Oft dürfte, schlicht von den Geschäftsabläufen, sogar schwer bis unmöglich sein, keine AGB zu verwenden. Das ist auch okay. Das bedeutet nur, dass man sich, als Verwender einer AGB, über die Konsequenzen bewusst sein sollte und sei es nur, dass Verträge vielleicht doch nicht so einfach zu formulieren sind, wie es Mandanten oftmals denken. Ich gehe sogar davon aus, dass den allermeisten Rechtsanwälten es schwerfallen dürfte, alle Probleme des AGB-Rechtes, vollständig zu umschiffen. Als derjenige, der einen Vertrag abgeschlossen hat und der mit einer Konsequenz daraus nicht einverstanden ist oder davon überrascht ist, sollte man ebenfalls eine Prüfung bei einem Rechtsanwalt in Betracht ziehen. Denn oft genug könnten Klauseln eben unwirksam sein, ob man es selber nicht dachte und obwohl der Vertragspartner oft zuerst schreit „Wieso? Das hast du doch unterschrieben? Dann gilt das auch!“.

Welche Klausel darf man nicht verwenden bzw., welche sind unwirksam?

Sind Verträge oder Abschnitte aus Verträge als AGB anzusehen, bedeutet dies, dass diese Klauseln dem AGB-Recht des BGB unterliegen und grob zusammengefasst in aller Regel nicht benachteiligend für den Empfänger sein dürfen. Aber was für Arten von Klauseln sind ein besonderes No-Go?

Klauseln, die geltendes Recht widersprechen bzw. davon abweichen, sowie die gegen Grundideen zentraler Normen deutschen Rechtes verstoßen, sind nicht zulässig und unwirksam.  Dazu gibt es natürlich eine schier unüberschaubare Menge an Gerichtsentscheidungen. Und oft kommt es auf extreme Details in der Formulierung an. Klauseln dürfen auch nicht überraschend sein (also irgendwo versteckt und mit dem eigentlichen Vertragszweck nicht verbunden).

Wichtige Klauseln

Besonders wichtig für die Bereiche, die ich als Medienrechtsanwalt betreue, sind zudem

  • Das Aufrechnen von noch nicht rechtskräftig festgestellten Schulden und Forderungen zwischen den Vertragspartnern ist nicht erlaubt.
  • Die Festlegung von pauschalen Schadenersatzansprüchen ist nicht erlaubt.
  • Die Festlegung einer Vertragsstrafe bei Nichterfüllung des Vertrags durch den Verbraucher ist nichtig
  • Das Rücktrittsrecht bei mangelhafter Lieferung oder das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen kann nicht außer Kraft gesetzt werden.

Zudem ist es nicht möglich vorzugeben, dass Erklärungen in einer bestimmten Form abzugeben sind.

Weitere Problematische Klauseln

Gerade bei Verträgen, die Startups machen, und die eventuell ihr Projekt irgendwann an Investoren verkaufen möchten, ist zu beachten, dass ein automatischer Austausch des Vertragspartners nicht erlaubt ist.

Auch ist zu beachten, dass bei der Einstufung als AGB Verträge über Dienstleistungen und regelmäßige Lieferungen maximal eine Laufzeit von 2 Jahren haben dürfen. Ebenfalls kann nicht geregelt werden, dass der ordentliche Gerichtsweg ausgeschlossen ist.

Viele weitere Klauseln können unwirksam sein oder es kommt auf die genaue Formulierung an. So kann beispielsweise eine sogenannte doppelte Schriftformklausel unwirksam sein, zumindest so lange nicht beide Seiten Kaufleute sind, was wiederum nicht zwingend gleichzusetzen damit ist, dass beide Seiten gewerblich handeln!

Im Zweifel ist eine gesamte Klausel unwirksam und es gilt das Recht, als ob es gar keinen Vertrag gegeben hätte. Besonders wichtig ist zu wissen, dass keine Umdeutung einer Klausel auf ein eventuell zulässige Maß möglich ist. Hier gilt Hopp oder Topp. Im Zweifel fehlen also wichtige Normen, mit denen man gerechnet hat. Im Prinzip ist es zudem natürlich möglich, wenn die Verträge Wettbewerbern bekannt werden, dass ein Konkurrent eine Abmahnung verschickt. Schuld daran, sind durchaus auch oft offensichtliche Klauseln, wie eine Verwendung einer salvatorischen Klausel!

Es gibt natürlich noch eine große Menge weiterer Klauseln, die untersagt sind, beispielsweise in der Beziehung Händler und Kunde bezüglich Fragen der Lieferungen, Preisanpassungen und sonstiger Verbraucherrechte.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungAGBAnpassungDienstleistungEntscheidungenEsportFreelancerInfluencerInvestorMedienrechtSchriftformSponsorStartupsVerbraucherVerträgeVertragsstrafe

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