Am 26. September 2019 wird das Bundespatentgericht in München über die Löschung der umstrittenen Marke “Black Friday” verhandeln (Aktenzeichen: 30 W (pat) 26/18) und somit der Frage nachgehen, ob es sich bei dem Begriff “Black Friday” um eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung handelt, der die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Siehe dazu auch diesen Artikel.
Am 28. März 2018 hatte das Deutsche Patent- und Markenamt die Löschung der Wortmarke “Black Friday” beschlossen. Mit der Entscheidung bestätigte das DPMA die Rechtsauffassung, dass der Begriff “Black Friday” nicht als Marke geschützt werden kann. Das DPMA erkannte an, dass die Marke niemals hätte eingetragen werden dürfen, da der Begriff “Black Friday” lediglich als Hinweis auf einmal im Jahr Ende November stattfindende Rabatt- oder Angebotsaktionen von insbesondere Online-Shops wahrgenommen werde und ihm daher die für den Schutz einer Marke erforderliche Unterscheidungskraft fehle.
Gegen die Entscheidung des DPMA legte die Markeninhaberin Beschwerde zum Bundespatentgericht ein, weshalb die Löschung bisher keine Rechtskraft erlangen und die Marke noch nicht aus dem Markenregister gelöscht werden konnte. In der mündlichen Verhandlung am 26. September wird das Bundespatentgericht nun darüber verhandeln, ob die vom DPMA beschlossene Löschung der Marke “Black Friday” zu Recht ergangen ist oder nicht.