Marian Härtel
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Promotion mit Rabattcodes = Schleichwerbung?

Vergleich zur Influencer-Schleichwerbung

Vielfältig habe ich bereits im Blog über die aktuellen Urteile zu Influencer und Schleichwerbung geschrieben. Das kann man direkt über die Suche hier nachlesen. Dass das Thema andere Influencer, Streamer oder Esport-Teams ebenso betrifft, habe ich auch ausgeführt.

Obwohl das Risiko wirklich sehr groß ist, eine Abmahnung zu erhalten und danach in der Zwickmühle zu stecken, ob man eine eventuell kompliziert zu formulierende Unterlassungserklärung abgibt oder sich einem Gerichtsverfahren stellt, habe ich bei meinen regelmäßigen Besuchen auf Twitter oder Facebook immer noch ständig das Gefühl, dass viele die Lage nicht ernst nehmen.

Worum geht es bei Werbung mit Rabattcodes?

Um es noch einmal klarzumachen: Bewirbt man auf einer Social-Media-Plattform oder auf seiner eigenen Webseite einen Dienst, ein Produkt, ein Onlineshop, einen Hersteller oder sonst irgendetwas Kommerzielles, dann muss aus dem Post klar hervorgehen, dass es sich bei dem Post um Werbung handelt und natürlich muss auch klargemacht werden, wenn es für den Post eine Gegenleistung gilt. Da Gerichte aktuell sogar bis hin zu den Oberlandesgerichten entscheiden, dass ein Werbepost ohne Gegenleistung gekennzeichnet werden muss, gilt dies meiner Meinung nach erst recht für Posts, die beispielsweise nur eine indirekte Gegenleistung haben. Bewirbt man also als Streamer, Esport-Team oder sonstige Person/Unternehmen mit einer gewissen Reichweite und/oder mit kommerziellen Absichten ein Produkt oder ein Onlineshop mit einem Rabattcode beispielsweise in der Art von “Gehe zu XY und spare mit dem Code TollerHerstellerXY 20%“, dann ist dies entsprechend und ausreichend zu kennzeichnen. Das gilt insbesondere dann, wenn, wie üblich, für jedes verkaufte Produkt auch an das Team/Streamer/Influencer eine Provision gezahlt wird und natürlich, wenn derartige Posts im Rahmen von monatlichen Zahlungen oder als Gegenleistungen für die Überlassung von beispielsweise Hardware für die eigenen Spieler erfolgt. Genau dieser Umstand ist durch entsprechende Kennzeichnung deutlich zu machen. Es gibt dazu, abseits der Entscheidung des Landgericht Heilbronn, zwar noch keine direkten Entscheidungen. Die Tendenz ist aber unverkennbar und gebietet eigentlich keine andere Beurteilung.

Und daher…

Auch wird man eher nicht sagen können, dass jedem klar sei, dass ein Werben mit einem Rabattcode, kommerzielle Kommunikation ist. Die Gerichte haben in allen Entscheidungen bislang, direkt oder indirekt, zu erkennen gegeben, dass gerade die persönliche Note auf Social-Media-Kanälen, oft auch vermengt mit persönlichen Inhalten, nicht kommerziellen Informationen und vielen weiteres, einen strengeren Maßstab gebietet, als dies beispielsweise auf einer Unternehmensseite der Fall ist.

Geht kein Risiko ein, lasst euch beraten und handelt professionelle. Ihr könnt euch viel Ärger ersparen.

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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